Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Einkommen bei Hartz IV

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Lange Zeit wurde vertreten, dass Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht als Einkommen bei der Hartz IV-Berechnung berücksichtigt werden. Grund hierfür war, dass die Arbeit in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen eine psychische Belastung darstellen würde und zudem mit höheren Aufwendungen verbunden sei. Diese Auffassung wird von den Gerichten nun nicht mehr vertreten.

Jobcenter rechnete Zuschläge als Einkommen an

Bei einem Leistungsberechtigten, welcher nebenbei einer Arbeitsbeschäftigung nachging, wurden die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit als Einkommen angerechnet. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Betroffene. Das Begehren des Leistungsbeziehers wurde jedoch vom Sozialgericht Duisburg abgelehnt.

Mehraufwendungen stehen nicht im Vordergrund

Das Sozialgericht folgte der Auffassung, Zuschläge finden bei der Anrechnung des Einkommens keine Berücksichtigung, nicht. Es sah in dem Zuschlag auch keine Kompensation für vermeintlich bestehende Mehraufwendungen, sondern lediglich einen Anreiz für Arbeitnehmer auch nachts zu arbeiten.

Zuschläge werden als Pauschale gewährt

Eine weitere Begründung dafür, dass es sich den Zuschlägen um ein Entgelt handelt, sah das Gericht in der pauschalen Bezahlung der Zuschläge, denn diese seien in der Einkommensbescheinigung auch nicht als Aufwandsentschädigung bezeichnet worden. Ein Anrechnungsausschluss nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sei somit nicht gerechtfertigt.

An zweckbestimmte Einnahme sind hohe Anforderung geknüpft

Der Betroffene ging sodann in Berufung. Diese wurde jedoch abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass an zweckbestimmte Einnahme, welche dann nicht als Einkommen berücksichtigt werden, hohe Anforderungen geknüpft sind. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sei es, dass als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu berücksichtigen sind. Nur unter engen Voraussetzungen sei eine Nichtberücksichtigung möglich.

Aus Arbeitsvertrag ließ sich keine Zweckbestimmung herleiten

Im Hinblick auf die streitigen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ließ sich aus den vorliegenden Arbeitsverträgen des Klägers bzw. dem Tarifvertrag keine privatrechtliche Vereinbarung herleiten, aus der sich deren Nichtberücksichtigung als Lohnbestandteil für den allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers unmittelbar ableiten lässt. Somit mussten die Zuschläge als Einkommen bei der Berechnung der Hartz 4-Leistungen berücksichtigt werden.

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