In einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wollte eine Klägerin eine Rückforderung des Jobcenters über 90,76 Euro kippen und zog dafür bis in die zweite Instanz (L 6 AS 432/14). Doch das LSG Rheinland-Pfalz beendete das juristische Verfahren, bevor es überhaupt inhaltlich um die Forderung ging. Die Richter verwarfen die Berufung, weil der Streitwert zu niedrig war und das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hatte.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es konkret?
Das Jobcenter hob mit Bescheid eine Bewilligung von SGB-II-Leistungen teilweise auf und verlangte 90,76 Euro zurück. Die Klägerin wehrte sich, scheiterte aber schon im Widerspruch, den die Behörde für unberechtigt erklärte. Deshalb klagte sie vor dem Sozialgericht Koblenz.
Vor dem Sozialgericht erklärte die Klägerin laut Sitzungsniederschrift: Sie nehme die Klage zurück. Die Richter beendeten das Verfahren damit als erledigt. Einen Tag später schrieb die Klägerin dem Gericht jedoch, sie halte an ihrer Rechtsauffassung fest.
Klägerin stellte die Rücknahme später infrage
Sie widersprach der Mitteilung, das Verfahren sei beendet. Die Betroffene erklärte, sie habe wegen Schwerhörigkeit nicht alles verstanden und noch mit einem günstigen Urteil gerechnet. Außerdem behauptete sie, man habe sie gar nicht gefragt, ob sie die Klage wirklich zurücknehmen wolle.
Sozialgericht Koblenz blieb bei der Klagerücknahme
Das Sozialgericht Koblenz nahm das Thema erneut auf und führte es unter einem neuen Aktenzeichen weiter. Inhaltlich ging es dabei nicht mehr um die 90,76 Euro, sondern um die Vorfrage, ob die Klagerücknahme im Termin wirksam war.
Das Gericht entschied: Die Klagerücknahme sei wirksam, damit sei der alte Rechtsstreit erledigt. Einen Widerruf ließ das Gericht nicht zu, weil dafür nur eng begrenzte Wiederaufnahmegründe in Betracht kämen.
Die Klägerin ging trotzdem in Berufung
Die Betroffene griff das Urteil an und rügte unter anderem fehlende Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie wollte erreichen, dass das Gericht den ursprünglichen Bescheid wieder inhaltlich prüft. Darum legte sie Berufung ein. Genau hier stoppte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz das Verfahren.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz stoppte die Berufung aus formalen Gründen
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verwarf die Berufung als unstatthaft. Bei Geldstreitigkeiten ist eine Berufung regelmäßig nur möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro übersteigt – oder wenn das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich zulässt. Hier ging es nur um 90,76 Euro, also deutlich unter der Grenze, und eine Zulassung fehlte.
Was besagt § 144 Abs. 1 SGG?
§ 144 Abs. 1 SGG regelt nicht „Gerechtigkeit“, sondern Zuständigkeit: In bestimmten Konstellationen ist die Berufung nicht automatisch eröffnet, sondern sie bedarf der Zulassung. Das gilt insbesondere bei Klagen über Geld-, Dienst- oder Sachleistungen bzw. entsprechende Verwaltungsakte, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteigt.
Daneben kann die Grenze auch dann greifen, wenn es um wiederkehrende oder laufende Leistungen für nicht mehr als ein Jahr geht. In solchen Fällen muss die Berufung ausdrücklich zugelassen werden – entweder im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts.
Leitsatz: Streitgegenstand bleibt das ursprüngliche Begehren
Der Senat stellte klar, dass der Streit um die Wirksamkeit einer Klagerücknahme kein eigener neuer Streitgegenstand ist. Entscheidend bleibt, was ursprünglich mit der Klage erreicht werden sollte. Damit blieb es bei der Rückforderung über 90,76 Euro, und genau dieser geringe Betrag blockierte die Berufung.
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung rettet die Berufung nicht
Selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil die Berufung als zulässig erscheinen ließ, hilft das Betroffenen nicht automatisch. Eine falsche Belehrung macht ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zulässig. Wer unter der Wertgrenze bleibt, sollte daher nicht „einfach Berufung einlegen“, sondern prüfen, ob statt dessen ein anderer Rechtsbehelf eröffnet ist.
