Das Arbeitslosengeld I funktioniert anders als das Bürgergeld: Es ist eine Versicherungsleistung, deren Höhe sich vor allem aus dem früheren Arbeitsentgelt ableitet. Deshalb werden viele Einnahmen oder Einkünfte nicht angerechnet. Was aber kann das Arbeitslosengeld dennoch kürzen oder sogar stoppen?
Inhaltsverzeichnis
Arbeitslosengeld I ist keine Bedürftigkeitsprüfung: Vermögen und Partnereinkommen bleiben außen vor
Das Vermögen wird beim Arbeitslosengeld nicht angerechnet, ebenso wenig das Vermögen der Partnerin oder des Partners.
Auch das Einkommen des Partners oder der Partnerin ist für den Anspruch und die Höhe des Arbeitslosengeldes unerheblich. Wer also Ersparnisse, Geldanlagen oder eine Immobilie besitzt, verliert dadurch nicht automatisch Arbeitslosengeld – anders als im System des Bürgergeldes, das ausdrücklich auf Hilfebedürftigkeit abstellt.
„Müheloses“ Einkommen: Mieteinnahmen und Zinsen mindern das Arbeitslosengeld nicht
Zu den häufigsten Missverständnissen gehört die Sorge, dass Mieteinnahmen oder Kapitalerträge das Arbeitslosengeld drücken könnten. Nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit werden Einkünfte wie Mieteinnahmen und Zinsen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das ist für viele Betroffene relevant, die etwa eine vermietete Wohnung besitzen oder aus Ersparnissen laufende Zinsen erzielen.
Nebenjob während des Bezugs: Was bis zum Freibetrag unangetastet bleibt
Anders sieht es aus, sobald während des Leistungsbezugs wieder gearbeitet wird. Wer parallel einen Nebenjob ausübt, hat nach Darstellung der Bundesagentur für Arbeit einen monatlichen Freibetrag von 165 Euro. Bis zu dieser Grenze bleibt der Nebenverdienst ohne Folgen für die Höhe des Arbeitslosengeldes; der darüberliegende Teil wird angerechnet, das Arbeitslosengeld sinkt entsprechend.
Wichtig ist dabei nicht nur das Geld, sondern auch der Zeitumfang: Arbeitslos im Sinne des Arbeitslosengeldes bleibt man grundsätzlich nur, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Wird diese Schwelle erreicht oder überschritten, steht nicht „nur“ eine Kürzung im Raum – es kann bereits an der Voraussetzung „beschäftigungslos“ fehlen.
Wenn der Nebenverdienst schon vor der Arbeitslosigkeit da war: Bestandsschutz statt pauschaler Grenze
Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Nebentätigkeit hatte, kann unter bestimmten Bedingungen besser gestellt sein als mit dem pauschalen Freibetrag. Das Gesetz sieht vor: Wurde in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs eine Nebentätigkeit mindestens zwölf Monate ausgeübt, bleibt das daraus erzielte Einkommen bis zur Höhe des durchschnittlichen Monatsbetrags aus den letzten zwölf Monaten vor Anspruchsentstehung anrechnungsfrei; mindestens bleibt es aber bei dem Betrag, der sich aus dem allgemeinen Freibetrag ergibt. Das schützt Lebensmodelle, in denen ein dauerhafter Nebenverdienst schon lange „mitläuft“.
Werbungskosten und Betriebsausgaben: Wie sich der anrechnungsfreie Betrag faktisch erhöhen kann
In der Praxis zählt beim Nebenjob nicht nur der Bruttobetrag auf der Abrechnung. Die Bundesagentur erläutert, dass sich der Freibetrag durch sogenannte Werbungskosten erhöhen kann, also durch Ausgaben, die unmittelbar wegen der Nebenbeschäftigung entstehen, etwa Fahrtkosten oder notwendige Arbeitsmittel.
Dadurch kann ein Teil des Nebenverdienstes, der zunächst „über“ 165 Euro liegt, rechnerisch doch anrechnungsfrei werden, weil zuvor die berücksichtigungsfähigen Ausgaben abgezogen werden.
Bei selbständiger Tätigkeit oder einer Tätigkeit als mithelfende Angehörige regelt das Gesetz zudem eine Pauschale: Betriebsausgaben werden grundsätzlich mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen angesetzt, sofern nicht höhere Ausgaben nachgewiesen werden. Auch das kann den Betrag, der am Ende tatsächlich angerechnet wird, deutlich reduzieren, weil nicht die gesamte Einnahme zählt, sondern das bereinigte Einkommen.
Ehrenamt: Wenn Aufwandsersatz nicht als „Job“ behandelt wird
Besonders sensibel ist der Bereich Ehrenamt, weil hier häufig Zeitaufwand und kleine Pauschalen zusammentreffen. Eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, sofern sie die berufliche Eingliederung nicht behindert.
