Karenzzeit bezeichnet beim Bürgergeld das erste Jahr, in der ein Mensch dieses bezieht. In dieser Zeit wird nur ein erhebliches Vermögen auf die Leistungen angerechnet, und das Jobcenter zahlt die Miete, ohne deren Angemessenheit zu prüfen.
Inhaltsverzeichnis
Warum gibt es eine Karenzzeit?
Die Bundesregierung ging davon aus, dass in der ersten Zeit des Bürgergeld-Bezugs die Chancen noch hoch sind, schnell wieder in Arbeit zu kommen. Die Betroffenen „stecken noch im Stoff“, bewegen sich in Netzwerken ihrer Arbeitskollegen und knüpfen auf diese Art noch an die Erwerbsstruktur an.
Die Karenzzeit soll den Betroffenen in dieser kritischen Phase den Rücken stärken, damit sie sich voll auf die Jobsuche konzentrieren können statt ihre Energie für die Suche nach einer neuen Bleibe und den Umzug in eine günstigere Wohnung zu verbrauchen.
Was bedeutet erhebliches Vermögen
Als erheblich wird ein Vermögen angesehen, dass bis zu 40.000 Euro beträgt. Erst aber dieser Summe wird es im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs auf die Leistungen angerechnet. Für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft gilt ein Schonvermögen von 15.000 Euro.
Kein Umzug, keine Mietkürzung
In der Karenzzeit übernimmt das Jobcenters die bestehenden Mietkosten oder die laufenden Kosten bei Wohneigentum. Die von den Kommunen angesetzte Angemessenheit der Kosten spielt in dieser Zeit noch keine Rolle.
Weder fordert das Jobcenter Sie in der Karenzzeit auf, ihre Mietkosten zu senken durch Untervermietung noch werden Sie aufgefordert, eine günstigere Wohnung zu suchen.
Wird die Karenzzeit gekürzt?
Die Ampelregierung plante, die Karenzzeit für Vermögen zu halbieren. Nachdem die Ampelregierung geplatzt ist, lässt sich nicht sagen, wie es weitergeht. Wenn sich nach der Bundestagswahl eine neue Regierung bildet, wird sich voraussichtlich beim Bürgergeld vieles ändern, was genau, das ist unklar.
Welche Heizkosten werden übernommen?
In der Karenzzeit werden nur die angemessenen Heizkosten übernommen, entsprechend der Größe der Unterkunft. Dies gilt jedoch auch dann, wenn die Wohnung unangemessen groß ist.
Karenzzeit bei Unterbrechung des Leistungsbezugs
Wird die Zeit des Bürgergeld-Bezugs unterbrochen ist eine Fortsetzung der Karenzzeit möglich, genauer gesagt eine weitere Karenzzeit. Dafür gibt es zwei Bedingungen: Erstens muss das Unterbrechen der Leistungen mindestens drei Jahre betragen und zweitens dürfen die Betroffenen in dieser Zeit keine Sozialhilfe erhalten haben.
Das Vermögen wird addiert
In einer Bedarfsgemeinschaft gilt: Das gesamte Vermögen wird addiert. Einzelne Mitglieder können also über die Grenze des individuellen erheblichen Vermögens kommen, wenn die Gesamtsumme darunter liegt.
Nehmen wir an, eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus Vater, Mutter und zwei Kindern. Der Vater hat 45.000 Euro Vermögen, die Mutter 15.000 und die Kinder jeweils ein Sparguthaben von 4.000 Euro.
Für sich allein genommen überschreitet der Vater zwar die Grenze des erheblichen Vermögens um 5.000 Euro. Insgesamt wird der Bedarfsgemeinschaft jedoch ein Vermögen von 85.000 Euro zugestanden. Mutter und Kinder kommen zusammen auf 23.000 Euro.
Zusammen mit den 45.000 Euro des Vaters kommen 68.000 Euro zustande. Das Ergebnis liegt also weit unter dem erheblichen Vermögen der Bedarfsgemeinschaft.
Was passiert nach dem Ende der Karenzzeit?
Nach zwölf Monaten im Bürgergeld-Bezug endet die Karenzzeit. Das Schonvermögen jedes Bürgergeld-Beziehers beträgt jetzt nur noch maximal 15.000 Euro. Was von Ihrem erheblichen Vermögen von bis zu 40.000 Euro in der Karenzzeit über diese Summe hinausgeht, müssen Sie erst aufbrauchen, bevor Sie Anspruch auf Leistungen des Bürgergeld haben.
Bei Ihrer Mietunterkunft oder den laufenden Kosten Ihres Wohneigentums prüft das Jobcenter jetzt die Angemessenheit. Ist diese überschritten leitet die Behörde eine Kostensenkungsverfahren ein und fordert Sie auf, innerhalb eines halben Jahres die Kosten zu senken.
Wenn Sie das nicht tun, dann zahlt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft nur noch bis zur Grenze der Angemessenheit.