Viele Bürgergeld-Haushalte verlieren Monat für Monat Geld, weil das Jobcenter Nebenkosten nicht korrekt einordnet. Das liegt nicht an einer neuen Gesetzeslage, sondern an der Frage, ob bestimmte Positionen als Kosten der Unterkunft zählen oder aus dem Regelbedarf bezahlt werden sollen.
Wer das sauber prüfen lässt, kann am Ende spürbar mehr im Monat haben, ohne dass sich am Mietvertrag irgendetwas ändert.
Inhaltsverzeichnis
Unterkunftskosten nach § 22 SGB II: Es geht um die ganze Bruttomiete
Beim Bürgergeld übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe, solange sie als angemessen gelten. Zur Unterkunft gehören nicht nur die Kaltmiete, sondern auch die kalten Betriebskosten, wenn sie mietrechtlich umlagefähig sind, sowie die Heizkosten als eigener Block.
In der Karenzzeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten häufig vollständig übernommen, danach greifen wieder die kommunalen Angemessenheitsgrenzen.
Nebenkosten sind meist Betriebskosten – und damit KdU
Was hier „Mietnebenleistungen“ heißt, ist in der Praxis fast immer das, was Vermieter als Betriebskosten abrechnen. Dazu gehören typischerweise Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Hausreinigung, Allgemeinstrom, Aufzug oder Hausmeister, wenn diese Kosten im Mietvertrag wirksam umgelegt werden.
Nicht hinein gehören dagegen Haushaltsstrom, Internet, Telefon oder private Versicherungen, weil diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind.
Der typische Fehler: KdU wird klein gerechnet, Regelsatz wird belastet
Das Problem entsteht, wenn Jobcenter einzelne Nebenkostenposten nicht als Unterkunftskosten anerkennen. Dann fehlen diese Beträge im KdU-Teil des Bescheids, und die Bedarfsgemeinschaft muss sie faktisch aus dem Regelbedarf zahlen.
Das ist für Betroffene besonders bitter, weil der Regelsatz ohnehin für Essen, Kleidung, Mobilität und den Alltag gedacht ist – nicht für Positionen, die zur Miete gehören.
Warum daraus schnell 30 bis 50 Euro monatlich werden
Der finanzielle Effekt ergibt sich häufig nicht aus einem einzigen Posten, sondern aus mehreren kleinen Kürzungen. Wenn etwa Aufzug, Allgemeinstrom und Hausmeister ganz oder teilweise „herausgerechnet“ werden, summiert sich das spürbar.
Wird die Einstufung korrigiert, steigen die anerkannten Unterkunftskosten automatisch, und damit landet jeden Monat wieder mehr Geld dort, wo es hingehört.
Beispielrechnung: Wie ein Bescheid unbemerkt „zu knapp“ wird
Eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Erwachsenen zahlt laut Mietvertrag 500 Euro Kaltmiete, 180 Euro Betriebskosten und 90 Euro Heizkosten, also insgesamt 770 Euro. In den 180 Euro Betriebskosten stecken unter anderem 25 Euro Hausmeister, 10 Euro Allgemeinstrom und 15 Euro Aufzug.
Wenn ein Jobcenter von solchen Positionen 40 bis 50 Euro nicht als KdU berücksichtigt, fehlt dieser Betrag Monat für Monat im Haushaltsbudget, obwohl er Bestandteil der vertraglichen Wohnkosten ist.
Abrechnung im Blick: Nachzahlung wird anders behandelt als Guthaben
Nebenkostenabrechnungen sind ein eigener Hebel. Eine Nachzahlung muss das Jobcenter grundsätzlich übernehmen, wenn die Unterkunftskosten insgesamt angemessen sind und kein klar unwirtschaftliches Verhalten vorliegt.
Ein Guthaben wird in der Regel bei den Unterkunftskosten verrechnet und senkt dort die Zahlung, ohne den Regelbedarf anzutasten – wirkt im Alltag aber trotzdem wie weniger Geld, weil sich die KdU-Auszahlung verringert.
2026 bleibt das System gleich – die Details entscheiden trotzdem
Auch 2026 gilt: Karenzzeit, danach Angemessenheitsprüfung, getrennte Bewertung von Bruttokaltmiete und Heizkosten. Gerade weil Heizkosten gesondert geprüft werden, ist es so wichtig, dass die kalten Betriebskosten vollständig und korrekt in der Bruttokaltmiete landen.
