Hartz IV: “Umzugsbruch” muss ersetzt werden

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ALG II Beziehern muss "Umzugsbruch" muss ersetzt werden

Das Bundessozialgericht in Ksssel urteilte: Bei einem (Zwangs-) Umzug, den das Hartz IV-Amt veranlasst hatte, gingen ein Schrank und ein Bett kaputt. Erforderlich ist eigentlich eine Ersatzbeschaffung. Diese muss aber wie eine Erstausstattung, die das Amt zahlen muss, gewertet werden, wenn die "Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden".

Etwas anderes gilt, wenn die Ausstattungsgegenstände weiterhin funktionsfähig sind, den BesitzerInnen jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin – auch ohne den Umzug – ersetzt hätten werden müssen. (BSG-Urteil B 4 AS 77/08 R, 20.01.2010)