Wer in Deutschland in die gesetzliche Altersrente eintritt, muss nicht nur die Regelaltersgrenze erreichen, sondern auch mindestens fünf Jahre Wartezeit bei der Rentenversicherung nachweisen.
Wer diese Wartezeit nicht erfüllt, der oder die bekommt in Deutschland keine gesetzliche Rente. Wie sieht es aber mit Wartezeiten im Ausland aus? Wenn Sie im Ausland arbeiteten, ensteht daraus erstens in Deutschland ein Rentenanspruch und wird Ihnen diese Zeit zweitens in Deutschland als Wartezeit anerkannt?
Die Antwort ist: Es kommt darauf an, in welchem Land Sie arbeiteten. Wenn für das Land ein Anspruch in Deutschland besteht, dann müssen Sie vor Ort diesen Anspruch allerdings auch erworben haben.
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Gibt es eine allgemeine EU-Rente?
Die EU ist zwar politisch, juristisch und praktisch vernetzt, doch die Rentenzahlungen sind nach wie vor eine nationale Angelegenheit. In der gesamten EU zahlen die nationalen Träger selbst die Renten im Land aus, und zwar nach den national gültigen Vorschriften. Dabei können Sie durchaus verschiedene Renten aus mehreren Ländern erhalten.
Für wen ist die Rente bei Arbeit im Ausland wichtig?
Ob Erwerbsarbeit (beziehungsweise generell Rentenzeiten) im Ausland auf die gesetzliche Rente in Deutschland angerechnet werden, hat für viele Menschen erhebliche Bedeutung.
Zum einen geht es hier um deutsche Staatsbürger, die für Firmen innerhalb oder außerhalb der EU tätig waren. Werden jetzt die Jahre in Brasilien, Ungarn oder den USA angerechnet oder nicht?
Zum anderen betrifft die Frage Menschen, die aus anderen Ländern nach Deutschland eingewandert sind. Wenn Sie aus dem Iran stammen, aus Griechenland oder Indien und den Großteil ihrer Erwerbszeit dort verbrachten, können Sie dann in Deutschland Rente beziehen?
Ausländische Rentenbeiträge können gelten
Wenn Sie im Ausland Rentenbeiträge gezahlt haben, dann können diese in Deutschland gelten. Die Gesetzeslage differenziert dabei allerdings, um welche Länder es sich handelt. Überhaupt kein Problem haben Sie, wenn Sie aus einem EU-Staat nach Deutschland einwanderten oder als Deutscher innerhalb der EU tätig waren.
In der EU gilt Europarecht auch bei der Rente. Es ist also egal, ob Sie Ihre Rentenbeiträge in den Niederlanden, Frankreich oder Polen gezahlt haben. Diese werden Ihnen bei der deutschen Rentenversicherung in Deutschland als Wartezeit angerechnet.
Das gleiche gilt umgekehrt. Wenn Sie als deutscher Rentenversicherter nach Italien oder Spanien ziehen, dann werden Ihnen dort die Beitragszeiten der deutschen Rentenversicherung angerechnet.
Abkommensstaaten
Das Gleiche gilt bei Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Dazu zählen Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay und die USA.
Die 2015 mit Albanien und 2014 mit den Philippinen vereinbarten Sozialversicherungsabkommen für die gesetzliche Rentenversicherung sind noch nicht in Kraft getreten.
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Probleme beim Zusammenrechnen
Schwierig wird es, wenn Sie sowohl in Abkommensstaaten wie in EU-Staaten gearbeitet haben, also zum Beispiel in Japan, Israel, Österreich und Luxemburg. Hier gilt nicht sowohl als auch, sondern entweder oder.
Sie können also nur über Sozialversicherungsabkommen die Zeiten in Japan und Israel angerechnet bekommen oder über das Europarecht die Zeiten in Luxemburg und Österreich.
Es gibt Ausnahmen
Dieses Problem ist innerhalb der EU bekannt, und es wird versucht, neue Abkommen zu schließen, die es ermöglichen, sämtliche für sich allein gültigen Zeiten zu addieren. Ein solches Abkommen besteht zwischen Deutschland und Brasilien.
Wenn Sie also in Deutschland leben, arbeiten, das Rentenalter erreichen und zuvor mehrere Jahre in Portugal und Brasilien rentenpflichtig tätig waren, dann wird beides bei der Wartezeit berücksichtigt, obwohl das EU-Land Portugal unter Europarecht fällt und Brasilien unter ein Sozialversicherungsabkommen.
Wie sieht es bei anderen Staaten aus?
Bei Staaten, die nicht zur EU gehören, und mit denen auch kein Sozialversicherungsabkommen besteht, werden dortige Versicherungszeiten in Deutschland nicht berücksichtigt. Darunter fallen zum Beispiel Indonesien, Russland oder Südafrika. Auch Thailand, wo tausende Deutsche als Rentner leben, hat mit Deutschland kein solches Abkommen.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.