Im Eilverfahren hat das Sächsische Landessozialgericht einer Bürgergeld-Bezieherin Recht gegeben und eine bereits laufende Vollstreckung gestoppt – obwohl das Hauptzollamt schon Geld über eine Drittschuldnerzahlung eingezogen hatte (L 3 AS 387/24 B ER).
Das Landessozialgericht stellte klar: Gegen einen Erstattungsbescheid nach dem SGB II wirkt ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebend, wenn kein Gesetz die sofortige Vollziehung anordnet. Weil das Jobcenter diese Wirkung missachtete, muss es 3.373,13 Euro an die Betroffene zurückzahlen.
Inhaltsverzeichnis
Streit um Rückforderung nach vorläufiger Bewilligung: So begann der Fall
Die Antragstellerin, Jahrgang 1979, lebte mit ihren drei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Weil sie schwankende Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit hatte, bewilligte das Jobcenter die Leistungen für Dezember 2016 bis Mai 2017 zunächst vorläufig (§ 41a SGB II). Als die Betroffene später Unterlagen zur abschließenden Einkommensprüfung nicht in der geforderten Form vorlegte, hob das Jobcenter die Bewilligung auf und verlangte Geld zurück.
Erstattungsbescheid über mehr als 4.000 Euro: Warum das Jobcenter vollstrecken wollte
Im Januar 2018 erließ das Jobcenter Erstattungsbescheide und forderte unter anderem von der Antragstellerin 4.048,42 Euro zurück. Gegen diese Entscheidung legte sie Widerspruch ein – das Jobcenter wies ihn im Juli 2018 zurück, und das Sozialgericht Chemnitz bestätigte die Rückforderung 2021 (S 20 AS 2717/18). Entscheidend ist aber: Nur die volljährige Tochter ging damals weiter in die nächste Instanz, die Antragstellerin selbst nicht.
Tochter gewinnt teilweise: Das Landessozialgericht korrigiert die Berechnung
Später kippte das Sächsische Landessozialgericht die Erstattungsforderung gegenüber der Tochter teilweise deutlich – es reduzierte die Forderung von 1.695,49 Euro auf 152,73 Euro. Das Gericht betonte, dass Unterlagen zu den Einkünften aus Selbstständigkeit, die im Verfahren nachgereicht werden, nicht einfach ausgeblendet werden dürfen; sie können den Leistungsanspruch nachträglich belegen. Genau diese Korrektur setzte eine Kettenreaktion in Gang, weil sie die ursprüngliche Berechnung des Jobcenters in ein neues Licht stellte.
Überprüfungsantrag für ein Kind: Der neue Bescheid bringt neue Konflikte
Ein weiteres Kind stellte einen Überprüfungsantrag, weil dessen Rückforderung längst bestandskräftig war und der Fall nach dem Urteil zur Schwester neu bewertet werden sollte. Daraufhin erließ das Jobcenter am 5. Februar 2024 einen „geänderten“ Erstattungsbescheid, der die Rückforderung für dieses Kind drastisch senkte – von 1.257,13 Euro auf 113,25 Euro.
Gleichzeitig blieb die Forderung gegen die Mutter und ein weiteres Kind unverändert, obwohl der Bescheid im Wortlaut auch sie als Adressatin und gesetzliche Vertreterin ansprach. Diese Tatsache spielte später eine erhebliche Rolle für die Entscheidung des Landessozialgerichts.
Widerspruch abgewürgt: Jobcenter erklärt ihn für unzulässig
Die Antragstellerin wehrte sich gegen den Bescheid vom 5. Februar 2024 und legte gemeinsam mit einem Kind Widerspruch ein. Das Jobcenter verwarf den Widerspruch als unzulässig und argumentierte, der Bescheid sei nur wegen eines anderen Gerichtsverfahrens ergangen und betreffe „eigentlich“ nur das Kind. Parallel erhob die Familie Klage beim Sozialgericht Chemnitz, weil sie eine vollständige Neuberechnung auch für Mutter und weiteres Kind verlangte.
