Die kurze Antwort lautet: In der Regel ersteinmal nein. Die Riester-Rente ist als lebenslange Zusatzrende konzipiert. Zu Beginn der Auszahlungsphase dรผrfen Sie gewรถhnlich nur einen Teil als Einmalbetrag entnehmen; der Rest muss verrentet werden.
Aber: Es gibt allerdings eng definierte Ausnahmen, in denen eine vollstรคndige Auszahlung der Riester-Rente zulรคssig oder faktisch mรถglich ist โ sowie Fรคlle, in denen Sie zwar an das gesamte Guthaben kommen, dafรผr aber die staatliche Fรถrderung verlieren. Dieser Beitrag ordnet die Optionen rechtlich und steuerlich ein und erklรคrt, worauf Sie achten sollten.
Inhaltsverzeichnis
Der Regelfall: Teilkapital und lebenslange Rente
Riester-Vertrรคge zahlen grundsรคtzlich eine lebenslange Rente. Zum vereinbarten Start der Auszahlungsphase dรผrfen Sie einmalig bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals entnehmen; der verbleibende Betrag wird in eine Leibrente umgewandelt.
Das ist der Standardweg, wenn Ihr Guthaben oberhalb der Kleinbetragsgrenze liegt. Die Deutsche Rentenversicherung weist diese 30-Prozent-Grenze explizit aus.
Wann die Auszahlungsphase beginnen darf, hรคngt u. a. vom Abschlusszeitpunkt ab: Bei Vertrรคgen ab 2012 ist der frรผhestmรถgliche Beginn das vollendete 62. Lebensjahr; รคltere Vertrรคge konnten teilweise schon mit 60 starten. Diese Schwelle ist im Zertifizierungsgesetz und begleitenden Hinweisen verankert.
Ausnahme 1: โKleinbetragsrenteโ โ dann ist 100 Prozent auf einen Schlag erlaubt
Fรคllt Ihre voraussichtliche Monatsrente so niedrig aus, dass sie die gesetzliche Kleinbetragsgrenze nicht รผbersteigt, darf der Anbieter das gesamte Riester-Guthaben zu Beginn der Auszahlungsphase als Einmalbetrag โabfindenโ.
Maรstab ist 1 Prozent der monatlichen Bezugsgrรถรe nach ยง 18 SGB IV. Fรผr 2025 betrรคgt die Bezugsgrรถรe 3.745 Euro im Monat, die Kleinbetragsgrenze damit 37,45 Euro โ liegt die zu erwartende monatliche Riester-Rente darunter, ist eine vollstรคndige Einmalzahlung zulรคssig. Offizielle Stellen nennen diesen Korridor ausdrรผcklich.
Steuerlich gilt bei dieser Abfindung seit 2018 regelmรครig die ermรครigte Besteuerung nach der sogenannten Fรผnftelregelung. Das mindert Progressionseffekte, weil die Einmalzahlung wie โauรerordentliche Einkรผnfteโ behandelt wird.
Ein weiterer, oft รผbersehener Kniff: Bei angekรผndigter Kleinbetragsabfindung kann der Vertragsbeginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des Folgejahres verschoben werden. Das erleichtert in der Praxis die steuerliche Planung, ohne dass die Kleinbetragsvoraussetzungen neu geprรผft werden mรผssen.
Ausnahme 2: Wohn-Riester โ 100 Prozent fรผrs Eigenheim, aber nicht โfreieโ Auszahlung
Wer einen Wohn-Riester nutzt oder Riester-Kapital in selbst genutztes Wohneigentum stecken mรถchte, kann dafรผr grundsรคtzlich das komplette gefรถrderte Altersvorsorgevermรถgen entnehmen โ allerdings zweckgebunden.
Die Mittel dรผrfen nur fรผr begรผnstigte wohnwirtschaftliche Maรnahmen verwendet werden, etwa Kauf, Bau, Entschuldung oder bestimmte barrierereduzierende Umbauten.
Mindestentnahmesummen sind zu beachten. Rechtliche Grundlage ist ยง 92a EStG; Verbraucherinformationen konkretisieren Voraussetzungen und Schwellen.
