Schwerbehinderte müssen keine Zollgebühren zahlen

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Viele Betroffene wissen es nicht, obwohl Sie davon profitieren – und zwar teilweise erheblich. Menschen mit einer Schwerbehinderung können viele Waren zollfrei einführen, für die ansonsten Abgaben fällig werden.

Um welche Waren geht es?

Diese Vergünstigungen sind jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Erstens gelten sie nur für bestimmte Warengruppen, und zweitens wird Zollfreiheit nur bei einer entsprechenden Behinderungsart des Empfängers erlaubt.

Im Kern handelt es sich um Produkte, die Menschen mit Behinderungen benötigen, und die speziell auf ihre Behinderungen zugeschnitten sind.

Die Warengruppe 1

Hier handelt es sich um Werbedrucke, Werbeschriften, Bilder, Bilddrucke und andere Drucke in Reliefschrift für Menschen mit Sehbehinderungen und Blinde.

Diese Produkte sind zwar generell zollfrei, allerdings wird beim Senden eine Einfuhrumsatzsteuer fällig. Dazu ermächtigte Organisationen und Institutionen können diese Erzeugnisse allerdings kostenfrei beziehen.

Ermächtigt sind hier insbesondere gemeinnützige Organisationen der Wohlfahrtspflege.

Die Warengruppe 2

Produkte, die ausschließlich oder zumindest überwiegend für blinde Menschen und für Menschen mit Sehbehinderung gedacht sind, können die Betroffenen zollfrei einführen.

Hier ist eine zollfreie Einfuhr nur dann möglich, wenn der Mensch mit Sehbehinderung beziehungsweise Blindheit, diese Waren selbst nutzt.

Eine Ausnahme sind Non-Profit-Organisationen, die ermächtigt sind, diese Produkte einzuführen und zu nutzen, also in der Regel Vereine und Einrichtungen, die ohne Gewinnabsicht für Menschen mit Sehbehinderung oder Blinde tätig sind.

Um welche Waren handelt es sich?

Die Produkte, die unter die Warengruppe fallen, decken ein großes Spektrum ab. Beispiele sind Blindestöcke, Blindenschriftpapiere, Bildschirmlesegeräte. Hörbücher, Blindenuhren, oder auch Textverarbeitungsmaschinen.

Die zollamtliche Überwachung

Bedingung für die Zollfreiheit ist, dass Sie die Waren weder vermieten noch verleihen, verkaufen, verschenken oder verpfänden dürfen. Eine Weitergabe an andere sehbehinderte und blinde Menschen ist erlaubt, muss jedoch schriftlich beim Zoll beantragt werden.

Warengruppe 3

Hier sind Produkte erfasst, die dazu dienen, Menschen mit körperlichen oder geistigen behinderungen, sozial zu fördern, zu erziehen und zu beschäftigen.

Diese können von Betroffenen und ermächtigten Organisationen zollfrei eingeführt werden. Voraussetzung ist wiederum, dass die Betroffenen die Gegenstände selbst nutzen, und die Organisationen / Einrichtungen ohne Gewinnabsicht arbeiten.

Welche Gesetze regeln diese Zollfreiheit

Sie können sich über die genauen Gesetze, die diese Einfuhr regeln, im Internet informieren. Wichtig sind besonders die Artikel 66 bis 73, und dazu der Anhang III und IV der Verordung Nr. 1186/2009 – die Zollbefreiungsverordnung.

Dann ist die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EuStBV) wichtig, und hier der Paragraf 6 über Gegenstände für Organisationen der Wohlfahrtspflege.

Auch die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung berührt die Steuerfreiheiten für Menschen mit Behinderungen für Gegenstände, die ihre Behinderung betreffen.