Rente: Das Renten­eintritts­alter steigt ab dem Jahrgang 1964

Lesedauer 3 Minuten

Die Frage nach dem Renteneintrittsalter beschäftigt viele, insbesondere wenn sich Gesetze und Regelungen ändern. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gibt es eine bedeutende Veränderung im deutschen Rentensystem, die das Renteneintrittsalter betrifft.

Renteneintrittsalter steigt ab Geburtsjahrgang 1964 an

Die Regelaltersrente ist für viele die Standardoption, um in den Ruhestand zu treten. Für Geburtsjahrgänge ab dem 1. Januar 1964 gilt gemäß § 35 SGB VI, dass die Regelaltersrente erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres beansprucht werden kann. Zudem müssen die Versicherten die allgemeine Wartezeit erfüllen, erklärt Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel.

Für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, gibt es jedoch eine Übergangsregelung gemäß § 235 SGB VI. Hier wird das Lebensalter für die Regelaltersgrenze in Tabellenwerten ausgedrückt, und es liegt vor dem 67. Lebensjahr.

Zum Beispiel gilt für den Geburtsjahrgang 1963 die Vollendung des 66. Lebensjahres und 10 Kalendermonate. Wer genau am 1. Januar 1964 geboren ist, kann die Regelaltersrente erst mit 67 Jahren in Anspruch nehmen.

Faustregel: Für alle Geburtsjahrgänge vor dem 01.01.1964 gelten die Übergangsregelungen der §§ 235 bis 236b SGB VI für die vier gängigen Arten von Altersrenten.

Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an: Die Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersrente für langjährig Versicherte ermöglicht einen früheren Rentenbeginn, allerdings mit Abschlägen. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 kann diese Rente regulär ab dem 67. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, die Wartezeit von 35 Jahren ist erfüllt.

Versicherte können diese Rente vorzeitig mit 63 Jahren beanspruchen, müssen jedoch einen Abschlag von 14,4 Prozent in Kauf nehmen. Diese Vorschrift betrifft Geburtsjahrgänge nach dem 31. Dezember 1963. Für die vorherigen Jahrgänge gibt es wiederum eine Übergangsregelung gemäß § 236 SGB VI, die das Renteneintrittsalter in Tabellenwerten festlegt.

Beispielsweise kann jemand, der 1960 geboren ist, die Altersrente für langjährig Versicherte regulär (ohne Abschlag) mit Vollendung des 66. Lebensjahres und 4 Kalendermonate erhalten. Wer jedoch mit 63 in Rente gehen möchte, muss einen Abschlag von 12 Prozent in Kauf nehmen. Der Anstieg des Renteneintrittsalters geht ähnlich wie bei der Regelaltersrente bis zum 66. Lebensjahr und 10 Kalendermonate.

Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht einen vorzeitigen Rentenbeginn, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 besagt § 37 SGB VI, dass diese Rente erstmals mit Erreichen des 65. Lebensjahres ohne Abschläge beantragt werden kann, vorausgesetzt, der Versicherte ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt und hat 35 Jahre Wartezeit erfüllt.

Der frühestmögliche Rentenbeginn für diese Gruppe liegt bei 62 Jahren, allerdings mit maximal 10,8 Prozent Abschlag. Diese Regelung betrifft Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurden. Für diejenigen, die vor diesem Datum geboren wurden, gibt es eine Übergangsregelung gemäß § 236a SGB VI.

Renteneintrittsalter steigen ab Geburtsjahrgang 1964 an: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann abschlagsfrei mit 45 Jahren Wartezeit in Anspruch genommen werden, gemäß § 38 SGB VI. Dies ist regulär mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich und betrifft Geburtsjahrgänge ab 1964. Für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, gelten Übergangsvorschriften gemäß § 236b SGB VI.

Im Kern bedeutet dies, dass Versicherte, die vor 1953 geboren wurden, die abschlagsfreie Rente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Zum Beispiel kann jemand, der 1963 geboren ist, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Vollendung des 64. Lebensjahres und 10 Kalendermonate beanspruchen, vorausgesetzt, die Wartezeit von 45 Jahren ist erfüllt.

Anhebung von 65 auf 67 Jahre

Die Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre wurde im Jahr 2007 beschlossen und trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Damals schien das Renteneintrittsalter für die Geburtsjahrgänge ab 1964 noch in weiter Ferne zu liegen. Doch mit jedem Jahr rückt der Ruhestand näher. Eine gründliche Rentenplanung und Beratung sind daher für die Geburtsjahrgänge 1961-1964 unerlässlich, um die besten Entscheidungen für den eigenen Ruhestand zu treffen, rät Rechtsanwalt Knöppel.