Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei unwirksamen Untermietvertrag zwischen Mutter und Sohn. Ist der Sohn “fast nie da”, hat die Mutter keinen Anspruch auf höhere Mietkosten durch das Sozialamt, denn die Mietkosten sind nicht pro Kopf aufzuteilen.
Eine unterschiedliche zeitliche Nutzungsintensität der Wohnung durch den Sohn ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) ausdrücklich kein Grund, vom Kopfteilprinzip abzuweichen (BSG Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R -).
Eine gemeinsame Wohnungsnutzung durch mehrere Personen im Sinne des Kopfteilprinzips setzt nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG aus 2021 nicht voraus, dass diese dort ihren Lebensmittelpunkt haben, darf sich aber auch nicht in wenigen Besuchszwecken erschöpfen,zum Beispiel, wenn der Sohn „fast nie da“ gewesen ist.
Diese wegweisende Entscheidung in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) gibt der 9. Senat des Landessozialgerichts bekannt.
Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:
Die Leistungen der Grundsicherung umfassen gem. § 42 Nr. 4 SGB XII die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels. Bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen werden diese Aufwendungen grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Nutzer aufgeteilt (Kopfteilprinzip).
Mit dem durch das RBEG vom 22.12.2016 ab dem 01.07.2017 eingefügten § 42a Abs. 4 SGB XII hat der Gesetzgeber das Kopfteilprinzip im SGB XII gesetzlich verankert, ohne dessen Geltung im SGB XII hierdurch erst zu begründen. Die Regelung basiert auf dem Kopfteilprinzip, hat aber vornehmlich den Sinn klarzustellen, dass in Wohngemeinschaften jede darin wohnende leistungsberechtigte Person einen Anspruch auf einen kopfteiligen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushalts hat.
Ausgeschlossen werden soll, dass im Falle einer Wohngemeinschaft für jede Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts als Bedarf berücksichtigt werden, in der Summe also die Bedarfe für Unterkunft und Heizung von mehreren Einpersonenhaushalten (BT-Drs. 18/9984 S. 94).
Die zum Kopfteilprinzip geltenden allgemeinen Ausnahmen beanspruchen daher auch im Regelungsbereich des § 42a Abs. 4 SGB XII Geltung.
Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip besteht bei Sanktionen – keine Abweichung vom Kopfteilprinzip besteht bei eingeschränkter Nutzung der Wohnung
Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen kommt zB in Betracht, wenn für ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Sanktion Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht gezahlt werden (vgl. BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R).
Demgegenüber rechtfertigt eine eingeschränkte Nutzung der Wohnung durch einen Bewohner keine Abweichung vom Kopfteilprinzip
Das gilt auch dann, wenn – wie hier – für ein volljähriges Kind eine Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und es sich daher nur selten in der Wohnung aufhält. Für die Anwendung des Kopfteilprinzips genügt es, wenn die volljährige Person, aus welchen Gründen auch immer, regelmäßig die elterliche Wohnung zu Wohnzwecken mitnutzt.
Denn dann wird auch in dieser Wohnung das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweise als Mitbewohner gedeckt, unabhängig davon, ob in dieser Wohnung tatsächlich der Lebensmittelpunkt der erwachsenen Person liegt. In einer solchen Konstellation muss das volljährige Kind weiterhin seinen Anteil an den Unterkunftskosten aufbringen, entweder – wie hier – aus dem eigenen Einkommen und Vermögen oder mithilfe von Sozialleistungen.
Es ist nicht Aufgabe von Grundsicherungsleistungen, wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen.
Von dem Kopfteilprinzip ist auch nicht aufgrund eines zwischen der Mutter und ihrem Sohn bestehenden Untermietvertrages abzuweichen
Dabei lässt das Gericht offen, ob ein solcher Vertrag überhaupt geschlossen wurde, denn der geltend gemachte Anspruch scheitert auch bei Annahme eines wirksamen Vereinbarung.
§ 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII lässt eine weitere Ausnahme zu
Von dem Kopfteilprinzip lässt § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII eine weitere Ausnahme zu, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut auf den hier gegebenen Sachverhalt nicht anwendbar, denn die leistungsberechtigte Person ist die Klägerin, die nicht nur für Anteile der Miete zur Zahlung verpflichtet ist, sondern als Hauptmieterin die gesamte Miete schuldet.
§ 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII regelt nämlich Fälle, in denen die leistungsberechtigte Person entweder mit dem Eigentümer oder mit dem Hauptmieter der Wohnung einen (Unter-)Mietvertrag über bestimmte Räume schließt, wie es zB bei einem erwachsenen Kind mit Behinderungen, das behinderungsbedingt bei seinen Eltern wohnt, vorkommt.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB II in Konstellationen, in denen mehrere Personen eine Wohnung nutzen, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, zB bei Wohngemeinschaften, für die Aufteilung der Unterkunftskosten – abweichend vom Kopfteilprinzip – derjenige Anteil entscheidend, der nach den internen Vereinbarungen auf den jeweiligen Mitbewohner entfällt.
Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme des BSG zugrunde, dass bei Wohngemeinschaften eine räumliche Aufteilung der Wohnung zwischen den Mitbewohnern erfolgt, an der sich die vertraglichen internen Abreden orientieren, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft zu den Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung beizutragen haben.
Aber die – unterschiedliche zeitliche Nutzungsintensität der Wohnung – durch den Sohn – lässt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip zu
Die gilt hier vor allem aufgrund der Rechtsprechung des BSG. Auch die Behauptung des Sohnes, dieser habe in der Wohnung nur „ein kleines Zimmer“ gehabt, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung.
Denn maßgeblich für die unterschiedliche Aufteilung der Unterkunftskosten war nach dem Vortrag der Klägerin in erster Linie, dass der Zeuge „fast nie da“ gewesen sei. Der angebliche Untermietvertrag soll also im Hinblick darauf abgeschlossen worden sein, dass der Zeuge sich meistens bei seiner Freundin aufgehalten habe. Damit lässt sich eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aber – nicht begründen.
Anmerkung von Detlef Brock
Auch der Umstand „dass das Geld der Mutter vom Sohn, wenn er da war, größtenteils in Bar gegeben wurde“ ist für die Frage, ob vom Kopfteilprinzip abgewichen werden muss, nicht relevant.
Die zum Kopfteilprinzip geltenden allgemeinen Ausnahmen beanspruchen auch im Regelungsbereich des § 42a Abs. 4 SGB XII Geltung.



