Neue Grundsicherung: Jetzt soll auch noch die Arbeitspflicht für Bürgergeld-Bezieher kommen

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Die Idee ist alt und dennoch wird sie immer wieder hervorgebracht: Die Arbeitspflicht für Bürgergeld-Bezieher, obwohl solche zwangsweisen Verpflichtungen gegen das Grundgesetz verstoßen würden.

Der seit Ende Januar amtierende Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, Sven Schulze (CDU), fordert eine Arbeitspflicht für arbeitsfähige Bürgergeldbeziehende. Er fordert: Laub kehren, Schnee räumen, einfache kommunale Arbeiten, die „liegen bleiben“, während der Staat zugleich Leistungen zahlt.

In Teilen der Öffentlichkeit trifft das auf spontane Zustimmung, weil es ein verbreitetes Gerechtigkeitsgefühl anspricht, wenn man selbst von Bürgergeld nicht abhängig ist: Wer Hilfe erhält, soll etwas zurückgeben.

Doch sobald sich der Impuls in Verwaltungspraxis und Rechtsfragen übersetzen soll, beginnt die Komplexität. Genau darauf verweist das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium: Gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten seien nicht zum Nulltarif zu haben, sondern bräuchten Organisation, Anleitung, Aufsicht und rechtssichere Zuweisungen.

Das Ministerium betont zudem, dass der Schwerpunkt darauf liegen müsse, Menschen in reguläre Beschäftigung zu bringen, statt sie in Ersatzstrukturen zu beschäftigen.

Schulzes Vorstoß, Bas’ Ministerium und die aufgeheizte Tonlage

Sven Schulze verbindet seinen Vorstoß mit dem Anspruch, Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Dass er dabei nicht nur einen Vorschlag macht, sondern zugleich den Widerstand aus Berlin als „Ausreden“ framt, ist Teil der Dramaturgie: Wer dagegenhält, wirkt in dieser Logik als Bremser, wer zustimmt, als Macher.

Das Bundesarbeitsministerium kontert weniger mit moralischen Einwänden als mit praktischen: Wenn gemeinnützige Arbeit ausgeweitet wird, entstehen zusätzliche Kosten neben den weiterlaufenden Regelleistungen, und es wächst der Verwaltungsaufwand, weil Einsatzstellen organisiert und Tätigkeiten beaufsichtigt werden müssen.

Der Konflikt fällt in eine Zeit, in der die Regierungskoalition ohnehin von gegenseitigen Vorwürfen geprägt ist. In der öffentlichen Wahrnehmung vermischen sich dabei mehrere Baustellen: Bürgergeld, Sanktionen, Leistungsumfang, Finanzierung des Sozialstaats, Steuerpolitik.

In diese Gemengelage platzte zuletzt auch der Streit über Vorschläge aus dem Umfeld der CDU-Wirtschaftsverbände, etwa über Leistungsbegrenzungen im Gesundheitsbereich, gegen die SPD-Chefin und Arbeitsministerin Bärbel Bas scharf warnte.

Auf der anderen Seite steht die SPD mit Überlegungen, Kapital- und Mieteinkünfte stärker zur Finanzierung heranzuziehen – ein Vorschlag, der wiederum in der Union auf Widerstand stößt, weil er nach deren Lesart Sparerinnen und Sparer trifft und Vertrauen in langfristige Vorsorge untergräbt.

So wird aus einer Debatte über kommunale Tätigkeiten schnell ein Stellvertreterkonflikt über Sozialstaat, Leistungsversprechen und Verteilung.

Zitat Dr. Utz Anhalt

Was rechtlich bereits existiert: Arbeitsgelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch

Der entscheidende Punkt in der aktuellen Diskussion ist, dass Deutschland nicht bei null anfängt.

Arbeitsgelegenheiten, vielen noch als „Ein-Euro-Jobs“ bekannt, existieren seit Jahren. Das heutige Bürgergeld ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch verankert; dort gibt es mit § 16d SGB II eine Rechtsgrundlage für Arbeitsgelegenheiten.

