Ein Überprüfungsantrag kann nicht pauschal gestellt werden, sondern muss immer eine hinreichende Begründung enthalten, die auf einen falschen Hartz IV Bescheid schließen lässt
In einem aktuellen Urteil entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass ein Überprüfungsantrag gegen einen Hartz IV Bescheid hinreichend begründet sein muss. Ansonsten komme dieser nicht zur Entfaltung. LSG Az: L 11 AS 1392/13
Im verhandelten Fall legte ein ALG II Bezieher mit Hilfe eines Anwalts mehrere gleichlautende Überprüfungsanträge gegen alle Hartz IV Bescheide ein. Alle Anträge waren jedoch nicht im Einzelnen begründet. Das Jobcenter argumentierte, man habe nicht gewusst, was falsch gemacht wurde.
Nach Ansicht der Richter seien Jobcenter nicht dazu verpflichtet, pauschal Anträge auf Rechtsgültigkeit zu überprüfen, wenn der Antragsteller keine Begründung dafür liefere, was falsch gewesen sein könnte. So habe die Behörde objektiv keine Möglichkeit, eine Überprüfung im Detail durchzuführen. Eine Rüge müsse im Verwaltungsverfahren korrekt dargelegt sein, so das Landessozialgericht.
Mit einem Überprüfungsantrag können Bescheide auch nach der Widerspruchsfrist überprüft werden § 44 SGB X. Wird dem Überprüfungsantrag stattgegeben, ist der alte Bescheid zurückgenommen. Daraufhin wird ein neuer Änderungsbescheid ausgestellt. Für Betroffene macht es Sinn einen solchen Antrag zu stellen, wenn sich die Rechtslage durch ein Urteil ändert oder eine Änderung zu erwarten ist. (sb)
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