Höhe des Rentenabschlag bei der Witwenrente variiert

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Wenn ein Ehe- oder Lebenspartner vor dem 65. Geburtstag verstirbt, wirkt sich dies negativ auf die Höhe der Witwenrente aus. Die Rente wird durch einen Abschlag gekürzt, welcher abhängig vom Alter des Verstorbenen oder des Hinterbliebenen ist. Auf was bei der Hinterbliebenenrente bei den Abschlägen zu achten ist, erläutern wir in diesem Beitrag.

Altersabhängige Abschläge bei der Witwenrente

Die Höhe des Rentenabschlags variiert je nach Alter des Verstorbenen oder des Hinterbliebenen:

  • Vor dem 62. Geburtstag: Beginnt die Rente vor dem 62. Geburtstag des Verstorbenen bzw. bei der Erziehungsrente vor dem 62. Geburtstag des Hinterbliebenen, beträgt der Abschlag 10,8 Prozent.
  • Zwischen dem 62. und 65. Geburtstag: Hier wird für jeden Monat, der vor dem 65. Geburtstag liegt, ein Abschlag von 0,3 Prozent berechnet.

Abschlagsfreie Witwenrente

Eine Witwenrente wird ohne Abschlag gezahlt, wenn der Ehe- oder Lebenspartner nach Vollendung des 65. Lebensjahres verstirbt. Die maßgeblichen Altersgrenzen von 62 bzw. 65 Jahren werden schrittweise bis zum 31. Dezember 2023 angepasst.

Für Todesfälle oder den Beginn der Erziehungsrente vor dem 1. Januar 2024 gelten daher frühere Altersgrenzen.

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Beispielrechnung

Um den Abschlag besser zu veranschaulichen, dient folgendes Beispiel: Uwe T., geboren am 5. Februar 1961, stirbt am 23. Februar 2023 im Alter von 62 Jahren. Seine Witwe Ina T. erhält eine große Witwenrente. Da Uwe T. das für eine abschlagsfreie Witwenrente maßgebliche Alter von 64 Jahren und zehn Monaten nicht erreicht hat, wird die Witwenrente um einen Abschlag gekürzt.

Die Anzahl der Monate vom Todesmonat bis zum Monat, in dem Uwe T. das maßgebende Alter erreicht hätte, beträgt 34 Monate. Der Abschlag wird wie folgt berechnet:

1. 34 Monate × 0,3 % = 10,2 %

2. Die Witwenrente wird somit um 10,2 Prozent gekürzt.

Bestehende Abschläge

Falls der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat, die durch einen Abschlag gemindert war, bleibt dieser Abschlag auch bei der Hinterbliebenenrente bestehen. Dies gilt beispielsweise für Renten wegen Erwerbsminderung.

Zurechnungszeit

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sogenannte Zurechnungszeit. War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes jünger als 67 Jahre, wird die Zurechnungszeit berücksichtigt. Diese beginnt bei einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und bei einer Erziehungsrente mit dem Beginn der Rente.

Sie endet mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Verstorbenen oder des Erziehungsrentenberechtigten oder mit dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze.

Das 67. Lebensjahr wird allerdings erst ab 2031 als maßgeblich gelten. Bis dahin wird die Zurechnungszeit schrittweise angehoben.

Beispiel zur Zurechnungszeit

Ingo J., geboren am 10. Januar 1988, stirbt am 3. Juli 2023. Die Zurechnungszeit endet in seinem Fall mit dem 66. Lebensjahr. Somit umfasst die Zurechnungszeit für die Witwen- oder Waisenrente den Zeitraum von Juli 2023 bis Januar 2054 (367 Monate).

Eine Zurechnungszeit wird nicht berücksichtigt, wenn der Verstorbene bereits eine Altersrente bezogen hat. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bleibt es bei der bisherigen Zurechnungszeit.

Wichtig: Auch bei der Erziehungsrente kommt es zu Kürzungen, wenn diese vor dem 65. Geburtstag des Anspruchsberechtigten beginnt.

Ergebnis

Beim Tod eines Ehe- oder Lebenspartners vor dem 65. Geburtstag sind wichtige Regelungen bezüglich der Witwenrente zu beachten. Die Höhe des Rentenabschlags hängt vom Alter des Verstorbenen oder des Hinterbliebenen ab. Auch die Berücksichtigung der Zurechnungszeit spielt eine wesentliche Rolle.

Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die spezifischen Regelungen und deren Auswirkungen zu informieren, um finanzielle Nachteile zu minimieren.