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Sie sollen Menschen unterstützen, die auf absehbare Zeit keine reguläre Arbeit finden, und sind an Bedingungen geknüpft, die Missbrauch und Verdrängung verhindern sollen. Die Tätigkeiten müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und dürfen reguläre Beschäftigung nicht ersetzen. Sie sind zudem zeitlich begrenzt; das Gesetz setzt Obergrenzen, damit daraus kein Dauerzustand wird.

Arbeitsgelegenheiten sind kein pauschales Pflichtprogramm für alle Leistungsbeziehenden, sondern ein Instrument, das in eine individuelle Integrationsstrategie eingebettet werden soll.

Genau diese Unterscheidung erklärt, warum die Forderung nach einer allgemeinen Arbeitspflicht sofort auf die Frage stößt, ob sie überhaupt mit der bestehenden Systematik vereinbar wäre, ohne das Instrument grundlegend umzubauen.

Denn eine Pflicht, die breitflächig und dauerhaft greifen soll, müsste in sehr vielen Einzelfällen begründet, organisiert und kontrolliert werden – und sie müsste zugleich rechtssicher bleiben.

Verwaltungsrealität: Warum „Laub kehren“ nicht einfach ein Haken im Formular ist

Gemeinnützige Tätigkeiten brauchen Einsatzstellen, die geeignet sind, Aufgaben anbieten, Arbeitsmaterial bereitstellen, Arbeitsschutz gewährleisten und eine fachliche Anleitung organisieren. Kommunen müssten Kapazitäten schaffen, um Tätigkeiten zu koordinieren und Missverständnisse zu vermeiden, etwa wenn reguläre Beschäftigte befürchten, dass Aufgaben ausgelagert werden.

Jobcenter müssten auswählen, zuweisen, dokumentieren, begleiten und im Konfliktfall sanktionieren. Je stärker die Pflicht pauschalisiert wird, desto größer wird die Zahl der Vorgänge, die in kurzer Zeit bearbeitet werden müssen.

Hinzu kommt die Kostenfrage, die sich nicht nur aus Betreuung und Organisation speist. Auch das System selbst ist teuer in der Verwaltung.

Jüngste Berichte zeigen, dass die Verwaltungsausgaben im Bürgergeld deutlich gestiegen sind und inzwischen Größenordnungen erreichen, die in der Debatte für zusätzlichen Druck sorgen.

Der Satz „Wenn man es will, kriegt man es hin“ wirkt als Parole bei vielen die selbst noch nie von Bürgergeld abhängig waren, ersetzt aber keine Personalplanung, keine Zuständigkeitsklärung und keine belastbare Finanzierung.

Grundrechte und Grenzen: Mitwirkungspflichten ja, Existenzminimum bleibt geschützt

Sobald aus „Gegenleistung“ eine verpflichtende Tätigkeit wird, rückt die verfassungsrechtliche Dimension in den Vordergrund. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 Leitplanken für Sanktionen in der Grundsicherung gesetzt.

Es hat Mitwirkungspflichten nicht grundsätzlich verworfen, aber deutliche Grenzen gezogen: Kürzungen müssen verhältnismäßig sein, und die Absicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums darf nicht beliebig unterschritten werden. Damit ist der politische Spielraum nicht aufgehoben, aber er ist enger, als es in hitzigen Talkshow-Formeln oft klingt.

Auch grundgesetzliche Aspekte sind relevant, wenn Arbeit unter Androhung empfindlicher Nachteile eingefordert wird.

Der Begriff „Zwangsarbeit“ ist in Deutschland historisch hoch belastet und rechtlich definiert, unter anderem in den Standards der Internationalen Arbeitsorganisation. Im Grundgesetz wird zudem “Zwangsarbeit” auch verboten.

Quellen

Bericht über die Wahl von Sven Schulze zum Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt (Landtag Sachsen-Anhalt, 28. Januar 2026).