Keine Versagung staatlicher Hartz IV Beratung

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Eine Hartz IV Betroffene klagte erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht: Kostenlose anwaltschaftliche Beratung für ALG II Empfänger schon im Widerspuchsverfahren. Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

Eine Hartz IV Betroffene klagte erfolgreich für die staatliche Beratungshilfe vor dem Bundesverfassunggericht. In einem neuerlichen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte der Erwerbslosen bei Rechtsstreitigkeiten entscheident gestärkt. Wenn Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger gegen einen Beischeid der zuständigen Behörde klagen will, so dürfe man nicht an die selbige Behörde verwiesen werden. Bereits im Widerspruchsverfahren steht einem Betroffenen eine kostenlose Beratung durch einen Anwalt zu, urteilte das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1517/08)

Im Wortlaut heißt es dazu:
"Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann."

Der Klägerin wurde das ALG II um rund 120 Euro im Monat gekürzt, weil die Frau aufgrund einer Krankheit im Krankenhaus behandelt wurde. Gegen die Hartz IV Kürzung wollte die Klägerin einen Widerspruch einlegen, jedoch mit der Hilfe einer kostenlosen Rechtsberatung bei einem Anwalt. Die Frau beantragte deshalb beim zuständigen Amtsgericht gemäß dem Beratungshilfegesetz einen Berechtigungsschein. Doch das Amtsgericht verweigerte den Beratungsschein und begründete die Ablehnung damit, die Frau könne sich bei dem Leistungsträger (Arge) eine Rechtsberatung einholen. Die Klägerin sollte also genau bei der Behörde einen juristischen Rat einholen, die ihr die ALG II Kürzung bescherte.

Daraufhin legte die Frau eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Das BVerfG stellte jedoch fest, dass die Entscheidung des Amtsgerichtes nicht zumutbar sei, da ein Interessenkonflikt vorliegen könne. Man könne nicht bei der selben Arge einen rechtlichen Rat einholen, gegen die man ein Widerspruchsverfahren einleitet. Die für den Betroffenen kostenfreie anwaltschaftliche Rechtsberatung hingegen könne schon im Widerspruchsverfahren langwierige Verfahren vor den Sozialgerichten vermeiden. "Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den dargestellten Gründen nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe angesehen werden", so das BVerfG. Eine anwaltschaftliche Beratung im Rahmen der Beratungshilfe für ALG II Empfänger hätte vom Amtsgericht gewährt werden müssen.

Das Urteil bedeutet, dass Hartz IV Betroffene schon im Widerspruchsverfahren einen Anspruch auf kostenlose anwaltschaftliche Beratung haben. Hierfür muss mit Verweis auf das aktuelle Urteil ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. (19.06.2009)

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