Mehr Miete: Bundessozialgericht entscheidet zugunsten von Arbeitslosengeld II-Bezieher
16.05.2012
Das Bundessozialgericht in Kassel hat heute einen auch in Bochum schwellenden Rechtsstreit zugunsten der Hartz IV-Betroffenen entschieden: demnach müssen für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des „Sozialen Wohnungsbaus“ zugrunde gelegt werden. Ein Verweis auf Vorschriften der Vergangenheit ist nicht zulässig (BSG, AZ: B 4 AS 109/11 R).
Für einen Single wird die Mietobergrenze bestimmt durch eine Wohnungsgröße von 50 qm. Die Miete „netto kalt“ (ohne alle Nebenkosten) darf damit bei Neubezug 259 Euro betragen, die „kalten“ Betriebs-/Nebenkosten müssen „angemessen sein, die Heizkosten sind idR so zu akzeptieren, wie Abschläge und ggf. Nachzahlungen anfallen (Rückerstattungen sind anzurechnen). Bei bereits bestehenden Wohnverhältnissen müssen 309 Euro „netto kalt“ akzeptiert werden, ebenso alle Nebenkosten in voller Höhe.
Dabei kommt es nicht darauf an, wie groß die Wohnung tatsächlich ist. Maßgeblich ist allein die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand. Durch die Gerichte gezwungen hat die Stadt Bochum ihre Richtlinien in dieser Hinsicht bereits der Rechtslage anpasst. Eine Tabelle mit den Mietobergrenzen für alle Familiengrößen und eine Übersicht über die Rechtslage findet sich hier. (nh)
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