Die kurze Antwort lautet: In der Regel ersteinmal nein. Die Riester-Rente ist als lebenslange Zusatzrende konzipiert. Zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen Sie gewöhnlich nur einen Teil als Einmalbetrag entnehmen; der Rest muss verrentet werden.
Aber: Es gibt allerdings eng definierte Ausnahmen, in denen eine vollständige Auszahlung der Riester-Rente zulässig oder faktisch möglich ist – sowie Fälle, in denen Sie zwar an das gesamte Guthaben kommen, dafür aber die staatliche Förderung verlieren. Dieser Beitrag ordnet die Optionen rechtlich und steuerlich ein und erklärt, worauf Sie achten sollten.
Der Regelfall: Teilkapital und lebenslange Rente
Riester-Verträge zahlen grundsätzlich eine lebenslange Rente. Zum vereinbarten Start der Auszahlungsphase dürfen Sie einmalig bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals entnehmen; der verbleibende Betrag wird in eine Leibrente umgewandelt.
Das ist der Standardweg, wenn Ihr Guthaben oberhalb der Kleinbetragsgrenze liegt. Die Deutsche Rentenversicherung weist diese 30-Prozent-Grenze explizit aus.
Wann die Auszahlungsphase beginnen darf, hängt u. a. vom Abschlusszeitpunkt ab: Bei Verträgen ab 2012 ist der frühestmögliche Beginn das vollendete 62. Lebensjahr; ältere Verträge konnten teilweise schon mit 60 starten. Diese Schwelle ist im Zertifizierungsgesetz und begleitenden Hinweisen verankert.
Ausnahme 1: „Kleinbetragsrente“ – dann ist 100 Prozent auf einen Schlag erlaubt
Fällt Ihre voraussichtliche Monatsrente so niedrig aus, dass sie die gesetzliche Kleinbetragsgrenze nicht übersteigt, darf der Anbieter das gesamte Riester-Guthaben zu Beginn der Auszahlungsphase als Einmalbetrag „abfinden“.
Maßstab ist 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für 2025 beträgt die Bezugsgröße 3.745 Euro im Monat, die Kleinbetragsgrenze damit 37,45 Euro – liegt die zu erwartende monatliche Riester-Rente darunter, ist eine vollständige Einmalzahlung zulässig. Offizielle Stellen nennen diesen Korridor ausdrücklich.
Steuerlich gilt bei dieser Abfindung seit 2018 regelmäßig die ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung. Das mindert Progressionseffekte, weil die Einmalzahlung wie „außerordentliche Einkünfte“ behandelt wird.
Ein weiterer, oft übersehener Kniff: Bei angekündigter Kleinbetragsabfindung kann der Vertragsbeginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des Folgejahres verschoben werden. Das erleichtert in der Praxis die steuerliche Planung, ohne dass die Kleinbetragsvoraussetzungen neu geprüft werden müssen.
Ausnahme 2: Wohn-Riester – 100 Prozent fürs Eigenheim, aber nicht „freie“ Auszahlung
Wer einen Wohn-Riester nutzt oder Riester-Kapital in selbst genutztes Wohneigentum stecken möchte, kann dafür grundsätzlich das komplette geförderte Altersvorsorgevermögen entnehmen – allerdings zweckgebunden.
Die Mittel dürfen nur für begünstigte wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden, etwa Kauf, Bau, Entschuldung oder bestimmte barrierereduzierende Umbauten.
Mindestentnahmesummen sind zu beachten. Rechtliche Grundlage ist § 92a EStG; Verbraucherinformationen konkretisieren Voraussetzungen und Schwellen.
Wichtig ist die nachgelagerte Besteuerung über das sogenannte Wohnförderkonto: Die entnommenen Beträge werden dort erfasst und später – verteilt über die Rentenzeit oder nach damals geltenden Sonderregeln – besteuert. Es handelt sich also nicht um eine steuerfreie „Cash-Auszahlung“, sondern um eine geförderte Zweckverwendung mit späterer Steuerwirkung.
Vollauszahlung durch Kündigung: Möglich, aber „förderschädlich“
Sie können einen Riester-Vertrag kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen – auch vor Rentenbeginn.
Das ist formal eine Vollauszahlung, sie gilt jedoch als förderschädlich: Alle staatlichen Zulagen und etwaige Steuervorteile der Ansparphase müssen zurückgezahlt werden; der Auszahlungsbetrag ist zudem zu versteuern. Offizielle Stellen warnen deshalb vor vorschnellen Kündigungen und empfehlen Alternativen wie Beitragsfreistellung oder Anbieterwechsel.
Steuern: Nachgelagerte Besteuerung, Sonderregeln bei Einmalzahlung
Die Riester-Rente unterliegt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Was in der Ansparphase gefördert wurde, ist in der Auszahlungsphase regulär als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Das gilt unabhängig davon, ob Sie eine laufende Rente beziehen oder – im Rahmen der zulässigen Varianten – einen Teil als Einmalbetrag entnehmen. Für nicht geförderte Beiträge gelten abweichende Regeln; maßgeblich ist § 22 Nr. 5 EStG und die Verwaltungsauffassung.
Bei der Abfindung einer Kleinbetragsrente greift – wie oben beschrieben – grundsätzlich die Fünftelregelung. Sie verteilt die Progressionswirkung rechnerisch und kann die Steuerlast spürbar reduzieren.
Was bedeutet das praktisch?
Wer „alles auf einmal“ möchte, hat im Riester-System nur drei realistische Wege: Entweder liegt die voraussichtliche Monatsrente unter der Kleinbetragsgrenze, dann ist die förderunschädliche Komplettabfindung möglich; oder das Kapital wird vollständig für selbst genutztes Wohneigentum eingesetzt, was die Auszahlung zweckbindet und später steuerlich erfasst; oder man kündigt den Vertrag förderschädlich und verzichtet auf sämtliche Zulagenvorteile – meist die teuerste Lösung.
Die verbreitete Vorstellung, man könne sich Riester generell zu Rentenbeginn zu 100 Prozent „cash“ auszahlen lassen, trifft nicht zu.
Fazit
Eine komplette Auszahlung der Riester-Rente ist nur in engen Nischen vorgesehen oder hat gravierende Konsequenzen. Im Normalfall ist die Kombination aus bis zu 30 Prozent Einmalbetrag und lebenslanger Rente der einzig förderunschädliche Weg.
Prüfen Sie bei kleinen Guthaben die Kleinbetragsgrenze und die steuerliche Gestaltung, insbesondere die Verschiebung auf den 1. Januar.
Nutzen Sie Wohn-Riester-Optionen nur, wenn Sie die Zweckbindung und das Wohnförderkonto akzeptieren. Vor einer Kündigung sollten Sie stets durchrechnen, was der Verlust der Förderung und die Besteuerung kosten – und ob Alternativen sinnvoller sind.
Hinweis: Die Rechtslage und Schwellenwerte (z. B. Bezugsgröße) ändern sich regelmäßig. Alle Beträge und Verweise wurden mit Stand 2025 geprüft; maßgeblich sind u. a. die SV-Rechengrößenverordnung 2025, das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz sowie die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung.




