Hartz IV: Was tun, wenn Amt eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft unterstellt?

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Musterschreiben gegen Unterstellung Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft

Wer von Hartz IV Leistungen leben muss, muss sich auch darüber Gedanken machen, wie man kostengünstger wohnen kann. Denn die Mieten steigen allerorts und es wird immer schwerer eine Wohnung zu finden. Eine Wohngemeinschaft (WG) ist oftmals ein guter Ausweg. Nun ist es aber so, dass Jobcenter regelmäßig eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten und deshalb den Hartz IV Regelbedarf zu niedrig bemessen oder gar ganz verweigern. Dagegen kann sich aber zur Wehr gesetzt werden. Denn das Jobcenter muss rechtssicher beweisen können, dass gemeinsam gewirtschaftet wird. Mit diesem Musterschreiben aus unserem HARTZ IV Forum kann erste Abhilfe geschaffen werden.

Musterschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Verwunderung habe ich Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx zur Kenntnis genommen.
Ich vermisse darin jeden Hinweis darauf, dass es sich bei § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II lediglich um einen Vermutungstatbestand handelt, der durch geeignete Beweise widerlegt werden kann, so u.a. die Rechtsprechung des BSG dazu. Damit verstoßen Sie eklatant gegen ihre Obligenheitspflichten nach §§ 13 bis 16 SGB I. In diesem Zusammenhang empfinde ich Ihre Androhung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens als erhebliche Frechheit. Ebenso könnte ich Ihnen mit einer Strafanzeige wegen Nötigung drohen, denn genau das stellt Ihre Androhung dar, ohne dass ich zuvor von Ihnen im Zuge des § 24 SGB X darauf hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, zu beweisen, dass trotz einem Jahr Zusammenlebens keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt.

Hiermit widerspreche ich Ihrer Unterstellung, es würde aufgrund § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zwischen mir und Herrn xxx bestehen.
Voraussetzung einer solchen ist, das gemeinsam gewirtschaftet wird. Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit anerkannt, ebenso, dass der gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln und Sanitärartikeln aus einer Gemeinschaftskasse, oder die gemeinsame Nutzung von Kühlschrank und Bett noch keine Wirtschaftsgemeinschaft darstellt.

Die in § 7 Abs. 3a Nr. 2 bis 4 SGB II genannten Tatbestände, die i.d.R. mit einer Wirtschaftsgemeinschaft einhergehen, treffen hier nicht zu. Ihre Vermutung basiert somit einzig auf dem Umstand, dass Herr xxx und ich seit mehr als einem Jahr zusammenleben und unsere Beziehung deshalb so intensiv ist, dass wir deshalb gewillt sind, füreinander gegenseitig wirtschaftlich einstehen. Das ist aber nicht der Fall.
Herr xxx weigert sich, mich wirtschaftlich zu unterstützen. Ebenso weigere ich mich, ihn wirtschaftlich zu unterstützen. Wir wirtschaften getrennt, jeder hat sein eigenes Geld und Konto, seine eigenen Versicherungen etc, was wir Ihnen gegenüber auch gern belegen. Wir beabsichtigen nicht, daran in Zukunft etwas zu ändern.
Es liegt somit keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vor.

Sofern Sie Daten von Herrn xxx fordern, sehe ich mich außerstande, Ihnen diese zu überlassen, da mir Herr xxx diese nicht aushändigt. Damit bestehen meinerseits keine Mitwirkungspflichten mehr (§ 65 SGB I). Zudem sind Sie gemäß § 60 SGB II verpflichtet, diese Daten von Herrn xxx direkt zu fordern.
Außerdem fordere ich Sie auf, es zu unterlassen, mich und Herrn xxx in ein und demselben Schreiben gemeinsam anzuschreiben. Da wir keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft sind, gehen weder Herrn xxx meine Daten, noch mich die von Herrn xxx etwas an. Indem Sie uns aber gemeinsam anschreiben und darin Daten des jeweils anderen nennen, begehen Sie einen erheblichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Sollten Sie dies nicht unterlassen, werden wir darüber den Datenschutzbeauftragen in Kenntnis setzen.

Ich erwarte, dass Sie die von mir genannten Beweise anerkennen oder widerlegen. Sollten Sie, trotz meiner gegenteiligen Beweise oder ohne diese zuvor belegbar widerlegt zu haben, weiterhin behaupten, dass zwischen mir und Herrn xxx eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft besteht, werde ich dagegen auf dem Klageweg vorgehen. MfG