Zwangsvollstreckung trotz laufenden Streits: Hauptzollamt zieht Geld ein
Während diese Klage noch lief, betrieb das Jobcenter die Vollstreckung aus der Rückforderung und schaltete das Hauptzollamt ein. Im Juni 2024 kündigte das Hauptzollamt eine Vollstreckung über 3.373,13 Euro an. Als die Betroffene Eilrechtsschutz beantragte, war das Geld später bereits über eine Drittschuldnerzahlung eingezogen – also faktisch „weg“, bevor ein Gericht die Rechtmäßigkeit prüfen konnte.
Sozialgericht Chemnitz lehnt Eilantrag ab: Bestandskraft als Gegenargument
Das Sozialgericht Chemnitz wies den Eilantrag zunächst ab und stellte auf Bestandskraft ab. Aus seiner Sicht blieb der Bescheid von 2018 gegenüber der Antragstellerin bindend, weil sie damals kein Rechtsmittel eingelegt und keinen eigenen Überprüfungsantrag gestellt hatte. Außerdem habe der neue Bescheid von Februar 2024 „nur“ das Kind betroffen, daher könne die Klage der Mutter keine aufschiebende Wirkung auslösen.
Sächsisches Landessozialgericht stellt klar: Erstattungsbescheide sind nicht sofort vollziehbar
Das Sächsische Landessozialgericht korrigierte diese Sicht im Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 13.10.2025). Es stellte fest, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 SGG) – und dass diese Wirkung nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entfällt (§ 86a Abs. 2 SGG). § 39 SGB II nimmt zwar bei bestimmten SGB-II-Verwaltungsakten die aufschiebende Wirkung, aber Erstattungsbescheide gehören nach der gesetzlichen Systematik gerade nicht dazu.
Warum das entscheidend ist: Ohne sofortige Vollziehbarkeit darf niemand vollstrecken
Wenn ein Bescheid nicht sofort vollziehbar ist, darf das Jobcenter grundsätzlich nicht vollstrecken, solange Sie fristgerecht Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben haben. Genau hier lag der Kern: Das Jobcenter behandelte die Rückforderung faktisch wie einen sofort vollziehbaren Bescheid – obwohl das Gesetz das nicht hergibt. Das Landessozialgericht stellte deshalb deklaratorisch fest, dass die Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 5. Februar 2024 aufschiebende Wirkung haben.
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Bescheid prüfenAdressatenregel: Warum das Gericht die Klage nicht einfach als „unzulässig“ abtat
Das Landessozialgericht prüfte auch, ob Widerspruch und Klage offensichtlich unzulässig waren – nur dann könnte man die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise verneinen. Das war aber nicht der Fall, denn die Antragstellerin wurde im Bescheid als Adressatin geführt. Dieser enthielt sogar eine Berechnung, die sie mit einer Forderung von 4.048,42 Euro belastete. Wer indessen Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts ist, darf regelmäßig klagen, weil schon der Rechtsschein einer Belastung eigene Rechte berührt.
Rückzahlung trotz bereits eingezogenem Geld: Aufhebung der Vollziehung nach § 86b SGG
Weil das Geld bereits eingezogen war, reichte die bloße Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus. Das Gericht musste zusätzlich entscheiden, ob es die Vollzugsfolgen rückgängig macht – das läuft über § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG und verlangt eine eigenständige Interessenabwägung. Hier überwog das Interesse der Betroffenen: Das Jobcenter hatte durch die Gestaltung des Bescheids von Februar 2024 den neuen Streit überhaupt erst ausgelöst und zugleich vollstrecken lassen, obwohl die Rechtslage zur Vollziehbarkeit dagegen sprach.
Warum das Jobcenter zahlen muss – und das Hauptzollamt nicht
Das Landessozialgericht verpflichtete den Antragsgegner zu 1, also das Jobcenter, zur Rückzahlung der 3.373,13 Euro. Gegen das Hauptzollamt als Vollstreckungsstelle richtete sich der Folgenbeseitigungsanspruch nicht, weil materielle Einwendungen gegen den Leistungsbescheid beim Jobcenter liegen – auch wenn die Vollstreckung organisatorisch übertragen wurde. Damit bleibt für Betroffene ein wichtiger Punkt: Ihre rechtliche Auseinandersetzung führen Sie gegen das Jobcenter, nicht gegen die Vollstreckungsbehörde.
