Bürgergeld: Erstattung der Anwaltskosten bei einem Widerspruchsverfahren wenn mehrere beauftragt haben

Lesedauer < 1 Minute

Das Sozialgericht Augsburg (Az: S 11 AS 401/21) hat ein Urteil gefällt, das die Erstattung von Kosten im Vorverfahren für verschiedene Bürgergeld-Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betrifft. Es ging um die Frage, wie die Erstattungskosten aufgeteilt werden müssen, wenn mehrere Personen in einer gemeinsamen Angelegenheit denselben Anwalt beauftragt haben und nicht alle den Widerspruch erfolgreich durchsetzen konnten.

Im Kern drehte sich die Frage darum, wie viel diejenigen, die erfolgreich Widerspruch eingelegt haben, für die Anwaltskosten, die sie gemeinsam mit anderen getragen haben, erstattet bekommen sollten. Rechtsanwalt Daniel Zeeb aus Augsburg vertrat die Erstreiter und das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

1. Einmalige Gebühren trotz mehrerer obsiegender Widerspruchsführer

Wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Anwalt beauftragen und der Widerspruch nur für einzelne Personen erfolgreich ist, erhält der Anwalt die Gebühren gemäß § 7 Abs. 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nur einmal.

Dennoch kann der Anwalt von jedem Auftraggeber die Gebühren und Auslagen verlangen, die dieser zu zahlen hätte, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 RVG).

2. Erstattung von Anwaltskosten im Innenverhältnis der Widerspruchsführer

Gemeinsame Anwaltskosten von mehreren Widerspruchsführern, bei denen einige obsiegen und andere unterliegen, sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Sozialgesetzbuch) im Innenverhältnis auf die obsiegenden Widerspruchsführer aufzuteilen.

Die Erstattung erfolgt somit nur in der Höhe, die im Verhältnis der Widerspruchsführer untereinander auf den vollständig obsiegenden Widerspruchsführer entfällt.

3. Ausnahme bei “überschießenden” Kosten

Es gibt eine Ausnahme: Wenn der obsiegende Widerspruchsführer Anwaltskosten endgültig tragen muss, die über seinen Anteil im Innenverhältnis hinausgehen und ein Rückgriff bei den weiteren Widerspruchsführern keinen Erfolg verspricht, gelten diese “überschießenden” Kosten als “notwendige” Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X. In solchen Fällen kann eine abweichende Regelung für die Kostenerstattung gelten. (Hinweis: Tacheles e.V., Rechtsprechungsticker)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...