Bürgergeld-Bezieher und seine Firma mieten Wohnung – Jobcenter muss voll zahlen

Lesedauer 2 Minuten

Ein Bürgergeld-Bezieher vermietete seine Wohnung zum Teil an seine eigene Firma unter, um die Unterkunftskosten zu senken. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies in einem Beschluss das Jobcenter an, die vollen Unterkunftskosten zu zahlen.

Der konkrete Fall

Der vorliegende Fall betrifft einen Antragsteller, der im Rahmen des Bürgergelds nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beantragt hat. Der Antragsteller ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund von Corona-bedingten Schließungen ihre Geschäftsaktivitäten verlagern musste.

Um die Unterkunftskosten zu mindern, schloss der Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH einen Mietvertrag für eine Wohnung ab und untervermietete einen Teil davon an die GmbH.

Das Jobcenter bewilligte zunächst Leistungen nach dem SGB II, jedoch kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis außerordentlich. Ein gerichtlicher Vergleich wurde geschlossen, der eine Räumungsverpflichtung beinhaltete.

Rechtsstreit mit dem Jobcenter um höhere Leistungen

Der Antragsteller forderte erneut höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ein erstes Verfahren führte zu einer vorläufigen Bewilligung. In einem weiteren Verfahren lehnte das Sozialgericht die höheren Leistungen ab, da die Unterkunftskosten als unangemessen betrachtet wurden.

Der Betroffene legte beim Landessozialgericht NRW Beschwerde ein, da er aufgrund der Karenzzeit im Bürgergeldgesetz davon ausging, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt werden sollten.

Entscheidung des Gerichts

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied nun, dass der Antragsteller einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung hat.

Die gemeinsame Anmietung der Wohnung durch den Antragsteller und die GmbH mache den Antragsteller zum Gesamtgläubiger der Miete. Der zuvor geschlossene Untermietvertrag ändere daran nichts.

Das Gericht berücksichtigte die Karenzzeit und stellte fest, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten bis zum 31.12.2023 nicht zu prüfen sei.

Antragsteller erhält höhere Bürgergeld-Leistungen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 12 AS 914/23 B ER) erkannte an, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.576,50 Euro monatlich angemessen seien.

Der Kläger hatte somit einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht. Die vorläufige Bewilligung der höheren Leistungen wurde damit bestätigt, und der Antragsgegner muss dem Antragsteller die beantragten 799,50 Euro monatlich gewähren.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...