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Wichtig ist die nachgelagerte Besteuerung รผber das sogenannte Wohnfรถrderkonto: Die entnommenen Betrรคge werden dort erfasst und spรคter โ verteilt รผber die Rentenzeit oder nach damals geltenden Sonderregeln โ besteuert. Es handelt sich also nicht um eine steuerfreie โCash-Auszahlungโ, sondern um eine gefรถrderte Zweckverwendung mit spรคterer Steuerwirkung.
Vollauszahlung durch Kรผndigung: Mรถglich, aber โfรถrderschรคdlichโ
Sie kรถnnen einen Riester-Vertrag kรผndigen und sich den Rรผckkaufswert auszahlen lassen โ auch vor Rentenbeginn.
Das ist formal eine Vollauszahlung, sie gilt jedoch als fรถrderschรคdlich: Alle staatlichen Zulagen und etwaige Steuervorteile der Ansparphase mรผssen zurรผckgezahlt werden; der Auszahlungsbetrag ist zudem zu versteuern. Offizielle Stellen warnen deshalb vor vorschnellen Kรผndigungen und empfehlen Alternativen wie Beitragsfreistellung oder Anbieterwechsel.
Steuern: Nachgelagerte Besteuerung, Sonderregeln bei Einmalzahlung
Die Riester-Rente unterliegt dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Was in der Ansparphase gefรถrdert wurde, ist in der Auszahlungsphase regulรคr als sonstige Einkรผnfte zu versteuern.
Das gilt unabhรคngig davon, ob Sie eine laufende Rente beziehen oder โ im Rahmen der zulรคssigen Varianten โ einen Teil als Einmalbetrag entnehmen. Fรผr nicht gefรถrderte Beitrรคge gelten abweichende Regeln; maรgeblich ist ยง 22 Nr. 5 EStG und die Verwaltungsauffassung.
Bei der Abfindung einer Kleinbetragsrente greift โ wie oben beschrieben โ grundsรคtzlich die Fรผnftelregelung. Sie verteilt die Progressionswirkung rechnerisch und kann die Steuerlast spรผrbar reduzieren.
Was bedeutet das praktisch?
Wer โalles auf einmalโ mรถchte, hat im Riester-System nur drei realistische Wege: Entweder liegt die voraussichtliche Monatsrente unter der Kleinbetragsgrenze, dann ist die fรถrderunschรคdliche Komplettabfindung mรถglich; oder das Kapital wird vollstรคndig fรผr selbst genutztes Wohneigentum eingesetzt, was die Auszahlung zweckbindet und spรคter steuerlich erfasst; oder man kรผndigt den Vertrag fรถrderschรคdlich und verzichtet auf sรคmtliche Zulagenvorteile โ meist die teuerste Lรถsung.
Die verbreitete Vorstellung, man kรถnne sich Riester generell zu Rentenbeginn zu 100 Prozent โcashโ auszahlen lassen, trifft nicht zu.
Fazit
Eine komplette Auszahlung der Riester-Rente ist nur in engen Nischen vorgesehen oder hat gravierende Konsequenzen. Im Normalfall ist die Kombination aus bis zu 30 Prozent Einmalbetrag und lebenslanger Rente der einzig fรถrderunschรคdliche Weg.
Prรผfen Sie bei kleinen Guthaben die Kleinbetragsgrenze und die steuerliche Gestaltung, insbesondere die Verschiebung auf den 1. Januar.
Nutzen Sie Wohn-Riester-Optionen nur, wenn Sie die Zweckbindung und das Wohnfรถrderkonto akzeptieren. Vor einer Kรผndigung sollten Sie stets durchrechnen, was der Verlust der Fรถrderung und die Besteuerung kosten โ und ob Alternativen sinnvoller sind.
Hinweis: Die Rechtslage und Schwellenwerte (z. B. Bezugsgrรถรe) รคndern sich regelmรครig. Alle Betrรคge und Verweise wurden mit Stand 2025 geprรผft; maรgeblich sind u. a. die SV-Rechengrรถรenverordnung 2025, das Altersvorsorgevertrรคge-Zertifizierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz sowie die Auskรผnfte der Deutschen Rentenversicherung.




