Nach Angaben der Hannoverischen Allgemeinen Zeitung (HAZ) gab es seit der Eröffnung der Außendienststelle der Arbeitsagentur Hannover rund 520 Hausbesuche bei Hartz-IV-Empfängern. Die Außendienst- Stelle der ARGE wurde im März 2006 in Hannover eröffenet, um Einsparungen bei den ALG II Leistungen zu vollziehen. Dabei sind vorallem sog. Sonderleistungen wie Babyausstattung, Erstaustattung etc. im Visier der ARGE Fahnder. Die Hausbesuche sollen klären, ob der Antrag auf Sonderleistungen gerechtfertigt sind oder nicht. Die HARTZ IV "Fahnder" konnten demnach 47 500 Euro Einsparungen verbuchen. Betrug oder dergleichen konnten die ARGE Mitarbeiter jedoch nicht feststellen. Vielmehr sei in den meisten Fällen Unwissenheit der Grund gewesen.
Ob die Rechnung der sog. Einsparungen und der widerlegte Hauptgrund von sog Betrügereien nun sich tatsächlich rechnen und Einsparungen mit sich bringen, ist jedoch fraglich. Denn wenn man sich genau durchrechnet wieviel die ARGE Fahnder an Gehältern, Arbeitsmaterialen (Auto), Bürokosten etc. kosten, sind die vorgerechneten 47 500 Euro schnell wieder ausgegeben. Doch dass einige Hartz IV Opfer weniger Leistungen bekommen, damit kann sich jedenfalls die neue hannoverische ARGE Abteilung rühmen.
Was tun bei Hausbesuchen!?
Die ARGE Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen – aber – wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.
Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.
Stellt sich heraus – was sich meistens herausstellt – dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das
– Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch – StGB)
– Nötigung (§ 240 StGB)
– falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch
– Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von
– Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.
Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämter persönlich erstattet.
Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämter amtlich aktenkundig wird – wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben.
Urteile:
Landessozialgericht Halle – Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER :
Das Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).
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