Vorläufiger Verwaltungsakt (vorläufige Leistungsbewilligung)
In Fällen, in denen der SGB II-Leistungsträger für die Feststellung der Höhe oder des Umfanges des Hartz IV-Leistungsanspruchs voraussichtlich längere Zeit benötigt, die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (dem Grunde nach) vorliegen und der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat, kann der Leistungsträger die Leistung per vorläufigem Bewilligungsbescheid bewilligen (§ 41a Abs. 1 und 7 SGB II).
Ein vorläufiger Verwaltungsakt (VA) entfaltet seine Vorläufgkeit jedoch nur hinsichtlich der darin für die Vorläufigkeit genannten Gründe, ansonsten ist auch ein vorläufiger VA endgültig (BSG, B 11a AL 47/06 R, RdNr 22).
Anfechtbarkeit des Bescheides
Alle Entscheidungen in einem vorläufigen Verwaltungsakt (VA), die nicht von den Gründen für die Vorläufigkeit betroffen sind, sind bereits endgültig und können mit Widerspruch und Klage angegriffen werden (Bsp. Höhe der Unterkunftskosten).
Aber auch die Entscheidungen, die von den Gründen für die Vorläufigkeit betroffen sind, können angefochten werden.
Wurde die vorläufige Leistung zu gering bemessen, weil z.B. ein falsches oder zu hohes Einkommen berücksichtigt wurde (was leider häufig vorkommt), sollte man einen Antrag auf Neuberechnung stellen, denn das Jobcenter darf kein fiktives Einkommen anrechnen und muss das Existenzminimum garantieren (vgl. § 41a Abs. 2 S. 2 SGB II).
Und natürlich ist ein vorläufiger VA, der keine Gründe für die Vorläufigkeit beinhaltet, gemäß § 35 SGB X wegen fehlender Begründung mittels Widerspruch und Klage angefechtbar.
Nicht vergessen: Abschließende Entscheidung beantragen!
Sobald die Gründe für die Vorläufigkeit nicht (mehr) bestehen, kann man eine abschließende Entscheidung beantragen.
Spätestens nach Ablauf des Zeitraumes der vorläufigen Bewilligung sollte man, sofern noch nicht geschehen, umgehend alle für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Nachweise beim Jobcenter einreichen und nachweislich schriftlich eine abschließende Entscheidung gemäß § 41a Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB II beantragen, ansonsten drohen erhebliche Nachteile bis hin zum vollkommenen Anspruchsverlust.
Dabei hat man dann auch die Wahl, ob das Jobcenter ein monatliches Durchschnittseinkommen bildet, oder ob stattdessen das jeweilige tatsächliche monatliche Einkommen zugrunde gelegt wird. Stellt man keinen Antrag auf Anwendung des Monatsprinzips (§ 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB II), wird das Jobcenter immer ein Durchschnittseinkommen bilden.
Hatte man in mindestens einem Monat mehr Ausgaben als Einnahmen, sollte man es beim monatlichen Durchschnittseinkommen belassen.
Hinweis: Einige Jobcenter und auch die BA vertreten die Auffassung, dass eine abschließende Entscheidung nach erfolgloser Nachweisforderung (Festsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II) nicht mittels Widerspruch und/oder Klage angefochten werden kann. Dafür gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, das Sozialrecht kennt keinen unanfechtbaren Festsetzungsbescheid.
Rückforderung zuviel gezahlten ALG II
Das nach einer abschließenden Entscheidung zuviel gezahlte ALG II wird lt. § 41a Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung von zuviel gezahlten ALG II aus vorläufigen Bewilligungen ist somit nicht § 50 SGB X, sondern § 41a Abs. 6 SGB II (vgl. BSG, B 11 AL 19/09 R). Die §§ 48 und 45 SGB X (Stichwort: Vertrauensschutz) sind dabei ebenfalls nicht anwendbar.
Erfolgt die Rückforderung jedoch nicht aufgrund der für die Vorläufigkeit genannten Gründe, muss die Rückforderung nach §§ 45, oder 48, und 50 SGB X erfolgen (BSG, ebd.). (Ottokar, Hartz IV Forum)
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