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Bescheid prüfenViele Kürzungen passieren nicht bei der Kaltmiete, sondern in den Positionen, die als „Nebenkosten“ oft zu schnell wegsortiert werden.
In der Praxis wird oft an den Betriebskosten gestritten, nicht an der Kaltmiete
Wer mit dem Jobcenter über Unterkunftskosten streitet, erlebt häufig: Es geht selten um die Grundmiete, sondern um die Abrechnungsposten. Besonders oft geraten Hausmeister, Aufzug oder Allgemeinstrom unter Druck, obwohl sie in Mehrfamilienhäusern regelmäßig als umlagefähige Betriebskosten vorkommen.
Sobald solche Posten pauschal als „nicht relevant“ behandelt werden, zahlen Betroffene drauf.
Interne Vorgaben können im Widerspruch helfen
Viele Jobcenter arbeiten mit internen Prüfschemata, die sich an mietrechtlichen Standards orientieren. Wenn ein Jobcenter von der üblichen Einordnung abweicht, muss es erklären, warum. Zusätzlich gilt im Sozialrecht der Grundsatz, dass soziale Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen – und genau das erhöht den Begründungsdruck, wenn Positionen ohne tragfähige Grundlage gestrichen werden.
So finden Sie die Lücke in Ihrem eigenen Bescheid
Praktisch entscheidend ist der Vergleich: Was steht im Mietvertrag und in der Nebenkostenübersicht – und was wird im Bescheid als Unterkunftskosten anerkannt. Auffällig wird es, wenn die anerkannten KdU deutlich unter Ihrer vertraglichen Bruttomiete liegen, ohne dass eine nachvollziehbare Begründung im Bescheid steht.
Dann lohnt es sich, die einzelnen Betriebskostenpositionen herauszuschreiben und gezielt nachzufragen, warum sie nicht berücksichtigt wurden.
Oft reicht schon ein sauberer Widerspruch
Viele Fälle lassen sich im Widerspruchsverfahren klären, weil das Jobcenter dann konkret Stellung nehmen muss. Wer dabei nicht allgemein „zu wenig KdU“ rügt, sondern die fehlenden Positionen benannt und belegt vorlegt, kommt häufig schneller weiter.
Wenn die Situation komplizierter ist oder größere Beträge betroffen sind, kann eine Beratung beim Mieterverein oder bei unabhängigen Sozialberatungsstellen helfen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Zählt der Hausmeister als Unterkunftskosten?
Wenn der Posten als umlagefähige Betriebskosten im Mietvertrag bzw. in der Abrechnung auftaucht, gehört er grundsätzlich in die KdU.
Kann das Jobcenter Aufzugskosten als Luxus einstufen?
In Mehrfamilienhäusern sind Aufzugskosten regelmäßig umlagefähige Betriebskosten und damit grundsätzlich Unterkunftskosten, sofern sie wirksam umgelegt sind und im Rahmen der Angemessenheit liegen.
Ist Allgemeinstrom dasselbe wie Haushaltsstrom?
Nein. Allgemeinstrom betrifft Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus oder Keller. Haushaltsstrom ist Ihr eigener Verbrauch und gehört in den Regelbedarf.
Muss das Jobcenter Nebenkostennachzahlungen übernehmen?
Grundsätzlich ja, wenn die Unterkunftskosten angemessen sind und kein klar unwirtschaftliches Verhalten vorliegt. Im Einzelfall prüft das Jobcenter Plausibilität und Angemessenheit.
Was tun, wenn im Bescheid Betriebskosten fehlen?
Fordern Sie eine schriftliche Begründung und legen Sie bei Bedarf Widerspruch ein. Entscheidend ist, dass Sie konkret benennen, welche Positionen laut Vertrag/Abrechnung vorhanden sind und im Bescheid nicht als KdU auftauchen.
Fazit
Wenn das Jobcenter Nebenkosten falsch einordnet, verliert eine Bedarfsgemeinschaft schnell 30 bis 50 Euro im Monat – nicht wegen der Miete, sondern wegen der Details. Ein Abgleich von Mietvertrag, Nebenkostenaufstellung und KdU-Bescheid kann genau diese Lücke sichtbar machen.
Wer dann sauber nachfragt und notfalls widerspricht, holt sich oft Geld zurück, das von Anfang an zur Unterkunft hätte zählen müssen.




