Wer privat fürs Alter spart, rechnet oft mit einer festen Zielgröße – und merkt erst spät, dass die spätere Monatsrente dauerhaft niedriger ausfällt, obwohl die Einzahlungen stimmen. Der Grund kann im Kleingedruckten stecken: Der Versicherer hat den Rentenfaktor nachträglich abgesenkt. Genau diese „Kürzung ohne Rückweg“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem entscheidenden Punkt kassiert.
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BGH-Urteil IV ZR 34/25: Worum ging es im Streit?
Im Verfahren IV ZR 34/25 ging es um eine Klausel in fondsgebundenen Riester-Verträgen der Allianz Lebensversicherung, die dem Versicherer erlauben sollte, den Rentenfaktor nachträglich zu senken. Der BGH hat klargestellt:
Eine Vertragsregel ist unwirksam, wenn sie dem Anbieter zwar ein Absenkungsrecht gibt, ihn aber nicht zugleich verpflichtet, den Rentenfaktor bei späterer Verbesserung der maßgeblichen Umstände wieder anzuheben. Anpassungen dürfen nicht einseitig ausgestaltet sein, wenn am Ende nur die Versicherten dauerhaft verlieren.
Rentenfaktor: Der unscheinbare Wert, der über Ihre spätere Monatsrente entscheidet
Der Rentenfaktor legt fest, wie viel monatliche Rente pro 10.000 Euro angespartem Kapital gezahlt wird. Genau deshalb ist er für Verbraucher so relevant: Wird dieser Faktor reduziert, sinkt die Rentenleistung direkt – unabhängig davon, wie „gut“ sich der Vertragswert in Euro entwickelt.
Ein plakatives Rechenbild zeigt den Effekt: Sinkt der Rentenfaktor beispielsweise von 38,74 Euro auf 30,84 Euro je 10.000 Euro, dann werden aus 100.000 Euro Kapital nicht mehr 387,40 Euro, sondern nur noch 308,40 Euro Monatsrente. Das sind rund 79 Euro weniger – Monat für Monat.
Wer betroffen sein kann: Entscheidend ist die Klausel, nicht nur der Name des Versicherers
Das Urteil betrifft zunächst den konkreten Allianz-Fall, kann aber auch dann helfen, wenn andere Anbieter ähnliche Klauseln verwendet haben. Für die Praxis ist deshalb weniger entscheidend, ob „Allianz“ auf dem Vertrag steht, sondern ob Ihre Vertragsbedingungen eine Absenkung des Rentenfaktors zulassen, ohne eine klare Pflicht zur späteren Wiederanhebung vorzusehen.
Wichtig ist außerdem die Produktlogik: Das Thema betrifft vor allem fondsgebundene oder kapitalmarktnah aufgebaute Rentenverträge, in denen die späteren Rentenleistungen über solche Umrechnungsfaktoren gesteuert werden.
Klassische, nicht fondsgebundene Rentenversicherungen sind typischerweise anders konstruiert, weil dort häufig eine garantierte Mindestleistung in Euro und Cent von Beginn an festgelegt ist.
So erkennen Sie, ob Ihr Vertrag fondsgebunden ist
Bei fondsgebundenen Verträgen tauchen in den Unterlagen regelmäßig Hinweise auf „Fonds“, „Investment“, „Anteile“, „Fondsguthaben“ oder „Wertentwicklung des Fondsportfolios“ auf. In Standmitteilungen finden sich dann oft Tabellen, in denen nicht nur der aktuelle Vertragswert, sondern auch Projektionen und Umrechnungswerte für die spätere Rente ausgewiesen werden. Genau dort versteckt sich der Rentenfaktor häufig.
So finden Sie eine Rentenfaktor-Kürzung in Ihren Unterlagen
Viele Betroffene übersehen die Änderung, weil sie nicht als „Kürzung“ benannt wird. Typische Begriffe sind „Umrechnungsfaktor“, „Rentenfaktor“, „garantierte Rente je 10.000 Euro“ oder eine scheinbar neutrale „Anpassung“. Der erste Blick lohnt sich deshalb an den Stellen, an denen Zahlenreihen oder technische Parameter aufgeführt sind.
| Unterlage | Wo Sie gezielt suchen sollten |
| Standmitteilung / jährliche Wertmitteilung | Tabellenanhang, Abschnitt „Rentenleistung“, Hinweise auf Rentenfaktor/Umrechnungswert |
| Vertragsbedingungen (AVB) | Passagen zu „Anpassung“, „Neuberechnung“, „Änderung“ – und ob nur die Senkung geregelt ist |
| Nachträge / Infoschreiben | Mitteilungen zur „Anpassung des Rentenfaktors“ oder zur neuen Kalkulation |
| Rentenmitteilung zum Rentenbeginn | Vergleich: früher genannte Rentenerwartung versus aktuell ausgewiesener Rentenfaktor |
Was Sparer jetzt tun können: Erst sauber klären, dann eskalieren
Der sinnvollste Weg ist ein Vorgehen in Stufen, weil Versicherer häufig zunächst mit Standardfloskeln reagieren. Wer die richtigen Unterlagen und Fragen sauber benennt, kommt schneller zu einer verwertbaren Antwort.
