Hohe P-Konto Gebühren unzulässig

Lesedauer 2 Minuten

Oberlandesgericht Frankfurt: Keine zusätzlichen Gebühren bei einem Pfändungsschutzkonto

05.05.2012

Immer wieder kam es in der Vergangenheit vor, dass Sparkassen und Banken von ihren Kunden wesentliche höhere Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erhoben, als für ein normales Girokonto. „Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar“, urteilte nun das Hessische Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Richter schoben mit dem Grundsatzurteil der unredlichen Bankenpraxis einen Riegel vor. (OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 19 U 238/11)

Erhöhte Gebühren für P-Konto untersagt
Demnach ist es künftig den Sparkassen und Privatbanken untersagt, derlei überhöhte Gebühren für das Führen eines P-Kontos zu verlangen. Schließlich ist laut Richter das führen eines Girokontos als P-Konto „im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht“, für die die Banken keine Extragebühren erheben dürfen. Das gelte auch dann, wenn Banken für sich beanspruchen, höhere Aufwendungen durch das P-Konto zu haben. Eben jene Begründung führten die Banken immer wieder an, wenn es darum ging, horrende Gebühren vom Kunden zu verlangen. Die Oberlandesrichter gaben somit einer Grundsatzklage einer Verbraucherschutzorganisation statt. Die Verbraucherschützer hatten eine Bank verklagt, die für ein P-Konto weitaus höhere Gebühren verlangte als für ein gewöhnliches Girokonto.

Seit Mitte 2007 können Bankkunden auf persönliches Verlangen ihr reguläres Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Dem Kunden wird somit ein gewisser Schutz vor Gläubigern gewährt, da automatisch knapp 1028,89 Euro je Monat nicht pfändbar sind. Nur der Betrag darüber kann bei einer Bankpfändung vom Schuldner eingezogen werden. Seit Jahresanfang 2012 gilt der Pfändungsschutz nicht mehr für normale Girokonten, sondern nur noch für P-Konten. Um so ärgerlich war es dann auch für Schuldner, dass sie quasi zum Wechsel per Gesetz gezwungen wurden und dann auch noch von dem wenig übrig gebliebenen Geld höhere Gebühren an die Banken zahlen mussten.

Gericht ließ Argument Mehraufwand nicht gelten
Laut Branchenauswertungen haben etwa eine halbe Million Menschen in Deutschland ihr Girokonto in ein P-Konto bereits umgewandelt. Die meisten Banken fingen in der Vergangenheit an, die Gebühren für P-Konten stetig steigen zu lassen. Bereits vor dem Landgericht Frankfurt hatte die Bank argumentiert, die Gebühren würden veranschlagt, weil das Führen eines P-Kontos in der Regel einen höheren Arbeitsaufwand zum Beispiel durch Rückbuchungen produziere. Diesen Mehraufwand würden sie schließlich den Kunden in Rechnung stellen.

Dieser Auffassung hatte sich noch das Landgericht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde aber nun durch das OLG berichtigt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (sb)

Lesen Sie auch:
Pfändungsschutz nur mit dem P-Konto
Hartz IV: Girokonto in P-Konto umwandeln
P-Konto: Hartz IV Zahlungen in Gefahr
Ratgeber P-Konto bei Hartz IV
Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Bild: Klicker / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...