Bürgergeld: Ein Darlehen vom Jobcenter für Schulden? Urteil

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Ein Bürgergeld Bezieher stellte einen Antrag auf ein Darlehen vom Jobcenter, damit er seine Schulden zurückzahlen kann. Doch das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Nun hatte das Sozialgericht Hamburg (AZ S 55 AS 1256/23 ER D, Beschluss) darüber zu entscheiden.

Der konkrete Fall

Ein Kläger, der Bürgergeld-Leistungen nach dem SGB II (ehemals Hartz IV) bezieht, wollte das Jobcenter gerichtlich verpflichten, ihm im Weg der einstweiligen Anordnung ein Darlehen zu gewähren.

Der Betroffene machte dazu geltend, er habe eine Anstellung in Aussicht und brauche das Geld des Darlehens, um diese antreten zu können. Den Arbeitsort zu erreichen sei nur mit seinem vorhandenen PKW möglich.

Mit dem Darlehen könne er die Kosten für den PKW decken und die Kosten bis zur Auszahlung des ersten Gehalts überbrücken. Das Sozialgericht hatte den Antrag bereits am 12. Mai 2023 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen dieses Urteil wurde jetzt ebenfalls zurückgewiesen.

Im neuen Verfahren habe, so das Gericht, der Antragsteller keine neuen Fakten genannt, sondern nur wiederholt, was bereits als unzulässig abgelehnt worden sei. Ein erneuter Antrag würde eine geänderte Sach- und Rechtslage erfordern. Diese liege jedoch nicht vor.

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Mahnungen und Zwangsvollstreckung

Der Leistungsbeziehende mache allerdings im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, dass er Mahnungen und eine Zwangsvollstreckung erhalten habe, und er das Geld dieses Darlehens bräuchte, um den Gerichtsvollzug zu verhindern.

Damit stütze er sich zwar auf einen anderen Sachverhalt, denn es gehe nicht mehr um eine Überbrückung bis zum Erhalt des ersten Lohns aus einem voraussichtlichen Beschäftigungsverhältnis. Dennoch sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft.

Der Anspruch ist laut Gericht nicht gegeben?

“Einstweilige Anordnungen seien nach § 86B Abs. 2 Satz 2 SGG in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies notwendig erscheine, um wesentliche Nachteile abzuwenden”, so das Gericht.

Um einen solchen Rechtsschutz allerdings zu gewähren, sei ein Anordnungsanspruch Grundlage, der zu einer materiellen Leistung berechtige, zu welcher der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden könne.

Zudem müsse ein Anordnungsgrund bestehen, das heißt, aus dem Sachverhalt müsse sich die Eile der Anordnung begründen lassen. Diese Begündung hätte der Antragsteller nicht gegeben. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er Anspruch auf ein gefordertes Darlehen von 2.500 Euro gegen den Antragsgegner habe.

Darlehen vom Jobcenter nur für konkreten Bedarf

Der Antragsteller sei ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltens im Sinne des SGB II erhielte.

Wenn solche Betroffene einen vom Regelbedarf abweichenden, aber unabweisbaren und die Sicherung des Lebensunterhalts umfasssenden Bedarf nicht decken könnten, seien sie berechtigt, ein Darlehen vom Jobcenter zu erhalten. Dieses Darlehen beziehe sich aber nur auf einen konkreten Bedarf. Zu diesem konkreten Bedarf gehöre es generell nicht, Schulden zu tilgen.

Kein Grund für Schulden angegeben

Schulden könnten dann vom Antragsgegner übernommen werden, wenn es darum gehe, die Unterkunft zu sichern oder eine vergleichbare Notlage zu beheben sowie, wenn der Bedarf für Heizung und Unterkunft nicht erbracht werden könne.

Beim Antragsteller bliebe jedoch unklar, aus welchem Grund er Schulden habe, und warum ihm Zwangsvollstreckung drohe. Um die bloße Liquidität des Antragstellers herzustellen gebe es keinen Anspruch auf ein Darlehen. Vielmehr wird der Antragsteller vom Gericht darauf verwiesen, vorhandene Vollstreckungsvorschriften zu nutzen.

Kein Darlehen bei Schulden für Bürgergeld-Bezieher

Das Sozialgericht Hamburg entschied demnach (SG Hamburg, AZ S 55 AS 1256/23 ER D, Beschluss): Ein Darlehen ist nicht begründet, wenn es lediglich dazu dient, bestehende Schulden zu decken.

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