Haus gegen Pflegeversprechen

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OLG Frankfurt: Vertrag hรคlt auch bei sehr frรผhem Tod

Tauschen รคltere Menschen ihr Haus oder ihre Wohnung gegen ein lebenslanges Pflegeversprechen, dann hat dies auch im Fall eines รผberraschend frรผhen Todes Bestand. Bei Vertragsschluss liegt die Unsicherheit auf beiden Seiten, sodass es keinen Grund gibt, nachtrรคglich etwas zu รคndern, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 18. Juni 2019, verรถffentlichten Beschluss entschied (Az.: 8 W 13/19).

Im Streitfall hatte ein Mann aus Sรผdhessen sein Haus an eine Nichte verkauft. Statt des eigentlichen Preises von 86.000 Euro zahlte sie nur 10.000 Euro und รผbernahm Grundschulden von gut 30.000 Euro. Zudem erhielt der Mann ein lebenslanges Wohnrecht, und die Nichte versprach eine lebenslange Pflege. Beides wurde mit jeweils gut 20.000 Euro auf den Kaufpreis angerechnet.

Knapp drei Wochen nach Vertragsschluss starb der Mann รผberraschend. Weil er kinderlos war, traten seine drei Geschwister das Erbe an โ€“ und eine Schwester hรคtte gerne auch einen Anteil am Wert des Hauses gehabt. Sie meint, die Nichte mรผsse das auf den Kaufpreis angerechnete Wohnrecht und das Pflegeversprechen an die Erben auszahlen. SchlieรŸlich sei das Pflegeversprechen gar nicht und das Wohnrecht nur fรผr weniger als drei Wochen beansprucht worden.

Fรผr eine entsprechende Klage beantragte die Schwester Prozesskostenhilfe. Wie schon das Landgericht Limburg lehnte nun auch das OLG Frankfurt am Main dies ab. Das Klagebegehren habe keine ausreichende Aussicht auf Erfolg.

Voraussetzung fรผr eine ergรคnzende Auslegung des Vertrags sei eine โ€žRegelungslรผcke”. Eine solche gebe es hier aber nicht, so das OLG in seinem Beschluss vom 6. Mai 2019.

Denn bei Vertragsschluss seien dem Mann und seiner Nichte beiden klar gewesen, dass sie jeweils ein Risiko eingehen. Die Nichte habe damit rechnen mรผssen, dass der Mann sehr alt und รผber Jahre pflegebedรผrftig sein wรผrde. Umgekehrt habe der Mann gewusst, dass er bei einem frรผhen Tod seiner Nichte die Hรคlfte seines Hauses schenkt.

Nun habe sich das โ€žRisiko” des Mannes nahezu vollstรคndig verwirklicht. Dies sei aber fรผr niemanden absehbar gewesen. Daher gebe es keinen Grund, dass die Gerichte nachtrรคglich in den Vertrag eingreifen. Auch im umgekehrten Fall hรคtte es keinen Anlass gegeben, die Nichte irgendwann von ihrem Pflegeversprechen zu entbinden, betonten die Frankfurter Richter.

ร„hnlich hatte 2016 auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Hier hatte der Vater seiner Tochter das elterliche Haus geschenkt und im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht und ein lebenslanges Pflegeversprechen erhalten. Der Vater lebte zwar noch gut 13 Jahre, war aber nie pflegebedรผrftig. Der BGH wies den Sohn ab, der meinte, ihm stehe ein Teil des Hauses zu (Urteil vom 28. September 2016, Az.: IV ZR 513/15; JurAgentur-Meldung vom 17. Oktober 2017). mwo