P-Konto: 5 schnelle Wege zum Erhalt der P-Konto Bescheinigung

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Wenn das Konto gepfändet wird, ist schnelles Handeln gefragt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie möglichst schnell an eine Bescheinigung gelangen und Ihr Existenzminimum über den Grundfreibetrag des P-Kontos hinaus sichern können.

Bescheinigung durch Familienkasse, Jobcenter oder andere Leistungsgewährende Stellen

Wenn Sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, gesetzliche Rente oder Sozialhilfe beziehen, können Sie bei der auszahlenden Stelle eine P-Konto-Bescheinigung anfordern. Diese Bescheinigungen dokumentieren allerdings nur die dort ausgezahlten Leistungen, beispielsweise stellt die Familienkasse nur Bescheinigungen für Kindergeld aus.

Falls Sie Unterhaltspflichten oder zusätzliche unpfändbare Einkünfte haben, müssen Sie weitere Bescheinigungen von den jeweiligen Stellen einholen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine zusammenfassende Bescheinigung von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle zu erhalten.

Bescheinigung durch gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen

Anerkannte, gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen können ebenfalls P-Konto-Bescheinigungen ausstellen. Wenn Sie bereits als Klient dort registriert sind, ist das Ausstellen einer solchen Bescheinigung in der Regel unkompliziert. Sollte dies nicht der Fall sein, klären Sie telefonisch, ob eine Ausstellung möglich ist.
Wenn die Beratungsstelle ablehnt, bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung der Ablehnung. Mit dieser Bestätigung können Sie einen Antrag auf Bestimmung des Freibetrags gemäß § 905 ZPO bei einem Vollstreckungsgericht stellen.

Bescheinigung durch Arbeitgeber

Auch Ihr Arbeitgeber kann eine Bescheinigung für Ihr P-Konto ausstellen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Viele Arbeitgeber sind über diese Möglichkeit nicht informiert. Falls bei Ihnen eine Lohnpfändung vorliegt, sind die notwendigen Informationen möglicherweise bereits in der Lohnbuchhaltung vorhanden. Sie müssen eventuell Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Unterhaltstitel vorlegen. Wenn Ihnen das unangenehm ist, versuchen Sie zunächst die anderen Wege.

Bescheinigung durch Rechtsanwalt, Steuerberater oder gewerbliche Schuldnerberatungsstellen

Rechtsanwälte und Steuerberater sind gesetzlich berechtigt, P-Konto-Bescheinigungen auszustellen, verlangen hierfür aber eine Gebühr. Auch gewerbliche Schuldnerberatungsstellen stellen gegen Entgelt Bescheinigungen aus.

Bescheinigung durch Vollstreckungsgericht oder Vollstreckungsstelle

Sollten Sie keine kostenfreie Bescheinigung erhalten, können Sie gemäß § 905 ZPO einen Antrag auf eine “ersatzweise Bescheinigung” stellen. Das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde sind dann verpflichtet, die Erhöhungsbeträge zu bescheinigen. Voraussetzung ist, dass Sie zuvor erfolglos versucht haben, eine Bescheinigung von mindestens einer anderen Stelle zu erhalten.

Wenn die erhaltene Bescheinigung nicht alle notwendigen Erhöhungsbeträge abdeckt, gilt dies ebenfalls als “erfolgloser Versuch”. In diesem Fall muss das Gericht eine Entscheidung treffen, die Sie schriftlich erhalten sollten, um gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einleiten zu können. Zuständig für den Antrag ist das Amtsgericht am Wohnort, bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger (z.B. Finanzamt) das entsprechende Amt.

Verbraucherzentralen helfen bei Problemen mit den Banken

Den gerichtlichen Beschluss legen Sie Ihrer Bank vor, die dann den erhöhten Freibetrag berücksichtigen muss. Sollten Probleme auftreten, wie die Ablehnung der Bescheinigung durch die Bank, suchen Sie Rat bei Verbraucherzentralen und erwägen Sie einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Bank. Falls die erhöhten Freibeträge nicht ausreichen, können Sie eine weitere Erhöhung des unpfändbaren Einkommens über das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde beantragen.

Neue P-Konto Formulare gültig ab dem 1. Juli 2024

Seit dem 1. Juli gibt es neue Formulare für die Bescheinigung des P-Kontos. Der Arbeitskreis Girokonto und Zwangsvollstreckung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert.