Keine Hartz IV-Gelder für Unterhaltszahlung

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Hartz-IV Gelder dürfen nicht für Unterhaltszahlungen gepfändet werden. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Das gilt auch für Aufstocker, die ein eigenes Einkommen haben.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Hartz-IV als „soziokulturelles Existenzminimum“ definiert ist und Hartz-IV-Bezieher nicht durch Pfändungen darunter gedrückt werden dürfen.

Im vorliegenden Fall sollte ein Hartz-IV-Abhängiger pro Monat 50 Euro Unterhalt für seine Tcohter zahlen, tat dies aber nicht. Das Mädchen erhielt stattdessen Geld von der Kommune. Die wollte das Geld vom Vater zurück haben und verlangte, dass die 50 Euro von seinem ALG II abgingen. Das Jobcenter lehnte jedoch ab.

Das Landessozialgericht entschied zugunsten des Jobcenters. Die Begründung: Hartz-IV-Mittel seinen pfändungsfrei, da sie das Existenzminimum sicherten. Wie hoch der Erwerbstätigefreibetrag sei, spiele keine Rolle. (Dr. Utz Anhalt)

Bild: kwarner – fotolia