Hartz IV Empfänger können sich bei der Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn sie die Belastungsgrenze erreicht haben (§ 62 SGB V)
Jeder kann sich bei seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn er seine Belastungsgrenze erreicht hat (§ 62 SGB V). Die Belastungsgrenze gilt für die gesamte Familie (Ehepaare+Kinder), und nicht nur pro Person. Sie errechnet sich aus dem Jahresbruttoeinkommen der Familie. Die Höhe der Belastungsgrenze beträgt 2% der Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1%. Bei ALG II Beziehern wird die Belastungsgrenze auf der Grundlage des am 01.01. des jeweiligen Jahres geltenden Eckregelsatzes berechnet, derzeit 351€. Das Jahresbruttoeinkommen eines ALG II Beziehrs beträgt also: 12 Monate x 351€ = 4212€, davon 2% sind 84,24€, 1% sind 42,12€.
Zu den Zuzahlungen zählen:
– Praxisgebühr (10€ pro Quartal),
– Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung (10€/Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
– Eigenanteil bei stationärer Reha (10€/Tag für max. 42 Tage pro Kalenderjahr),
– Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (10€ pro Verordnung + 10% der Kosten),
– Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5€, max. 10€ je Medikament),
– Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5€, max. 10€),
– Fahrkosten (10% der Kosten, min. 5€, max. 10€).
Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet. Man erhält dann darüber einen Nachweis, den man dann bei Arzt, Krankenhaus, Apotheke usw. vorzeigt, woraufhin keine Zuzahlungen erhoben werden. Sollte es doch mal zur Forderung von Zuzahlungen kommen, diese Verweigern und auf die bestehende Befreiung ver- weisen. Auch wenn man nach einer stat. Behandlung eine Zuzahlungsforderung von der Einrichtung erhält, die weit über der Belastungsgrenze liegt, sollte man diese nicht bezahlen, sondern sich an seine Krankenkasse wenden. Die wird dann nur noch den Restbetrag bis zur Belastungsgrenze fordern.
Nicht zu den Zuzahlungen gehört der sog. wirtschaftlicher Aufschlag, der z.B. von Orthopädieschuhmachern für Einlagen etc. verlangt wird. Das sind Kosten, welche der z.B. Orthopädieschuhmacher eigenverantwortlich erhebt, weil er mit dem von der Krankenkasse für seine Arbeit gezahlten Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken. (08.05.2009)
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors