Viele Pflegehaushalte nutzen nur einen Teil der Leistungen, die ihnen zustehen. Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt beschreibt dabei eine Möglichkeit, die im Alltag häufig liegen bleibt: „Unser Sozialrecht macht es möglich, jeden Monat die Hälfte oder sogar mehr an Pflegegeld zu erhalten.“
Gemeint ist eine Kombination aus Umwandlungsanspruch und anerkannter Nachbarschaftshilfe, die das verfügbare Monatsbudget für Unterstützung im Alltag spürbar vergrößern kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt und die Leistungen korrekt abgerechnet werden.
Inhaltsverzeichnis
Dr. Utz Anhalt: 50 Prozent Plus beim Pflegegeld
Was mit dem Umwandlungsanspruch gemeint ist
Dr. Utz Anhalt erklärt das Prinzip so: „Der sogenannte Umwandlungsanspruch bedeutet, dass du einen Teil der nicht genutzten Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag verschieben kannst.“
Diese Verschiebung ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 möglich. Er betont den Umfang: „Als Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 kannst du bis zu 40% deiner Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag überführen.“
Damit wird Geld, das eigentlich für Pflegesachleistungen vorgesehen ist, in einen Bereich übertragen, der für alltagsnahe Unterstützung genutzt werden kann. Gleichzeitig erinnert Anhalt an den Ausgangswert: „Der reguläre Entlastungsbetrag, der liegt bei 131 € pro Monat.“
Warum das trotz Kürzung beim Pflegegeld oft ein Plus ergibt
Dass eine Umwandlung nicht einfach „gratis“ erfolgt, sagt Anhalt klar: „Wenn du die maximal möglichen 40% der Pflegesachleistungen umwandelst, dann kürzt zwar die Pflegeversicherung auch dein Pflegegeld um 40%.“
Der Effekt entsteht aus den unterschiedlichen Betragsgrößen von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Er formuliert es so: „Weil die Pflegesachleistungen aber deutlich höher ausfallen, bleibt trotzdem am Ende ein dickes Plus für dich.“
Zur Veranschaulichung nennt er ein Beispiel für Pflegegrad 3: „Bei einem Pflegegrad von 3 kannst du 589,80 Euro aus deinen Pflegesachleistungen umwandeln.“
Dem stellt er die Reduktion gegenüber: „Die Pflegeversicherung kürzt dir dafür von deinem Pflegegeld aber nur 239,60 Euro.“ Sein Fazit: „Unter dem Strich hast du jetzt 359,20 Euro mehr pro Monat.“ Und weil zusätzlich der reguläre Entlastungsbetrag hinzukommt, wird der Effekt größer: „Mit dem zusammen hast du dann insgesamt jeden Monat 490,20 Euro plus.“
Wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden muss
Anhalt warnt davor, den Entlastungsbetrag als frei verfügbares Geld zu missverstehen. Er knüpft die Leistung an ihren Zweck: „Diesen Entlastungsbetrag, den bekommst du nicht einfach so, sondern der ist an die Unterstützung im Alltag gebunden.“
Er beschreibt typische Unterstützungsformen: „Das reicht dann für Hilfe beim Kochen oder beim Wohnungräumen bis zu gemeinsamen Spaziergängen mit Begleitung.“ Entscheidend ist für ihn die tatsächliche Nutzung: „Dafür muss auch eingesetzt werden, ansonsten bekommst du dieses Geld nicht.“
Nachbarschaftshilfe funktioniert nur mit Anerkennung nach Landesrecht
Damit Nachbarschaftshilfe abrechenbar ist, braucht es eine formelle Anerkennung. Anhalt formuliert das als klare Bedingung: „Außerdem muss dein Begleiter nach dem jeweiligen Landesrecht als Nachbarschaftshelfer anerkannt sein, denn erst dann kannst du die Rechnungen für ihn bei der Pflegeversicherung abrechnen.“
Dass die Vorgaben je nach Bundesland auseinandergehen, hebt er ausdrücklich hervor: „Die Anforderungen für diese Anerkennung sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.“