Wichtig ist, dass dies grundsätzlich sogar dann gilt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit 15 Stunden oder mehr pro Woche umfasst, solange der pauschalierte Auslagenersatz 200 Euro monatlich nicht überschreitet. Wer eine solche Tätigkeit aufnimmt, muss sie der Agentur für Arbeit nach den Vorgaben des Merkblatts anzeigen.
Familien- und Wohnleistungen: Kindergeld und Wohngeld bleiben ohne Wirkung auf das Arbeitslosengeld
Manche Leistungen laufen neben dem Arbeitslosengeld her, ohne dass sie die Zahlung mindern. Das Merkblatt nennt ausdrücklich das Kindergeld als Leistung, die sich auf das Arbeitslosengeld nicht auswirkt.
Das gilt auch für Wohngeld. Für Betroffene ist das wichtig, weil diese Leistungen im Alltag oft als „Einkommen“ empfunden werden – beim Arbeitslosengeld I sind sie es im Sinne der Anrechnung jedoch nicht.
Beim Elterngeld ist es etwas differenzierter: Es steht dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen, allerdings bleibt die Pflicht bestehen, für eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche verfügbar zu sein. Wer also faktisch nicht arbeiten kann oder will, weil die Betreuungssituation es nicht zulässt, riskiert Probleme nicht über eine „Anrechnung“, sondern über die Frage der Verfügbarkeit.
Keine Kürzung, aber trotzdem kein Geld: Wenn der Anspruch „ruht“
Ein weiteres Missverständnis betrifft den Unterschied zwischen „Anrechnung“ und „Ruhen“. Beim Ruhen wird das Arbeitslosengeld nicht einfach kleiner gerechnet, sondern (ganz oder teilweise) nicht ausgezahlt, weil für denselben Zeitraum eine andere Leistung greift oder greifen soll.
Das Gesetz nennt dafür typische Konstellationen, darunter Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld, ebenso bestimmte Renten und Altersrenten. Ziel ist es, Doppelleistungen zu vermeiden.
Praktisch bedeutet das: Wer während des Arbeitslosengeldbezugs krank wird und Krankengeld erhält, sollte nicht nur an „Einkommen“ denken, sondern daran, dass sich Zuständigkeiten und Zahlungsflüsse verschieben können. Gerade bei rückwirkenden Bewilligungen kann es zu Rückforderungen kommen, weil für denselben Zeitraum nicht zwei Träger zahlen sollen.
Urlaubsabgeltung und Abfindung können den Start verschieben
Auch Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers werden häufig vorschnell als „Einkommen“ eingeordnet, das „angerechnet“ werde. Tatsächlich geht es in vielen Fällen um Ruhenstatbestände.
Das Gesetz regelt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit ruht, für die noch Arbeitsentgelt gezahlt wird oder zu beanspruchen ist. Ebenso ruht der Anspruch für die Zeit, die durch eine Urlaubsabgeltung abgedeckt wird – also wenn nicht genommener Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird.
Bei Abfindungen ist die Lage noch spezieller: Eine Entlassungsentschädigung kann dazu führen, dass der Anspruch für eine bestimmte Zeit ruht, wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden oder eine Unkündbarkeit im Raum steht. Dann geht es nicht darum, dass die Abfindung den monatlichen Zahlbetrag „kürzt“, sondern darum, dass der Beginn der Auszahlung nach hinten rutschen kann.
Sonderfälle, die vielen entgehen: Weiterbildung und zeitlich begrenzte Ausnahmen
Weniger bekannt ist eine Regel im Gesetz, die Zahlungen im Kontext beruflicher Weiterbildung betrifft. Erhält eine Person während einer geförderten Weiterbildung Leistungen vom Arbeitgeber oder vom Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme (oder aufgrund eines früheren beziehungsweise bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne tatsächliche Beschäftigung), wird ein monatlicher Freibetrag von 400 Euro berücksichtigt; erst darüber hinaus kann eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgen.
Daneben gibt es punktuelle Ausnahmen, die nur für bestimmte Zeiträume galten. Die Bundesagentur hat etwa darauf hingewiesen, dass eine Inflationsausgleichsprämie unter den damals geltenden Rahmenbedingungen nicht als Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet wurde; die Möglichkeit war zeitlich befristet. Solche Sonderregeln zeigen, wie stark Details vom konkreten Rechtsrahmen und vom Zeitpunkt der Zahlung abhängen.
Was Betroffene daraus mitnehmen sollten
Wer wissen will, welche Einkünfte „nicht angerechnet“ werden, muss beim Arbeitslosengeld I zuerst trennen: Vieles bleibt folgenlos, weil Arbeitslosengeld nicht vom Vermögen, nicht vom Partnereinkommen und nicht von typischen Kapital- oder Mieteinkünften abhängig ist. Gleichzeitig gibt es klare Eingriffe, sobald während des Bezugs gearbeitet wird, und es gibt Konstellationen, in denen der Anspruch nicht kleiner wird, sondern zeitweise gar nicht ausgezahlt wird, weil andere Leistungen oder Arbeitgeberzahlungen denselben Zeitraum abdecken.




