Saarbrückener Fall: Jobcenter stellte Hartz IV Leistungen ein und verweist auf fehlende Mitwirkung

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Anonyme Anzeige verursachte Leistungseinstellung: Jobcenter kann Leistungen auch ohne Sanktion einstellen

Wie wir berichteten, wurde einem schwer herzkranken Saarbrücker die Hartz IV Leistungen gestrichen. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist dies möglich.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist zwar eindeutig und besagt, dass Sanktionen über 30 Prozent verfassungswidrig seien, wer aber denkt, das Urteil erstrecke sich auf alle Handlungsoptionen der Jobcenter, der irrt.

Anonyme Anzeige ging beim Jobcenter ein

Wir erinnern uns: Eine anonyme Anzeige ging bei der Behörde ein. Ein Unbekannter behauptete, der 42Jährige würde Leistungsmissbrauch begehen. Daraufhin forderte der Leistungsträger den Betroffenen auf, zu einem Meldetermin in der Behörde zu erscheinen. Weil er aber noch krank war, reichte der Betroffene nach eigenen Angaben ein ärztliches Attest ein.

Daraufhin stellte das Jobcenter dennoch die Hartz IV Leistungen ein. Laut den Sozialgesetzgebungen können Leistungsträger die Leistungen auf Null fahren, wenn Hartz IV Bezieher sog. Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und bei der Klärung, ob weiterhin Ansprüche bestehen, nicht mitarbeiten.

Hartz IV-Leistungen können auch ohne Sanktionen eingestellt werden

Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar ein wegweisendes Urteil gefällt, die Richter bezogen sich dabei allein die sogenannten Pflichtverletzungen. Sanktionen können nur bei Pflichtverletzungen bei einem bestehenden Leistungsbezug ausgesprochen werden.

Dagegen stehen Fälle, in denen es unklar ist, ob ein Leistungsanspruch besteht. Um aber einen Leistungsanspruch zu berechnen, müssen Betroffene mitwirken. Das Jobcenter vertritt offenbar in diesem Fall diese Position.

Anwalt will vor Gericht ziehen

Versagt der Leistungsberechtigte die Mithilfe, kann die Behörde alle Leistungen einstellen. Weil aber der Betroffene eine Krankmeldung vorlegte, bleibt der Fall für den Anwalt strittig. Dieser wolle nach eigenem Bekunden nun vor das Sozialgericht ziehen. Ein Widerspruch wurde bereits abgelehnt.

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