Als Beispiele nennt er Berlin und Niedersachsen. Für Berlin sagt er: „In Berlin reicht ein sechsstündiger Grundkurs aus, damit ein Helfer seine Anerkennung bekommt.“ Für Niedersachsen beschreibt er höhere Anforderungen: „In Niedersachsen musst du einen 30stündigen Kurs absolvieren und außerdem ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.“
So läuft Antrag und Abrechnung praktisch ab
Der Einstieg erfolgt über die Pflegekasse. Anhalt fasst das Vorgehen pragmatisch zusammen: „Du kommst zu dem zusätzlichen Geld, indem du als Pflegebedürftiger bei deiner Pflegeversicherung einen formlosen Antrag stellst, bis zu 40% deiner Sachleistung umzuwandeln.“
Parallel muss die helfende Person die Anerkennung erwerben. Dazu sagt er: „Parallel dazu nimmt der Nachbarschaftshelfer an der entsprechenden Schulung teil, lässt sich anerkennen und offiziell registrieren.“
Die Abrechnung erfolgt laufend über Nachweise und Kostenaufstellungen: „Dann reicht er monatlich einen Nachweis ein für seine Leistungen und die entsprechenden Rechnung bzw. die entsprechenden Kosten.“ Zur Auszahlung erklärt Anhalt: „Die Pflegekasse überweist den entsprechenden Betrag dann entweder an den Helfer oder an die Angehörigen. Beides ist möglich.“
Die wichtigste Einschränkung: Der zusätzliche Betrag ist monatsgebunden
Ein häufiger Stolperstein liegt in der fehlenden Ansparmöglichkeit. Anhalt macht den Unterschied zum regulären Entlastungsbetrag deutlich: „Entscheidend ist allerdings, dass diese Leistung im entsprechenden Monat auch tatsächlich vorhanden war.“
Und er warnt: „Dieser zusätzliche Betrag lässt sich nicht ansparen.“ Wenn die Hilfe nicht stattfindet, gibt es auch keine Erstattung: „Wenn du diese Leistung nicht in Anspruch nimmst durch den Helfer im entsprechenden Monat, dann verfällt sie und dann bekommst du das zusätzliche Geld auch nicht.“
Einordnung: Chance mit Aufwand, die den Alltag wirklich entlasten kann
Ob sich das Verfahren lohnt, beantwortet Anhalt eindeutig: „In meinen Augen auf jeden Fall.“ Seine Begründung bleibt nah an der Lebensrealität: „Dieser Zuschuss betrifft unmittelbar die Hilfe und die Entlastung für dich im Alltag, also da, wo du sie am dringendsten brauchst.“ Und er ordnet die Nutzung ein: „Diese Kombination aus Nachbarschaftshilfe und Umwandlung von Sachleistungen ist eine große Chance, die bisher viel zu selten genutzt wird.“
Zusätzlicher Hinweis für pflegende Angehörige: Wohngeld prüfen
Am Ende erweitert Dr. Utz Anhalt den Blick auf die finanzielle Lage pflegender Angehöriger. Wenn Pflege zu weniger Arbeitszeit und geringerem Einkommen führt, rät er ausdrücklich zur Prüfung weiterer Leistungen: „Wenn du wegen der Pflege weniger arbeitest und deshalb auch weniger verdienst, dann prüf unbedingt, ob du vielleicht jetzt einen Anspruch auf Wohngeld hast bei einer Mietwohnung oder auf einen Lastenzuschuss bei Wohneigentum.“
Wohngeld beschreibt er als Zuschuss, nicht als Kredit: „Wohngeld ist eine staatliche Leistung, also eine Sozialleistung.“ Und er konkretisiert den Zweck: „In diesem Fall zahlt der Staat dir einen Zuschuss, den musst du nicht zurückgeben. Das ist kein Darlehen.“
Welche Faktoren zählen, benennt er ebenfalls: „Das hängt ab von deinem Einkommen, das hängt ab von der Höhe der Miete und das hängt ab von der Größe deines Haushaltes.“
Als grobe Orientierung nennt er eine hohe Wohnkostenquote: „Wenn du 40% oder mehr deines Einkommens pro Monat für deine Miete bzw. für die laufenden Kosten deines Wohneigentums brauchst, dann hast du mit ziemlicher Sicherheit einen Anspruch auf Wohngeld oder auf den Lastenzuschuss.“
Zugleich nimmt er eine Sorge vieler Angehöriger auf und ordnet sie ein: „Du brauchst da keine Angst zu haben wegen dem Pflegegeld, das an dich weitergeleitet wird, denn das bleibt von der Einkommensanrechnung in den meisten Fällen ausgeschlossen.“




