Arme Mutter nicht unterhaltspflichtig

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Kindergeld: Bedürftige Mutter nicht unterhaltspflichtig

04.05.2016

(jur). Verdienen Kinder in ihrer Ausbildung genug für ihren Lebensunterhalt, können sie nicht noch das an ihre bedürftige Mutter gezahlte Kindergeld verlangen. Denn bei einem gut verdienenden Kind ist die in finanzielle Bedrängnis geratene Mutter nicht mehr unterhaltspflichtig, entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 7. April 2016 (Az.: 16 K 1697/15 AO). Wegen grundsätzlicher Bedeutung haben die Düsseldorfer Richter die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen.

Im konkreten Fall hatte die Mutter das Kindergeld für ihre klagende Tochter ausgezahlt bekommen. Als die Tochter eine zweieinhalbjährige Ausbildung in einer Bank machte und auszog, verlangte sie, dass das Kindergeld in Höhe von 99 Euro teilweise an sie „abgezweigt“ und an sie ausgezahlt wird.

Ihre Mutter und auch der getrennt lebende Vater würden keinerlei Barzahlungen an sie leisten. Wegen dieser Unterhaltspflichtverletzung stehe der Mutter, zu der sie auch keinen persönlichen Kontakt mehr habe, nicht das volle Kindergeld zu.

Die Mutter gab auf Nachfrage der Familienkasse an, dass sie den Mitgliedsbeitrag ihrer Tochter für ein Ballettstudio in Höhe von monatlich 99 Euro in Form eines Familientarifs übernehme. Auch habe sie die Mietkaution für die Tochter sowie Haushaltsgegenstände bezahlt.

Sie sei auf das für ihre Tochter gezahlte Kindergeld angewiesen. Sie verdiene lediglich 400 Euro monatlich aus einer Nebentätigkeit, müsse noch die zwei minderjährigen Geschwister der Klägerin und den studierenden Sohn unterstützen. Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann erhalte sie nicht.

Trotz der Bedürftigkeit der Mutter und ihrer Geschwister beharrte die Auszubildende auf der teilweisen Abzweigung des Kindergeldes. Von dem Kindergeld in Höhe von damals 184 Euro zog sie lediglich 85 Euro als anteiligen Mitgliedsbeitrag für das Ballettstudio ab.

Sowohl die Familienkasse als auch jetzt das Finanzgericht lehnten die Abzweigung des Kindergeldes ab. Nach den geltenden Bestimmungen sei eine direkte Zahlung an das Kind möglich, wenn der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Kind seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Hier habe die Mutter ihre Unterhaltspflicht aber gar nicht verletzt.

Denn die Tochter habe über ein monatliches Gehalt von zunächst 850 Euro brutto verfügt, mit späteren Erhöhungen. Dies seien hinreichende Einkünfte zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts. Mangels Bedürftigkeit bestehe damit auch keine Unterhaltsverpflichtung der Mutter.

Der Gesetzgeber habe mit der Kindergeldzahlung an die Eltern die Familie fördern wollen. Die Kindergeldabzweigung solle dagegen nur greifen, wenn das Kind im Bedarfsfall keinen Unterhalt mehr erhält und ein oft zeitraubender Weg über einen Zivilprozess und eine Zwangsvollstreckung vermieden werden soll. Bei einem nicht bedürftigen Kind sei dieser Gedanke jedoch nicht tragfähig.

Es sei auch normal, dass in einer Familie als Solidargemeinschaft einmal das eine und dann wieder das andere Kind mehr Leistungen erhält. Es widerspreche zudem dem Solidaritätsgedanken, wenn das gut verdienende Kind, welches zuvor im Haushalt der Mutter mit seinen Geschwistern wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen des Vaters finanziell eingeschränkt gelebt hat, der Mutter das an sie gezahlte Kindergeld wieder entzieht, befand das FG Düsseldorf. (fle/mwo)

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