Keine Hartz IV Überprüfungsanträge zurück nehmen

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Die Erwerbslosen Beratungsstelle "Tacheles e.V." ruft dazu auf, keine Überprüfungsanträge zurück zu nehmen.

Die Wuppertaler Erwerbslosen Beratungsstelle "Tacheles e.V." ruft dazu auf, keine Hartz IV- Überprüfungsanträge zurück zu nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Feb. 2010 geurteilt, dass für besondere, wiederkehrende und atypische Bedarfe ab sofort über die sogenannte "Härtefallklausel" ein direkter Anspruch besteht und diese direkt nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetzes beantragt werden können. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte mit dem Bundesarbeitsministerium eine entsprechende Liste erarbeitet. In dieser Liste werden atypische Bedarfe aufgeführt. Eine gewichtigen Teilaspekt wurde jedoch schon wieder entfernt. Die Liste als solches ist äußerst spärlich und betrift insgesamt nur wenige ALG-II Bezieher.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte in einer Anschlussentscheidung (BSG. AZ: B 4 AS 29/09 R) geurteilt, dass "in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren" diese Sonderbedarfe auch für Altfälle rückwirkend geltend gemacht werden können. Das BSG begründete die Entscheidung damit, dass auch in noch laufenden Verfahren das menschenwürdige Dasein rückwirkend gesichert sein muss. Bei der Urteilsverkündung hat das BSG zudem klargestellt, dass die Härtefallliste der BA/BMAS keinesfalls eine abschließende Liste sei, sondern dass durchaus weitere Ansprüche beständen.

Tacheles e.V. weißt nun vor diesem Hintergrund darauf hin, dass dass in den Fällen, die noch nicht abgeschlossen sind und die mögliche Härtefallproblematiken beinhalten könnten, die Betroffenen darauf achten sollten, dass die Verfahren nicht abgeschlossen werden. Ein Verfahren ist abgeschlossen, wenn der Bescheid bestandskräftig ist, gegen einen Widerspruchsbescheid keine Klage eingereicht wurde und wenn gegen einen abgelehnten Überprüfungsantrag kein Widerspruch eingelegt wurde.

Auch sollten – entgegen vorheriger Einschätzung – keinesfalls Überprüfungsanträge zurückgezogen werden, zumindest wenn nachfolgende Härtefall-Bedarfslagen vorliegen oder vorlagen:

– Bedarfe aufgrund von Erkrankungen und medizinischer Behandlung, insofern es sich nicht um Ernährung handelt
– Lernmittel und Schulmaterialen, auch eintägige Klassenfahrten und Ausflüge
– wachstumsbedingter Bekleidungsbedarf von Kindern und Jugendlichen
– besondere Bedarfe hinsichtlich gesellschaftlicher Teilhabe wie Vereine, Internetkosten
– Umgangskosten und Besuchskosten
– sonstige laufende außergewöhnliche Kosten

Entsprechend dieser Bedarfslagen wird der Erwerbslosen Verein "Tacheles e.V." in der nächsten Zeit eine fundierte Liste erarbeiten und sie der Härtefallliste von BA/BMAS entgegenhalten, in der die jeweiligen möglichen Bedarfe konkretisiert werden.

Wenn solche Bedarfe bestanden haben, müsste der Überprüfungsantrag dahingehend konkretisiert werden und dann das Rechtsmittelverfahren weiter betrieben werden. Tacheles wird dazu entsprechende Musterschriftsätze fertig stellen, worin zumindest die Richtung der Konkretisierung aufgezeigt wird.

Sollten dahingehende Bedarfe derzeit und aktuell vorliegen, empfiehlt es sich diese unverzüglich beim SGB II – Leistungsträger zu beantragen. Werden diese abgelehnt oder reagiert die Behörde nicht zeitnah, sollte unverzüglich der Anspruch auf dem Wege einer Eilklage über das Sozialgericht durchgesetzt werden. (Quellen, Tacheles e.V., 08.03.2010)