Oma Hartz IV mit Enkel kein Regelsatz nach SGB XII

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Unterbringung des Kindes ausserhalb des elterlichen Haushalts gemäß § 33 SGB VIII

28.10.2011

Ein beliebter „Fehler“ von am kommunalen Sparen orientierten SGB II-Behörden ist es, i o.g. Konstellation dem Kind nur den Regelsatz nach SGB XII zu gewähren (dass es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt ist i.A. klar).

Es handelt sich aber bei oben genannter Konstellation um eine Unterbringung des Kindes ausserhalb des elterlichen Haushalts gemäss § 33 SGB VIII . Damit sind Leistungen für die Kosten des Sachaufwands (Hinweis auf § 28 Abs. 5 SGB XII !) sowie für die Pflege und Erziehung nach § 39 SGB VII zu gewähren. Sie beinhalten auch die Wohnungskosten (ca. Euro 83,–), der Anteil kann aber bei Bedarf (pro-Kopf-Aufteilung in der Hartz IV-HG) erhöht werden.

In einer Hartz IV Situation sind die materiellen Aufwendungen für das Kind ohnehin nicht zu berücksichtigen, der Erziehungsaufwand ist für die ersten beiden Kinder frei (es wird gezählt nach „Eintrittsdatum“ – s. FH BA), beim dritten werden 75 % angerchnet, bei allen weiteren alles ( § 11a II 2 SGB II). Es wird deutlich, dass der "materielle Bedarf" deutlich höher liegt als die Kinder-Regelsätze. (Norbert Herrmann, Sozialberatung Bochum)