Der sogenannte Entlastungsbetrag – häufig auch Betreuungs- oder Entlastungsleistungen genannt – ist ein finanzieller Zuschuss für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Ab 2025 steigt dieser Betrag von bislang 125 Euro um 4,5 Prozent auf künftig 131 Euro pro Monat. Dieses Plus wirkt auf den ersten Blick nicht sehr groß, kann im Alltag jedoch eine spürbare Entlastung bedeuten.
Trotzdem bleibt dieser Betrag nach wie vor oft ungenutzt. Im Folgenden ein ausführlicher Überblick darüber, wofür der Entlastungsbetrag gedacht ist, wie er genutzt werden kann und welche Unterschiede in den Bundesländern zu beachten sind.
Was ist der Entlastungsbetrag und wie funktioniert er?
Der Entlastungsbetrag ist eine Ergänzungsleistung zur Pflegeversicherung und steht grundsätzlich allen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu.
Allerdings wird dieser Betrag nicht automatisch an die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen überwiesen. Stattdessen kann er zur Finanzierung bestimmter Leistungen verwendet werden, die zuvor von anerkannten Dienstleistern erbracht wurden.
Diese Dienstleister müssen von der Pflegekasse zugelassen sein, damit eine direkte Abrechnung über die Pflegeversicherung erfolgen kann.
Das bedeutet, dass man zunächst eine Dienstleistung in Anspruch nimmt (zum Beispiel hauswirtschaftliche Unterstützung), die Abrechnung dann aber nicht selbst bezahlt, sondern dies über den Entlastungsbetrag läuft.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag konkret nutzen?
- Hauswirtschaftliche Versorgung:
Dazu gehören alle Tätigkeiten im Haushalt, etwa Einkaufen, Putzen, Waschen oder die Essenszubereitung, sofern sie pflegebedürftigen Personen zugutekommen. - Betreuungsleistungen:
Hierunter fallen Begleitungen zum Arzt, gemeinsame Spaziergänge, Beschäftigungen zuhause oder Ausflüge. Kurz gesagt: Alle Formen der Betreuung, die die pflegebedürftige Person unterstützen und gleichzeitig entlasten.
Besonderheiten gelten in den Bundesländern
Obwohl das übergeordnete Prinzip bundesweit gleich ist, regelt jedes Bundesland bestimmte Details selbst. So existieren in manchen Bundesländern zusätzliche Möglichkeiten, den Entlastungsbetrag zu verwenden. Ein Beispiel ist die sogenannte Nachbarschaftshilfe:
- Hier können sich Personen aus dem Umfeld (z. B. Nachbarn), die eine kurze Schulung absolviert und eine sogenannte Institutionskennziffer beantragt haben, anrechnen lassen.
- Sie erbringen Betreuungs- oder hauswirtschaftliche Leistungen und rechnen diese dann über den Entlastungsbetrag ab.
Diese Option besteht jedoch nicht in allen Bundesländern oder kann dort mit abweichenden Voraussetzungen verbunden sein. Interessierte sollten sich deshalb gezielt bei ihrer Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten der jeweiligen Region erkundigen.
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Wie wird der Entlastungsbetrag „angespart“ und übertragen?
Ein wesentlicher Vorteil des Entlastungsbetrags besteht darin, dass er sich „anspart“, wenn man ihn nicht oder nur teilweise nutzt. Das bedeutet, dass monatlich 131 Euro (bzw. bis 2022: 125 Euro) in einem imaginären „Topf“ bei der Pflegekasse gesammelt werden.
Diese angesparten Mittel verfallen nicht am Ende des Monats, sondern können im gleichen Kalenderjahr jederzeit abgerufen werden, sofern man einen anerkannten Anbieter beauftragt.
Wichtig: Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres lassen sich ins darauffolgende Jahr mitnehmen. Allerdings verfallen sie spätestens zum 30. Juni des Folgejahres. Das bedeutet zum Beispiel: Restguthaben aus 2023 kann man noch bis Ende Juni 2024 verwenden. Danach verfällt es.
In welcher Reihenfolge wird der Entlastungsbetrag verrechnet?
Wenn man mit der Nutzung des Entlastungsbetrags erst im Laufe des Jahres beginnt, stellt sich oft die Frage, ob ältere, angesammelte Beträge verloren gehen. In der Regel verrechnen die Pflegekassen zuerst die älteren Summen. So wird sichergestellt, dass nichts ungenutzt verfällt, solange man rechtzeitig Leistungen in Anspruch nimmt.
Können auch andere Kosten „zweckentfremdet“ übernommen werden?
Obwohl der Name „Entlastungsbetrag“ vor allem auf Betreuungs- und hauswirtschaftliche Tätigkeiten hindeutet, kann man ihn unter bestimmten Bedingungen auch für andere Kosten rund um die pflegerische Versorgung einsetzen. Beispiele sind:
- Eigenanteile bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege (stationär): Bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Pflegeheim fallen häufig Kosten an, die man selbst tragen muss. Diese Eigenanteile lassen sich über den Entlastungsbetrag abrechnen.
- Tagespflege: Auch hier entstehen neben den Pflegesätzen diverse Eigenanteile oder Fahrtkosten zur Tagespflegeeinrichtung, die man mit dem Entlastungsbetrag teilweise decken kann.
Wichtig ist, dass diese Kosten in einem direkten Zusammenhang mit der pflegerischen Versorgung stehen. Fahrtkosten zu Arztterminen oder Ähnliches sind dagegen nicht abgedeckt, wenn sie losgelöst von einer Leistung wie Tages- oder Kurzzeitpflege anfallen.
Lohnt sich eine rückwirkende Abrechnung?
Manche Pflegekassen zeigen sich bei der nachträglichen Abrechnung von angefallenen Kosten kulant. Offiziell jedoch wird der Entlastungsbetrag immer nur für solche Leistungen gewährt, die zeitnah erbracht und abgerechnet werden.
Sollte es einmal vorkommen, dass man im vergangenen Jahr Pflegeleistungen (z. B. Kurzzeitpflege) selbst bezahlt hat und jetzt feststellt, dass noch ein Budget im Entlastungsbetrag vorhanden ist, kann man versuchen, auf Kulanzbasis eine rückwirkende Erstattung zu beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht hierfür in der Regel jedoch nicht.
Zusammenfassung
- Der Entlastungsbetrag beträgt ab 2023 monatlich 131 Euro und steht allen Menschen mit einem Pflegegrad zu.
- Er dient zur Finanzierung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen oder Betreuungsleistungen und wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern direkt über anerkannte Dienstleister abgerechnet.
- Nicht genutzte Gelder können ins nächste Jahr übertragen werden, verfallen jedoch spätestens zum 30. Juni des Folgejahres.
- In manchen Bundesländern ist die Abrechnung auch über Nachbarschaftshilfe oder ähnliche Angebote möglich, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Eigenanteile bei Tages-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege (stationär) können zum Teil über den Entlastungsbetrag gedeckt werden.
- Für rückwirkende Erstattungen lohnt ein Kulanzantrag bei der Pflegekasse, auch wenn kein automatischer Anspruch besteht.
Indem man sich frühzeitig informiert, welche Dienstleister im eigenen Bundesland anerkannt sind und welche Leistungen infrage kommen, lassen sich wertvolle Entlastungen und Vorteile in Anspruch nehmen. Gerade vor dem Hintergrund steigender Pflegekosten sollte man diese Möglichkeit keinesfalls ungenutzt lassen.