Leitfaden für Bürgergeld-Bezieher: So sichern Sie sich gegen Vollstreckung trotz eines Widerspruches ab
Wenn das Jobcenter Geld zurückfordert und gleichzeitig Vollstreckung droht, brauchen Sie eine klare Reihenfolge: Sie legen fristgerecht Widerspruch ein und erheben, wenn nötig, Klage – und Sie machen zugleich deutlich, dass der Bescheid nicht sofort vollziehbar ist, sofern kein Gesetz die sofortige Vollziehung anordnet. Wenn die Behörde trotzdem vollstreckt, beantragen Sie beim Sozialgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG; sobald Geld bereits eingezogen ist, verlangen Sie zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.
Auch saubere Dokumentation spielt eine wichtige Rolle: Es erhöht Ihre Chancen, wenn Sie die Adressierung und den belastenden Inhalt des Bescheids sauber herausarbeiten, alle Zustellnachweise sichern und dem Gericht zeigen, dass die Vollstreckung Ihre Existenz unmittelbar trifft (Miete, Strom, Lebensunterhalt).
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten zur Zwangsvollstreckung bei Bürgergeld-Rückforderungen
Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“ in der Praxis?
Sie bedeutet, dass das Jobcenter den Bescheid grundsätzlich nicht durchsetzen darf, solange Ihr Widerspruch oder Ihre Klage läuft – der Bescheid „ruht“ in seiner Durchsetzung, wenn keine Ausnahme greift.
Darf das Jobcenter bei Erstattungsbescheiden sofort vollstrecken?
In der Regel nein, weil Erstattungsbescheide nach dem SGB II nicht automatisch zu den sofort vollziehbaren Verwaltungsakten gehören; ohne gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Anordnung fehlt die Vollstreckungsbasis.
Was können Sie tun, wenn das Hauptzollamt bereits Geld eingezogen hat? Sie können im Eilverfahren nicht nur die aufschiebende Wirkung klären lassen, sondern auch die Rückgängigmachung der Vollziehung beantragen – dann muss das Jobcenter den eingezogenen Betrag grundsätzlich wieder auszahlen, wenn die Abwägung zu Ihren Gunsten ausfällt.
Spielt es eine Rolle, ob ein Bescheid „eigentlich nur“ ein Kind betreffen soll?
Ja, aber entscheidend ist, was im Bescheid tatsächlich steht: Wenn Sie als Adressatin genannt werden und eine Forderung gegen Sie berechnet wird, können Sie sich regelmäßig wehren – das Gericht prüft dann nicht „Absichten“, sondern Regelungsgehalt und Belastung.
Brauchen Sie für den Eilrechtsschutz immer eine einstweilige Anordnung? Nein, wenn Sie einen Verwaltungsakt angreifen, ist regelmäßig § 86b Abs. 1 SGG der richtige Weg, weil es um die (Nicht-)Beachtung der aufschiebenden Wirkung und um die Aufhebung einer bereits erfolgten Vollziehung geht.
Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil stärkt Bürgergeld-Bezieher, weil es eine zentrale Grenze markiert: Das Jobcenter darf Rückforderungen nicht wie einen sofort vollziehbaren Titel behandeln und dann über das Hauptzollamt vollstrecken lassen, während Ihr Rechtsbehelf noch wirkt. Wenn die Behörde trotzdem vollzieht, können Sie nicht nur den Vollzug stoppen, sondern unter Umständen auch bereits eingezogene Beträge zurückholen – das Landessozialgericht hat genau das mit mehr als 3.300 Euro angeordnet.
Für Ihre Praxis zählt deshalb: Sie müssen Fristen einhalten, den Eilrechtsschutz gezielt über § 86b Abs. 1 SGG nutzen und den belastenden Regelungsgehalt eines Bescheids konsequent herausarbeiten, damit das Gericht die aufschiebende Wirkung nicht nur erkennt, sondern auch durchsetzt.




