Ein 80-jähriger Kläger, der unter anderem an einer chronischen Linksherzinsuffizienz bei dilatativer Kardiomyopathie, einem persistierenden Vorhofflimmern, einer cerebralen Ischämie und einer COPD leidet, hat Anspruch auf einen Zuschuss der Pflegekasse für die Sanierung seines Duschbereichs.
Nach Auffassung des Gerichts wird die häusliche Pflege durch den Einbau einer bodengleichen Duschwanne „deutlich und spürbar“ erleichtert.
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 28.07.2025, Az. L 4 P 26/24).
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 SGB XI
Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. Danach können Pflegekassen Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.
Nach Satz 2 dürfen die Zuschüsse 4.180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.
Wann eine Maßnahme die Pflege „erheblich erleichtert“
Maßstab ist, ob die Pflege in wesentlichen Bereichen des Hilfebedarfs deutlich und spürbar einfacher wird – und dadurch eine Pflegeperson entlastet oder Überforderung vermieden wird (BSG, Urteil vom 25.11.2015 – B 3 P 3/14 R).
Nach der Rechtsprechung reicht nicht jede marginale oder periphere Erleichterung aus. Erforderlich ist eine konkrete und spürbare Verbesserung – etwa wenn der Zeitaufwand für regelmäßig wiederkehrende Hilfeleistungen sinkt oder die Kraftanstrengungen der Pflegeperson nicht nur unerheblich abnehmen.
Aus Sicht des Pflegebedürftigen kann die Erheblichkeit auch daraus folgen, dass riskante Situationen vermieden werden, beispielsweise durch mehr Standsicherheit und weniger Sturzgefahr.
Warum der Umbau hier die Schwelle überschreitet
Das Gericht ist überzeugt, dass die Schwelle der Erheblichkeit durch den Duschumbau überschritten wird:
- Die bisherige Duschtasse und Duschkabine erforderten einen Einstieg von 43 cm. Durch die bodengleiche Duschwanne wurde ein ebenerdiger Zugang hergestellt.
- Zusätzlich wurde der Zugang verbreitert: Statt einer Tür aus drei zusammenschiebbaren Teilen gibt es nun eine mittig faltbare Kabinentür, die eine vollständige Öffnung des Einstiegs ermöglicht.
- Die bodengleiche Duschwanne hat keinen erhöhten Außenrand mehr und vergrößert den Steh- bzw. Bodenbereich. Dadurch ist die Nutzung eines Duschstuhls bequem möglich. Der Kläger kann die Duschkabine nun weitgehend selbstständig betreten, sich mithilfe eines Haltegriffs auf den Duschstuhl setzen und den Duschvorgang durchführen. Unterstützung wird allenfalls noch beim Waschen des Rückens benötigt.
- Der ebenerdige, breitere Zugang beseitigt zugleich eine Gefahrenquelle: Der zuvor hohe Einstieg entfällt, die Sturzgefahr sinkt.
Pflegegradpunkte sind keine Voraussetzung
Für den Zuschuss genügt nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, dass die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder Selbstständigkeit wiederhergestellt wird. Aus der Norm ergibt sich nicht, dass die Maßnahme zwingend dazu führen muss, dass sich der Hilfebedarf in den Modulen 1 bis 6 so verändert, dass zuvor berücksichtigte Punkte entfallen.
Warum der Verweis auf den Badewannenlifter nicht trägt
Die Pflegekasse hatte eingewandt, der Kläger könne auf einen Badewannenlifter verwiesen werden; damit bestehe nur eine geringe Sturzgefahr, zudem könne er auch in der Badewanne duschen. Das Gericht hält diesen Verweis im konkreten Fall für nicht überzeugend.
Nach den Feststellungen der Sachverständigen kann der Kläger den Transfer in die Badewanne nur mühsam bewältigen: Er muss sich mit dem Drehsitz umsetzen, die Beine in die Wanne heben und ist bei der Bedienung der Schaltknöpfe unsicher.
Aus pflegerischer Sicht sind deshalb – je nach Tagesform – Beaufsichtigung und teilweise Hilfe beim Rein- und Rausheben der Beine erforderlich. Beim Betreten der Dusche, dem Setzen auf den Duschstuhl und dem anschließenden Duschvorgang ist der Kläger dagegen im Wesentlichen selbstständig.
Hinzu kommt: Ein Badewannenlifter soll das Baden zeitweise ermöglichen – nicht den täglichen Duschvorgang in der Badewanne ersetzen.
Zuschuss steht im Ermessen – aber nicht im „freien Belieben“
Die Leistung steht im Ermessen der Pflegekasse, weil sie den Zuschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen gewähren kann. Dieses Ermessen bezieht sich auf das „Ob“ und die Höhe. Die Pflegekasse muss daher nun entscheiden, ob und in welcher Höhe sie den Zuschuss bewilligt.
Anmerkung
Das Gericht begründet in diesem Einzelfall nachvollziehbar, warum ein Badewannenlifter die beantragte Maßnahme nicht ersetzt: Entscheidend ist nicht die abstrakte Existenz eines Hilfsmittels, sondern ob es den Alltag tatsächlich sicherer macht und die Pflege spürbar erleichtert – und genau daran scheiterte der Verweis der Behörde.



