Schärfere Hartz IV Sanktionen rechtswidrig

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Bundesrichter: Schärfere Sanktionen gegen junge Erwachsene Hartz IV Bezieher sind rechtswidrig

(21.07.2010) Nach Ansicht des Bundesrichters Prof. Uwe Berlit verstoßen die schärferen Sanktionregeln gegen junge Hartz IV Bezieher (U25) gegen die Bundesdeutsche Verfassung. In der der ARD Sendung "Report Mainz" hatte der Bundesrichter kommentiert: "Für diese Differenzierung allein nach dem Alter gibt es keinen sachlichen Grund." und "Ich halte die schärfere Sanktionierung der unter 25-Jährigen für verfassungswidrig." Es gebe nur aufgrund des Alters der unter 25 Jährigen keinen "sachlichen Grund".

Schon bei einem ersten Regelverstoß kann der ALG II Regelsatz der jungen Erwachsenen auf Null für ganze drei Monate gekürzt werden (§ 31 SGB II). So wird u.a. der Regelsatz gekürzt, wenn ein junger Mensch einen Ein-Euro-Job "ohne wichtigen" ablehnt. Bei Erwerbslosen, die über 25 Jahre sind, wird der Regelsatz in aller Regel bei einem gleichen "Vergehen" um 30 Prozent abgesenkt. So sagte Prof. Prof. Berlit: "Es gibt keinen empirischen Beleg, dass unter 25-Jährige sanktionsunempfindlicher wären oder mehr Sanktionen brauchen, damit man sie auf den ‘Pfad der Tugend’ wieder zurückführt als über 25-Jährige." Hier wird eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen, wenn der Gesetzgeber keine tragfähigen Gründe für eine solche Unterscheidung vorbringe. Die jungen Menschen müssten zumindestens gleich behandelt werden, wie Hartz IV Betroffene über 25 Lebensjahre.

Selbst Sachbearbeiter in den Argen befinden die Sanktionsregeln als "zu hart". So kam bei einer IAB-Untersuchung heraus, dass sog. Fallmanager die Sanktionsregeln bei U25 als "zu scharfes Schwert" betrachten. Solche Sanktionierungen bedeuten für die jungen Erwerbslosen einen "Überlebenskampf".

Prof. Berlit kritisiert schon seit längerer Zeit die Auslegungen des SGB II. So mahnte Berlit unlängst die mangelhafte Regelung der Eingliederungsvereinbarung an, der ein "ausdrücklicher Zumutbarkeitsvorbehalt" im Wortlaut des SGB II Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten müsse jedoch der "Zumutbarkeitsvorbehalt hinzugedacht" werden. Berlit ist Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und Autor von Sozialrechts-Kommentaren. (sb)

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