Schwerbehinderung: Blinde Menschen haben nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen aG

Nicht jeder Blinde ist gehbehindert: Eine bloße Sehbehinderung oder Blindheit bedeutet nicht automatisch, dass auch die Gehfähigkeit im Sinne des Straßenverkehrsrechts (aG) eingeschränkt ist.

Mit wegweisender, aktueller Entscheidung gibt das Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Urteil vom 17.10.2025 – L 8 SB 1469/25 – ) bekannt, dass Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen aG haben.

Ein Anspruch auf Merkzeichen aG folgt für blinde Menschen auch nicht aus der Zuerkennung eines Pflegegrads sowie den Vorschriften über die Krankenbeförderung, da den Vorschriften des SGB XI sowie des SGB V kein Regelungsgehalt bezüglich des Merkzeichens aG zukommt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) erfordern die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG die Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall.

Ein Feststellungsanspruch für das Merkzeichen aG lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) herleiten.

Die vom Kläger beklagte Diskriminierung und Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt nicht vor, da es sich bei den Merkzeichen aG und Bl um unterschiedliche Regelungsbereiche handelt und kein Wertungswiderspruch vorliegt.

Kurzbegründung des Gerichts

Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen (BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R – ).

Diese umfassen insbesondere den öffentlichen Verkehrsraum mit all seinen potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, wie z.B. Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheite. Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen Umgebung ohne Unebenheiten zu gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung nicht entgegen.

Wer sich praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen kann, erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt.

Der Betroffene muss jedoch aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sein.

Die Vorschrift des § 229 Abs. 3 SGB IX ist nach Sinn und Zweck der Norm eng auszulegen, weil Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar ist und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssen.

Voraussetzungen des Merkzeichens aG sind hier nicht gegeben weil die Voraussetzungen einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht nachgewiesen wurden vom Kläger

Entgegen der Ansicht des Klägers haben schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen aG (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2001 – L 6 SB 32/01 – ) .

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG sind unabhängig von der Blindheit und erfordern die Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im konkreten Fall. Das Merkzeichen aG wird somit nicht allein aufgrund einer Blindheit zuerkannt, sondern nur, wenn zusätzlich eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt, die den genannten Kriterien entspricht.

Blindheit ist nicht mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichzusetzen

Eine automatische Zuerkennung des Merkzeichens aG für schwerbehinderte Menschen, bei welchen bereits das Merkzeichen Bl festgestellt ist, ergibt sich auch nicht aus den VG, da der Verordnungsgeber im Unterschied zum Merkzeichen B Blindheit und Sehbehinderungen nicht in den VG Teil D Ziffer 3 aufgeführt hat.

Auch die Tatsache, dass Blinde ebenso wie außergewöhnlich Gehbehinderte zum Kreis der Berechtigten bei der Inanspruchnahme von Parkvorrechten nach § 6 Abs. 1 Nr. 15 a) StVG i.d.F. v. 12.07.2024 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gehören, zeigt, dass Blindheit nicht mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung gleichzusetzen ist.

Auch der Pflegegrad sowie die Vorschriften über die Krankenbeförderung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SGB V sind nicht zu berücksichtigen

Denn den Vorschriften des SGB XI sowie des SGB V kommt kein Regelungsgehalt bezüglich des Merkzeichens aG zu.

Ein Feststellungsanspruch für das Merkzeichen aG lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) herleiten

Auch wenn die UN-BRK den Rang eines einfachen Bundesgesetzes erhalten hat, kann sich hieraus ein Leistungsanspruch erst ableiten, wenn die Auslegung dieses Gesetzes geeignet und hinreichend bestimmt ist, um eine derart individuelle, rechtliche Wirkung für den Einzelfall zu entfalten (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R –).

Soweit die UN-BRK in Art. 20 die Vertragsstaaten verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, bedarf diese Absichtserklärung jeweils der Umsetzung durch den Gesetzgeber. Der UN-BRK sind bezogen auf Parkerleichterungen für Behinderte keine unmittelbaren Leistungsansprüche zu entnehmen .

Fazit

Die danach erforderliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, welche sich nachteilig auf das Gehvermögen auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 R –), lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts feststellen.