Städtische Hartz-IV-Mietobergrenze nicht vom Umland abhängig
03.03.2017
Jobcenter dürfen nicht günstige Mieten im Umland mit im Blick haben, um die angemessene und zu übernehmende Miete in einer Großstadt zu bestimmen. Denn bei solch einem Verfahren führt die Einbeziehung der wesentlich günstigeren Mietpreise in den kleineren Kommunen zu einer deutlich niedrigeren und damit unzutreffenden Mietobergrenze für die Großstadt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem kürzlich veröffentlichten Eilbeschluss vom 19. Dezember 2016 zur Stadt Göttingen (Az.: L 11 AS 953/16 B ER).
Im konkreten Fall war ein in Göttingen lebendes Ehepaar auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Der Landkreis Göttingen forderte das Paar zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf. Auch die Heizkosten der 79 Quadratmeter großen Wohnung seien viel zu hoch. Insgesamt wollte die Behörde monatlich 200 Euro weniger zahlen. Dabei verwies sie auf ein Gutachten, welches die Obergrenze für eine angemessene und vom Landkreis zu übernehmende Miete bestimmte.
Die Hartz-IV-Bezieher legten Klage ein und beantragten, dass sie bis Abschluss des Hauptverfahrens die Unterkunftskosten bezahlt bekommen.
Das LSG gab ihnen nun teilweise recht. Die Celler Richter äußerten insbesondere „erhebliche rechtliche Bedenken“, wie der Landkreis die Mietobergrenze in der Stadt Göttingen bestimmt habe. Für eine Mietobergrenze sei ein schlüssiges Konzept erforderlich, bei dem die einzelnen Mietpreise verglichen und dort einfließen müssen.
Wenn aber die wesentlich günstigeren Mietpreise der kleineren Kommunen im Umland bei der Bestimmung der Mietobergrenze für Göttingen einbezogen werden, führe dies zu einer deutlich niedrigeren und damit unzutreffenden Mietobergrenze für die Großstadt, so das LSG.
Es bestehe auch Eilbedürftigkeit, dass der Landkreis sofort bis zum Abschluss des Hauptverfahrens die Miete der Antragsteller übernimmt. Denn die Hartz-IV-Bezieher hätten keinerlei Schonvermögen, um die Miete vorerst entrichten zu können. fle/mwo
Bild: stadtratte – fotolia
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