Ab dem 1. Januar 2024 kรถnnen Familien mit geringem Einkommen bis zu 292 Euro Kinderzuschlag erhalten. Zuvor lag der Hรถchstbetrag pro Monat und Kind bei maximal 250 Euro.
Den Kinderzuschlag gibt es als Ergรคnzung zum Kindergeld. Einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem ยง 6a BKGG haben Sie, wenn Sie als Elternteil oder Alleinerziehender zwar Ihren Bedarf decken kรถnnen, jedoch nicht den Bedarf Ihres Kindes.
Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag in folgenden Fรคllen:
- Ihr Kind ist unverheiratet, jรผnger als 25 Jahre und lebt mit Ihnen zusammen in einem Haushalt.
- Sie erhalten fรผr Ihr Kind Kindergeld.
- Als Elternpaar haben Sie ein monatliches Einkommen von mindestens 900 โฌ
- oder als alleinerziehende Person ein Einkommen von mindestens 600,00 โฌ.
Durch den Kinderzuschlag und das Wohngeld wรคren Sie in der Lage, den Unterhalt Ihrer Familie zu decken und haben somit keinen Anspruch auf Bรผrgergeld oder Sozialgeld. Sinn und Zweck des Kinderzuschlages ist es nรคmlich, dass Sie als Familien keinen Bรผrgergeld-Antrag stellen mรผssen.
Wie die Bundeagentur fรผr Arbeit (BA) heute mitteilte, steigt der mรถgliche Hรถchstbetrag von 250 Euro auf 292 Euro pro Monat und Kind.
Wer bereits den Kinderzuschlag beantragt hat oder diesen bereits erhรคlt, muss von sich aus nicht aktiv werden โ der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2024 automatisch erhรถht.
Berechnung des Kinderzuschlags
Die Mindesteinkommensgrenze belรคuft sich bei Elternpaaren auf monatlich 900 โฌ und bei Alleinerziehenden auf 600 โฌ pro Monat. Das Einkommen bestimmt sich nach dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstรคtigkeit, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld. Kindergeld und Wohngeld werden nicht berรผcksichtigt.
Der Wohnkostenbedarf richtet sich je nach Familienkonstellationen nach festen Prozentsรคtzen. Grundlage fรผr die prozentuale Berechnung des Wohnkostenbedarfs ist der 13. Bericht zum Existenzminimum der Bundesregierung.
Alleinstehende Elternteile mit | Wohnanteil des Elternteils in % | Elternpaare mit | Wohnanteil der Eltern in % |
1 Kind | 77 | 1 Kind | 83 |
2 Kindern | 63 | 2 Kindern | 71 |
3 Kindern | 53 | 3 Kindern | 63 |
4 Kindern | 46 | 4 Kindern | 55 |
5 Kindern | 40 | 5 Kindern | 50 |
Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?
Den Kinderzuschlag mรผssen Sie schriftlich beantragen und zwar bei Ihrer zustรคndigen Familienkasse. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Familienkasse vor Ort. Sie kรถnnen diese jedoch auch auf der Website der Familienkasse herunterladen. Ihr Einkommen und Vermรถgen mรผssen Sie mit Nachweisen belegen.
Der Kinderzuschlag wird Ihnen dann fรผr sechs Monate bewilligt und wird Ihnen mit dem normalen Kindergeld ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschlages erfolgt an den Elternteil, der auch das Kindergeld erhรคlt.
Wichtig ist jedoch, dass Sie alle Verรคnderungen wie z. B. neues Einkommen oder Umzug in eine andere Wohnung der Familienkasse mitteilen mรผssen. Der Kinderzuschlag wird dann neu berechnet.
Wer sollte den Kinderzuschlag nicht in Anspruch nehmen?
Sobald Sie den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen, fallen sรคmtliche Hilfen aus dem SGB II (Bรผrgergeld) weg. Es besteht dann kein Anspruch mehr auf zusรคtzliche Hilfen:
- Schwangerschaft und Geburt
- รbernahme der Kosten fรผr Klassenfahrten
- die GEZ-Befreiung
- Mehrbedarfe fรผr Alleinerziehende und Schwangere
- krankheitsbedingte Zusatzkosten
- freiwillige kommunale Leistungen (Schulausstattung)