Der oft übersehene Ausweg: Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG
Wenn das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hat, ist der Weg in die zweite Instanz nicht zwingend endgültig blockiert. Die Nichtzulassung der Berufung kann nach § 145 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Diese Beschwerde ist beim Landessozialgericht einzulegen und muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils erfolgen; sie sollte das Urteil bezeichnen und die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
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Bescheid prüfenEntscheidend ist: Die Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt keine inhaltliche „zweite Runde“, sondern sie zielt darauf, die Tür zur Berufung überhaupt erst zu öffnen. Wer nur wegen der 750-Euro-Grenze scheitert, muss deshalb sehr früh darauf achten, ob das Sozialgericht die Berufung zulässt – und, wenn nicht, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der richtige nächste Schritt ist.
Was hätte die Betroffene unternehmen können?
Sie hätte im Termin vor dem Sozialgericht sehr klar deutlich machen müssen, dass sie die Klage nicht zurücknimmt, und notfalls um eine Unterbrechung bitten müssen, um den Inhalt sicher zu verstehen.
Wenn gesundheitliche Einschränkungen wie Schwerhörigkeit eine Rolle spielen, ist es besonders wichtig, sich Wiederholungen geben zu lassen und die eigene Erklärung so eindeutig zu formulieren, dass sie protokollfest ist.
Zudem hätte sie frühzeitig darauf hinwirken können, dass das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich zulässt. Wenn das Gericht dies verweigert, kommt als nächster Schritt die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Wer hier Fristen verstreichen lässt oder das falsche Rechtsmittel wählt, verliert oft die einzige realistische Chance, die Sache überhaupt noch in die zweite Instanz zu bringen.
Was bedeutet die Entscheidung für Sie als Bürgergeld-Bezieher?
Wenn Ihr Wert des Beschwerdegegenstands unter 750 Euro liegt, bekommen Sie nicht automatisch eine zweite Instanz. Dann entscheidet sich vieles daran, ob die Berufung zugelassen wird – und ob Sie, falls nicht, rechtzeitig den richtigen Rechtsbehelf nutzen.
Gleichzeitig zeigt der Fall, wie riskant eine Klagerücknahme im Termin ist: Wer sie erklärt, beendet den Rechtsstreit in der Regel endgültig, und der spätere Versuch, das „zurückzudrehen“, ist prozessual extrem schwer.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Was bedeutet eine Klagerücknahme im Sozialgerichtsverfahren?
Sie beenden damit das Verfahren sofort. Das Gericht prüft den angegriffenen Bescheid dann nicht mehr in der Sache.
Kann ich eine Klagerücknahme einfach widerrufen?
In der Regel nein. Ein Widerruf gelingt nur in sehr engen Ausnahmefällen.
Warum war die Berufung hier unzulässig?
Weil der Wert des Beschwerdegegenstands unter 750 Euro lag und das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hatte.
Was bringt der Leitsatz „Gegenstand ist das ursprünglich verfolgte Begehren“?
Er verhindert, dass Betroffene über den Umweg „Streit über die Rücknahme“ doch noch in die Berufung kommen. Maßgeblich bleibt der Wert des ursprünglichen Begehrens.
Hilft mir eine falsche Rechtsmittelbelehrung?
Sie kann Fristen beeinflussen, aber sie macht ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht zulässig. Dann muss geprüft werden, ob statt dessen eine Nichtzulassungsbeschwerde der richtige Weg ist.
Fazit
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zeigt, wie schnell ein Verfahren an Formalien scheitern kann, obwohl es für Betroffene um spürbares Geld geht. Wer im Termin die Klage zurücknimmt, beendet den Prozess meist endgültig.
Und wer nur um kleine Beträge streitet, stößt bei der Berufung an harte Grenzen – umso wichtiger ist es, früh zu klären, ob eine Zulassung möglich ist und ob im Fall der Nichtzulassung die Nichtzulassungsbeschwerde der entscheidende Hebel sein kann.
Quellenhinweis:
- § 144 SGG (Berufung/Zulassungserfordernis);
- § 145 SGG (Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung).




