Jobcenter hat kein Recht auf Hartz IV-Rückzahung

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Bei Überzahlung durch das Jobcenter kein Anrecht auf Rückzahlung von Hartz IV Leistungen
Wenn das Jobcenter ohne Bescheid zu viel Hartz-IV-Mittel zahlt, hat es nicht immer Recht, das Geld zurück zu bekommen. So entschied das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 35 AS 1879/14) laut der Deutschen Anwaltsauskunft.

Das Jobcenter hat nämlich kein Recht, das Geld wieder zu erhalten, wenn der Betroffene darauf vertrauen durfte, einen Anspruch darauf zu haben. Es ging um einen Hartz-IV-Bezieher, der zeitlich begrenzte Mittel bekam. Diese Zeit war nach einem halben Jahr abgelaufen, das Jobcenter überwies ihm aber versehentlich einen weiteren Monatsbeitrag von 1140 Euro.

Der Mann hatte zuvor einen Antrag auf Bewilligung weiterer Zahlungen gestellt, den das Jobcenter noch nicht entschieden hatte, als die versehentliche Überweisung kam. Das Jobcenter wollte das Geld zurück, der Betroffene klagte und hatte damit Erfolg.

Das Gericht entschied: Der Mann hätte davon ausgehen können, dass er die Überweisung bekam, weil das Jobcenter seinen Antrag bejahte. Das Jobcenter hätte eine Vertrauensschutzprüfung und eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Der Betroffene muss deshalb das Geld nicht zurück zahlen. (Dr. Utz Anhalt)

Bild: Zerbor – fotolia

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