Hartz IV: Wichtige Änderungen beim Bürgergeld ab 2023

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Zum Jahreswechsel soll Hartz IV durch ein Bürgergeld abgelöst werden. Die Ampel-Koalition hat nun einen weiteren, überarbeiteten Regierungsentwurf verabschiedet, der sich vom ersten Gesetzesentwurf in wesentlichen Punkten unterscheidet. Harald Thomé von Tacheles e.V. hat die Änderungen herausgearbeitet.

Weitere Änderungen beim geplanten Bürgergeld

  • Änderung SGB II: Art 1 Nr. 11 c) (Seite 14): Einführung einer weiteren Stufe bei den Erwerbstätigenfreibeträgen, für den Bereich von 520 EUR auf 1000 EUR nunmehr 30 Prozent. Erwerbstätigenfreibetrag, vorher 20 % (Praxis: max. 48 € anrechenbares Einkommen mehr als vorher)
  • Änderung SGB II: Art 1 Nr. 12 (Seite 14): nur noch ein “angemessenes” Kfz geschont, vorher jedes Kfz. (Praxis: bedeutet weiterhin Kfz im Wert von 7.500 €, so wie im alten Recht)
  • Änderung SGB II: Art 1 Nr. 13 (Seite 16): Aufgabe der Zwangsverrentung nur bis zum 31.Dez. 2026, danach wieder wie jetzt. Im Referentenentwurf stand die Aufgabe jeder Zwangsverrentung ohne Laufzeit
  • Änderung SGB II: Art. 1 Nr. 23 (Seite 21): Minderung bei erster Pflichtverletzung um 20 %, bei weiterer Pflichtverletzung um 30 %, insgesamt aber nicht höher als 30%.
  • Änderung SGB II: Art 1 Nr. 36 (Seite 23): Streichung der ursprünglich geplanten Sippenhaftgemeinschaft bei fehlender Mitwirkung anderer BG-Mitglieder (im Referentenentwurf unter Art. 1 Nr. 37 b), wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit.
  • Änderung SGB II: Art 1 Nr. 38 (Seite 23): Begrenzung der Aufrechnung von 30 % auf 20 %, wenn eine Aufrechnung aus § 42a und 43 SGB II kombiniert wird. Vorher waren hier 30 % möglich
  • Änderung SGB II/SG B XII: Art 5 Nr. 5 + 15 (Seite 33/38 ff): Regelungen zur Fortschreibung der Regelbedarfe und Höhe der Regelleistungen und Festsetzung des persönlichen Schulbedarfes im Rahmen von BuT auf 116 € und 58 € = 174 € gesamt für das Jahr.
  • Änderung SGB XII: Art 5 Nr. 6, Änderung im SGB XII in § 35 Abs. 5 SGB XII (Seite 35): Berücksichtigung von “Alter und Gesundheitszustand” bei den KdU.
  • Änderung SGB XII: Art 5 Nr. 13 a. (Seite 38): Ehrenamt und Übungsleitereinkünften als Jahrespauschalen, vorher Monatsbeträge

Regelleistungen ab 2023

Mittlerweile sind auch die Höhen bei den Regelleistungen bekannt:

Alleinstehend 502,00€
Partner 451,80€
19-25 Jahre 401,60€
15-18 Jahre 420,38€
7-14 Jahre 347,71€
0-6 Jahre 318,64€

Ob diese dann auch – wie bislang – im SGB XII gelten, bleibt abzuwarten.

Bürgerhartz statt Bürgergeld

Die Sozialberatungsstelle “Tacheles e.V.” kritsiert die neuen Änderungen als ein Gesetz, dass weiterhin Armut bedeutet. Man müsse das neue “Bürgergeld” deshalb konsequenterweise “Bürgerhartz” nennen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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