Viele Familien planen Entlastung noch immer so, als gäbe es zwei getrennte Töpfe: hier Kurzzeitpflege, dort Verhinderungspflege – und irgendwo dazwischen das berühmte „Budget-Verschieben“. Seit dem 01.07.2025 ist dieses Denken der teuerste Fehler, den man machen kann.
Denn die Pflegekasse verwaltet die Entlastung in vielen Fällen nicht mehr als zwei Budgets, sondern als einen gemeinsamen Jahresbetrag. Wer das nicht ausdrücklich nutzt, lässt schnell Hunderte Euro und echte freie Tage liegen.
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Seit 01.07.2025 gilt: ein Budget, viele Möglichkeiten
Mit Inkrafttreten des § 42a SGB XI gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die Höhe: bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr.
Das klingt nach Bürokratie-Deutsch, ist aber im Alltag eine Ansage: Sie können das Geld je nach Lage dort einsetzen, wo die Entlastung wirklich passiert – zu Hause über Ersatzpflege oder zeitweise in einer Einrichtung über Kurzzeitpflege.
Was viele dabei übersehen: Der gemeinsame Jahresbetrag ist kein „Heim-Komplettpaket“. Bei Kurzzeitpflege übernimmt die Kasse typischerweise nur einen Teil der pflegebedingten Kosten – Unterkunft, Verpflegung und oft auch Investitionskosten bleiben häufig als Eigenanteil hängen.
Genau deshalb kippt die Erwartung schnell: Auf dem Papier steht ein Budget, in der Realität frisst der Eigenanteil die Entlastung mit.
2025 ist das Anrechnungsjahr: Warum der „Rest“ plötzlich kleiner wirkt
Gerade 2025 passiert der häufigste Kassen-Schock: Wer im ersten Halbjahr 2025 bereits Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt hat, erlebt ab Juli nicht „noch einmal“ das volle Budget. Die im ersten Halbjahr verbrauchten Beträge werden im Jahr 2025 auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.
Hier entsteht Streit oft nicht, weil jemand „zu viel“ will, sondern weil Betroffene keine nachvollziehbare Rest-Berechnung bekommen – oder die Kasse in Schreiben so tut, als gäbe es weiterhin zwei getrennte Budgets.
Geld ist nicht alles: Es gibt auch eine Zeitgrenze
Der gemeinsame Jahresbetrag regelt die Finanzierung, aber er ersetzt nicht jede zeitliche Begrenzung. Kurzzeitpflege ist grundsätzlich bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr möglich.
Bei der Verhinderungspflege gilt seit 01.07.2025 ebenfalls eine Höchstdauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr – also dieselbe zeitliche Obergrenze wie bei der Kurzzeitpflege.
Der entscheidende Praxis-Punkt ist aber: In vielen Fällen ist das Budget schon verbraucht, bevor die 56 Tage überhaupt erreicht sind. Dann läuft die Zeit theoretisch weiter, bezahlt wird aber aus diesem Topf nichts mehr.
Der unterschätzte Hebel: Verhinderungspflege unter 8 Stunden – so verbrennen Sie keine Tage
Ein typischer Alltag: Die Hauptpflegeperson muss zum Arzt, zur eigenen Therapie oder schlicht einmal einkaufen, ohne unter Zeitdruck zu stehen. Viele buchen dann tageweise Ersatzpflege – und wundern sich, dass Pflegegeld gekürzt wird oder „Tage“ verschwinden.
Der Unterschied ist hart: Liegt die Verhinderung pro Tag unter 8 Stunden, kann die Ersatzpflege als stundenweise Verhinderungspflege laufen. Dann werden diese Einsätze nicht auf den Zeitrahmen von 56 Tagen angerechnet.
Sobald die Ersatzpflege am Tag 8 Stunden oder mehr umfasst, rutscht alles in die „tageweise“ Logik – und damit in die klassische Zählweise. Genau deshalb ist diese Grenzlinie nicht nur Detail, sondern ein echter Entlastungshebel, wenn im Alltag regelmäßig kurze Zeitfenster organisiert werden.
Pflegegeld während der Entlastung: Hier passieren die teuersten Missverständnisse
Auch beim Pflegegeld rechnet die Praxis oft gegen die Betroffenen, weil Regeln nicht sauber benannt werden. Während Verhinderungspflege wird das Pflegegeld grundsätzlich hälftig weitergezahlt – und zwar für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Wichtig ist die Stelle, an der viele Bescheide kippen: Bei tageweiser Verhinderungspflege gilt in der Praxis häufig, dass für den ersten und den letzten Tag das Pflegegeld voll gezahlt wird, während es an den übrigen Tagen halbiert läuft.
