Höhere Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger

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Landessozialgericht bestätigt: höhere Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger

(Bremen) Die BAgIS muss Arbeitslosengeld II – Empfängern höhere Mietkosten als bisher gewähren. Nach Einführung des neuen Wohngeldgesetz (WoGG) ab dem ersten Januar 2009 muss die BAgIS Arbeitslosengeld II – Empfängern höhere Unterkunftskosten gewähren, als die interne Verwaltungsanweisung des Sozialressorts Bremen dies vorsieht.

In seiner Entscheidung vom 04.05.09 sprach das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einer alleinerziehenden Mutter und ihrer 12-jährigen Tochter gegen die Entscheidungen der BAgIS und des Sozialgerichts eine um rund 100,00 EURO höhere Mietkostenübernahme zu, statt € 374,96 nun € 467,00. Die Verwaltungsanweisung, auf die die BAgIS sich berief, geht auf zwei Gutachten aus dem Jahre 2005 ("GEWOS I") und 2007 ("GEWOS II") zurück.

Das Landessozialgericht (LSG) hat nun diesen Gutachten für das Jahr 2009 jede Aussagekraft für die Angemessenheit der von der BAgIS zu übernehmenden Mietkosten abgesprochen: Es habe "im Verfahren nicht ausräumbare rechtliche Zweifel", dass die Gutachten ein geeigneter Maßstab für die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) sein könnten.
Ihnen könne noch nicht einmal entnommen werden, mit welcher Mietbelastung freie Wohnungen mit einfachen Wohnverhältnissen zum jeweiligen Zeitpunkt in Bremen tatsächlich zu beschaffen seien.

Das LSG bestätigt und verdeutlicht damit die auch schon vom Sozialgericht Bremen in der Entscheidung vom 22.01.09 (Az: S 21 AS 1/09 ER) geäußerten Zweifel an der Tragfähigkeit der herangezogenen Gutachten.

In Ermangelung anderer aussagekräftiger Anhaltspunkte über die reale Beschaffenheit des Bremer Mietwohnungsmarktes legt das LSG daher für seine Entscheidung die Werte der Tabelle zu § 12 des Wohngeldgesetzes in der ab dem 1 Januar 09 geltenden Fassung zu Grunde und kommt zum Ergebnis, dass die BAgIS für zwei Personen Leistungen für angemessene Unterkunftskosten bis zur Höhe von € 475,00 tragen muss, mehr als die Mutter für sich und ihre Tochter beantragt hatte.

Christoph Heigl, stellvertretender Vorsitzender der "Solidarischen Hilfe", sieht in der Entscheidung des LSG Niedersachsen – Bremen einen bedeutsamen Schritt in die richtige Richtung: "Wenn die zu übernehmenden Kosten der Unterkunft schon begrenzt werden auf
einen ‘angemessenen Umfang’, dann müssen die Angemessenheitsgrenzen in den verschiedenen Sozialgesetzen auch miteinander korrelieren.

Wir sind ohnehin der Meinung: Wenn Betroffene glaubhaft und erfolglos versucht haben, eine Wohnung zu ‘angemessenen’ Bedingungen anzumieten, muss es die Obliegenheit des Leistungsträgers oder der Kommune sein, dem Leistungsbezieher dann eine angemessene und menschenwürdige Wohnung im Stadtteil nachzuweisen und zu vermitteln und andernfalls die Kosten auch
dann zu übernehmen, wenn sie in diesem Sinne als unangemessen angesehen werden. Das aber kann natürlich kein Gericht entscheiden, sondern ist letztlich nur politisch zu klären. In Artikel 14 der Bremischen Verfassung heißt es: ‘Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die
Verwirklichung dieses Anspruches zu fördern.’. Es wäre an der Zeit, sich dieser Aufgabe tatsächlich einmal zu widmen." (29.06.2009, Solidarische Hilfe Bremen)

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