Bundesagentur für Arbeit verweigert Arbeitslosengeld II Beziehern Grundfreibetrag bei einmaligem Erwerbseinkommen
31.07.2011
In der neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 11 SGB II (vom 20 Juli 2011) weist die BA unter Rz 11.15 ihre Mitarbeiter an, erwerbstätigen Hartz IV-Empfängern bei einmalig erzieltem Erwerbseinkommen, welches laut § 11 Abs. 3 SGB II auf 6 Monate verteilt angerechnet wird, abweichend von § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II den Grundfreibetrag i.H.v. 100 Euro nicht zu gewähren, sondern nur die tatsächlichen Ausgaben abzusetzen – auch wenn diese geringer sind als der Grundfreibetrag von 100 Euro.
Ebenso sollen weder Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (§ 11b Abs. 1 S 1. Nr. 3 SGB II), geförderte Altersvorsorgebeiträge (§ 11b Abs. 1 S 1. Nr. 4 SGB II), Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§ 11b Abs. 1 S 1. Nr. 7 SGB II) und Unterhaltsbeiträge für ein in Ausbildung befindliches Kind (§ 11b Abs. 1 S 1. Nr. 7 SGB II) abgesetzt werden. Wohlgemerkt nur dann, wenn das einmalige Einkommen gemäß auf § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf 6 Monate verteilt angerechnet wird. Dies bezeichnet die BA in ihrer o.g. Weisung als „Spezialnorm“. Wir bezeichnen dies als dreiste Rechtsbeugung, denn für eine derartige Auslegung von § 11b Abs. 1 S. 2 SGB II fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage, womit diese grob rechts-missbräuchlich ist.
Diese Verweigerung der Absetzung des Grundfreibetrages und der anderen o.g. Absetzbeträge bei einmaligem Erwerbseinkommen, welches nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf 6 Monate verteilt angerechnet wird, stellt eine gravierende Ungleichbehandlung zwischen erwerbstätigen ALG II-Empfängern mit einmaligem verteiltem auf der einen und einmaligem nicht verteiltem sowie regelmäßigem Erwerbseinkommen auf der anderen Seite dar und ist somit in jedem Fall rechtswidrig.
Davon betroffene ALG II-Empfänger sollten in jedem Fall eine Absetzung i.S.d. § 11b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB II einfordern, d.h. sowohl des Grundfreibetrages, als auch der anderen Absetzbeträge, denn diese Absetzungen stehen ihnen generell zu. Der § 11b Abs. 1 S. 2 SGB II sieht definitiv nicht vor, dass – abweichend von § 11b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB II – erwerbstätigen ALG II-Empfängern mit nach § 11 Abs. 3 SGB II einmaligem auf 6 Monate verteilt angerechneten Erwerbseinkommen kein Grundfreibetrag und keine Absetzung nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 und Abs. 2 SGB II zustehen, wie die BA in ihrer o.g. Weisung fälschlich behauptet. Betroffene sollten somit auch keine Klage scheuen, falls sie im Widerspruchsverfahren ihr Recht nicht erhalten. (fm)
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