Bei Kurzzeitpflege ist der Mechanismus ähnlich: Während des stationären Aufenthalts wird das Pflegegeld regelmäßig um die Hälfte gekürzt; auch hier werden erster und letzter Tag häufig abweichend behandelt.
Wenn Angehörige einspringen: Hier kürzen Kassen besonders gern – und so verhindern Sie die Minimal-Erstattung
Noch ein Klassiker: Die Tochter übernimmt an zwei Wochenenden die Pflege, damit die Mutter endlich schlafen kann. Die Familie reicht eine Aufwandsentschädigung ein – und bekommt eine gekürzte Erstattung, weil „nahe Angehörige“ beteiligt sind.
Die entscheidende Unterscheidung ist, ob die Ersatzpflege von Personen erfolgt, die nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht im Haushalt leben. Dann kann die Erstattung grundsätzlich bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags gehen.
Springen dagegen nahe Angehörige oder Personen in häuslicher Gemeinschaft ein, greift eine Begrenzung: Dann dürfen die Aufwendungen grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate – also das zweifache Pflegegeld – nicht überschreiten.
Der Ausweg steht im Gesetzestext-Deutsch, wird aber in der Realität oft vergessen: Notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson können die Erstattung aufstocken, wenn sie nachgewiesen sind.
Gemeint sind ausdrücklich Dinge wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Wer diese Nachweise nicht sauber mitliefert, landet fast automatisch bei der Minimalvariante.
Ab 01.01.2026 gilt eine harte Frist: Späte Kostenerstattung ist Anspruchsverlust
Seit 01.01.2026 ist ein weiteres Risiko dazugekommen, das viele erst merken, wenn es zu spät ist: Damit die Pflegekasse die Ersatzpflegekosten erstattet, muss der Antrag auf Kostenerstattung spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres nach Durchführung der Ersatzpflege eingehen.
Wird die Verhinderungspflege zum Beispiel im November 2026 genutzt, muss der Antrag mit Kostennachweisen bis zum 31.12.2027 bei der Pflegekasse sein – später ist der Anspruch weg.
So schreiben Sie den Antrag, damit die Kasse nicht „in alten Töpfen“ abrechnet
Viele Pflegekassen prüfen reflexhaft: erst Verhinderungspflege, dann Kurzzeitpflege, dann schreiben sie einen Brief, der klingt, als gäbe es zwei getrennte Budgets. Genau deshalb sollte der Antrag die Rechtslage nicht umkreisen, sondern festnageln.
Textbaustein 1: Gemeinsamen Jahresbetrag ausdrücklich aktivieren
„Hiermit beantrage ich Leistungen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI für Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege. Bitte bestätigen Sie schriftlich den im Kalenderjahr noch verfügbaren Restbetrag sowie eine nachvollziehbare Aufstellung bereits angerechneter Beträge.“
Textbaustein 2: Stundenweise Verhinderungspflege sauber markieren
„Die Verhinderung der Pflegeperson liegt an den genannten Tagen jeweils unter 8 Stunden. Ich bitte um Abrechnung als stundenweise Verhinderungspflege ohne Anrechnung auf die Leistungsdauer in Tagen.“
Textbaustein 3: Angehörige – Begrenzung und Aufwendungen sofort mit beantragen
„Die Ersatzpflege erfolgt durch eine nahe angehörige Person bzw. im Haushalt lebende Person. Bitte berücksichtigen Sie neben der gesetzlichen Begrenzung auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen (Fahrtkosten/Verdienstausfall) im Rahmen der zulässigen Höchstbeträge.“
Das Muster, das in der Praxis wirklich funktioniert: erst kurze Entlastung kaufen, dann den großen Block sichern
Wer Entlastung „richtig kombiniert“, macht häufig genau das: Zuerst werden im Alltag verlässlich kurze Zeitfenster organisiert (stundenweise Ersatzpflege), damit Pflege nicht dauerhaft am Limit läuft. Danach wird, wenn es nötig ist, der größere Block geplant – etwa Kurzzeitpflege, wenn die Hauptpflegeperson selbst krank wird oder ein organisatorischer Umbau ansteht.
Dass beides aus einem Budget bezahlt werden kann, ist seit 01.07.2025 die Chance – und zugleich die Stelle, an der viele Kassenbriefe noch in alten Routinen hängen bleiben.
Quellenhinweise
- Bundesministerium für Gesundheit (Änderungen zum 01.07.2025; Verhinderungspflege inkl. Frist ab 01.01.2026),
- GKV-Spitzenverband (Gemeinsames Rundschreiben Leistungsrecht SGB XI),
- § 39, § 42, § 42a SGB XI, Verbraucherzentrale (Überblick Pflegeleistungen 2025),
- Finanztip (Kurzzeitpflege),
- Informationsangebote der Krankenkassen (z. B. AOK/TK).