Zuerst sollten Sie den Versicherer schriftlich auffordern, den bei Vertragsabschluss maßgeblichen Rentenfaktor zu benennen und sämtliche späteren Änderungen nachvollziehbar aufzulisten, inklusive Datum und Vertragsgrundlage.
Wenn eine Absenkung vorgenommen wurde, verlangen Sie eine Erklärung, auf welche Klausel sich der Anbieter stützt und ob die Regelung auch eine verpflichtende Wiederanhebung vorsieht.
Zeigt sich dabei, dass die Absenkung aus einer „nur senken, nie erhöhen“-Klausel abgeleitet wird, sollten Sie unter Hinweis auf das BGH-Urteil IV ZR 34/25 die Rücknahme der Kürzung beziehungsweise eine Neuberechnung verlangen.
Verbraucherzentralen stellen dafür Mustertexte bereit, die genau diese Argumentationslinie abbilden. Wichtig ist, dass Sie nicht allgemein „mehr Rente“ fordern, sondern konkret den Rentenfaktor, die Änderung und den Zeitpunkt benennen.
Setzen Sie eine angemessene Frist zur Antwort und versenden Sie nachweisbar. Das ist keine Formalität, sondern schafft die Aktenlage für den nächsten Schritt.
Ombudsmann: Sinnvolle Zwischenstation, bevor es vor Gericht geht
Wenn der Versicherer ablehnt oder ausweicht, kann der Versicherungsombudsmann eine außergerichtliche Klärung ermöglichen. Für viele Fälle ist das attraktiv, weil es die Sache strukturiert, den Anbieter zu einer inhaltlichen Stellungnahme zwingt und Kostenrisiken reduziert. Praktisch wichtig:
Je nach Streitwert kann die Entscheidung des Ombudsmanns für den Versicherer bindend sein, was den Druck in der Auseinandersetzung deutlich erhöht. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat oder bei hohen Differenzen ohnehin eine gerichtliche Prüfung erwägt, kann den Ombudsmann dennoch als vorgelagerten Schritt nutzen, um die Argumente zu schärfen.
Verjährung: Warum Sie nicht zu lange warten sollten
Auch wenn eine Klausel unwirksam ist, heißt das nicht automatisch, dass Ansprüche unbegrenzt durchsetzbar bleiben. Häufig gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die regelmäßig ab dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem Anspruch und Kenntnis der maßgeblichen Umstände vorliegen oder vorliegen müssten.
Für Betroffene bedeutet das: Wer in Standmitteilungen seit längerem Hinweise auf einen reduzierten Rentenfaktor findet oder bereits in der Rentenphase ist, sollte zeitnah reagieren, statt das Thema „für später“ zu parken.
Was das Urteil nicht bedeutet: Kein Automatismus für alle Verträge
Das BGH-Urteil ist ein starkes Signal, aber kein Freifahrtschein für pauschale Nachzahlungen. Entscheidend ist, ob Ihr Vertrag tatsächlich eine vergleichbare Klausel enthält und ob eine Kürzung bereits vorgenommen wurde.
Zudem kann die Übertragbarkeit auf andere Anbieter davon abhängen, wie deren Vertragsbedingungen konkret formuliert sind. Gerade deshalb lohnt sich die dokumentenbasierte Prüfung: Wer die eigene Vertragslage sauber belegt, hat die besten Chancen, dass der Versicherer nachgibt oder ein Verfahren überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
FAQ
Gilt das Urteil auch für nicht fondsgebundene, klassische Rentenversicherungen?
Meist nicht in derselben Weise, weil dort häufig feste, garantierte Mindestleistungen vereinbart sind und der Rentenfaktor nicht als nachträglicher Steuerungshebel eingesetzt wird.
Ich finde kein Wort „Kürzung“ – kann der Rentenfaktor trotzdem gesenkt worden sein?
Ja. Häufig steht es als „Anpassung“ oder nur als geänderter Umrechnungswert in Tabellenanhängen, ohne dass das Wort „Kürzung“ verwendet wird.
Ich bekomme bereits Rente aus dem Vertrag. Kann ich trotzdem vorgehen?
Das kann möglich sein. Dann sind Verjährungsfragen besonders wichtig, weil es um laufende Zahlbeträge und mögliche Nachforderungen geht.
Der Versicherer sagt, seine Klausel sei anders formuliert. Was dann?
Dann zählt der Wortlaut. Entscheidend ist, ob das Vertragswerk eine einseitige Absenkung erlaubt, ohne eine verpflichtende Wiederanhebung bei veränderten Umständen vorzusehen.
Quellenhinweise:
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2025, Az. IV ZR 34/25;
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg / Verbraucherzentrale (Einordnung, Musterbrief);
- Bund der Versicherten;
- Versicherungsombudsmann (Schlichtungsverfahren);
- Bürgerliches Gesetzbuch (Verjährung).



