Wer Schulden hat, benötigt Schutz. Um so mehr, wenn Betroffene auf Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen sind. Im Bereich des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Aufrechnungen oder Verrechnungen von Sozialleistungen spielt der Nachweis des “sozialrechtlichen Existenzminimums” eine gewichtige Rolle.
Damit soll sichergestellt werden, dass Schuldnern trotz finanzieller Schwierigkeiten ein ausreichendes Existenzminimum verbleibt. Dies betrifft vor allem bestimmte Situationen, die wir im Folgenden erläutern.
1. Schutz vor Pfändung nach § 850d ZPO
Schuldner, die Unterhaltsansprüche haben oder Unterhaltsrückstände aus dem letzten Jahr, können den Schutz vor Pfändung nach § 850d ZPO in Anspruch nehmen.
Hierbei legt das Gericht fest, welcher Betrag unpfändbar ist und den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners darstellt. Die Berechnung sollte nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches II (SGB II) erfolgen.
2. Schutz vor Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO
Opfer vorsätzlicher unerlaubter Handlungen können auf den Schutz vor Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO zurückgreifen.
Auch hier wird der unpfändbare Betrag vom Gericht festgelegt, basierend auf dem notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners. In diesem Fall müssen auch die Mittel für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden.
3. Aufrechnung/Verrechnung von Bürgergeld/Sozialhilfe
Bei Aufrechnungen oder Verrechnungen von Sozialleistungen darf grundsätzlich nur die Hälfte einbehalten werden. Der Empfänger muss jedoch nachweisen, dass sein notwendiger Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist, um die Aufrechnung zu begrenzen oder abzuwenden.
Unterschiede zwischen SGB II- und SGB XII-Bescheinigungen
Es gibt geringfügige Unterschiede zwischen den Bescheinigungen für das Existenzminimum nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Diese Unterschiede betreffen vor allem Absetzbeträge, die bei der Berechnung berücksichtigt werden, sowie spezifische Bedarfspositionen.
Fazit
Die Musterbescheinigungen nach SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) dienen dazu, den Bedarf des Schuldners zu belegen und müssen im Rahmen von Schuldnerschutzanträgen vorgelegt werden. Besondere Bedarfslagen erfordern gegebenenfalls zusätzliche Anträge an das Gericht.
Wichtig ist, dass diese Schutzmechanismen darauf abzielen, Menschen in finanziellen Schwierigkeiten zu unterstützen und sicherzustellen, dass sie ein angemessenes Maß an Lebensunterhalt erhalten, während gleichzeitig die Ansprüche der Gläubiger berücksichtigt werden.
Formulare zum Download
Hier können die Bescheinigungen des Infodienstes Schuldnerberatung herunter geladen werden. Die Dateien sind im PDF Format:
- Bescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II – 2024
- Bescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums nach SGB XII“ – 2024
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.