Kinderzuschlag ab 2024: Ab Januar maximal 292 Euro Kinderzuschlag pro Kind und Monat

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Ab dem 1. Januar 2024 können Familien mit geringem Einkommen bis zu 292 Euro Kinderzuschlag erhalten. Zuvor lag der Höchstbetrag pro Monat und Kind bei maximal 250 Euro.

Den Kinderzuschlag gibt es als Ergänzung zum Kindergeld. Einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem § 6a BKGG haben Sie, wenn Sie als Elternteil oder Alleinerziehender zwar Ihren Bedarf decken können, jedoch nicht den Bedarf Ihres Kindes.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag in folgenden Fällen:

  • Ihr Kind ist unverheiratet, jünger als 25 Jahre und lebt mit Ihnen zusammen in einem Haushalt.
  • Sie erhalten für Ihr Kind Kindergeld.
  • Als Elternpaar haben Sie ein monatliches Einkommen von mindestens 900 €
  • oder als alleinerziehende Person ein Einkommen von mindestens 600,00 €.

Durch den Kinderzuschlag und das Wohngeld wären Sie in der Lage, den Unterhalt Ihrer Familie zu decken und haben somit keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialgeld. Sinn und Zweck des Kinderzuschlages ist es nämlich, dass Sie als Familien keinen Bürgergeld-Antrag stellen müssen.

Wie die Bundeagentur für Arbeit (BA) heute mitteilte, steigt der mögliche Höchstbetrag von 250 Euro auf 292 Euro pro Monat und Kind.

Wer bereits den Kinderzuschlag beantragt hat oder diesen bereits erhält, muss von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2024 automatisch erhöht.

Berechnung des Kinderzuschlags

Die Mindesteinkommensgrenze beläuft sich bei Elternpaaren auf monatlich 900 € und bei Alleinerziehenden auf 600 € pro Monat. Das Einkommen bestimmt sich nach dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld. Kindergeld und Wohngeld werden nicht berücksichtigt.

Der Wohnkostenbedarf richtet sich je nach Familienkonstellationen nach festen Prozentsätzen. Grundlage für die prozentuale Berechnung des Wohnkostenbedarfs ist der 13. Bericht zum Existenzminimum der Bundesregierung.

Alleinstehende Elternteile mit Wohnanteil des Elternteils in % Elternpaare mit Wohnanteil der Eltern in %
1 Kind 77 1 Kind 83
2 Kindern 63 2 Kindern 71
3 Kindern 53 3 Kindern 63
4 Kindern 46 4 Kindern 55
5 Kindern 40 5 Kindern 50

Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?

Den Kinderzuschlag müssen Sie schriftlich beantragen und zwar bei Ihrer zuständigen Familienkasse. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Familienkasse vor Ort. Sie können diese jedoch auch auf der Website der Familienkasse herunterladen. Ihr Einkommen und Vermögen müssen Sie mit Nachweisen belegen.

Der Kinderzuschlag wird Ihnen dann für sechs Monate bewilligt und wird Ihnen mit dem normalen Kindergeld ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschlages erfolgt an den Elternteil, der auch das Kindergeld erhält.

Wichtig ist jedoch, dass Sie alle Veränderungen wie z. B. neues Einkommen oder Umzug in eine andere Wohnung der Familienkasse mitteilen müssen. Der Kinderzuschlag wird dann neu berechnet.

Wer sollte den Kinderzuschlag nicht in Anspruch nehmen?

Sobald Sie den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen, fallen sämtliche Hilfen aus dem SGB II (Bürgergeld) weg. Es besteht dann kein Anspruch mehr auf zusätzliche Hilfen:

  • Schwangerschaft und Geburt
  • Übernahme der Kosten für Klassenfahrten
  • die GEZ-Befreiung
  • Mehrbedarfe für Alleinerziehende und Schwangere
  • krankheitsbedingte Zusatzkosten
  • freiwillige kommunale Leistungen (Schulausstattung)

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