Das Bundessozialgericht begrenzt die Kürzung von Heizkosten wegen Energiekosten für Warmwasser!
Fast alle Mieterhaushalte mit Hartz IV Anspruch sind in Dortmund betroffen. Der Mieterverein fordert unbürokratische Erstattung für die Vergangenheit.
Vor kurzem entschied das Bundessozialgericht – als höchstes deutsches Gericht in Sozialrechtsstreitigkeiten – über eine seit Beginn von Hartz IV streitige Praxis der ARGEn hinsichtlich der Berücksichtigung von Warmwasserkosten.
Wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, hat –mit nur wenigen Ausnahmen – einen Anspruch auf die sog. Regelleistung einerseits, wie Kosten der Unterkunft andererseits. Dieses führt immer dann zu Streit, wenn sich tatsächlich entstehende und unvermeidliche Kosten nicht eindeutig zuordnen lassen.
Die überwiegende Mehrzahl der im Grundsicherungsbezug stehenden Haushalte in Dortmund erhalten die Kosten für Brauchwarmwasser in Form von Heizkosten oder Nebenkosten zur Miete berechnet. Derartige Kosten sind fast immer Bestandteil der Heizkostenabrechnung oder der Gasabrechnung der DEW21. Für das Arbeitslosengeld II war sehr umstritten, ob es sich hierbei, wie bei den Heizkosten, um Kosten der Unterkunft handelt, oder ob derartige Energiekosten bereits mit der Regelleistung abgegolten sind. Diese Frage hat nun das Bundessozialgericht entschieden.
Demnach sind Kosten für die Zubereitung von Brauchwarmwasser bereits in Höhe von 6,22 € monatlich in der Regeleistung erhalten. Soweit derartige Kosten Bestandteil der Heizkosten sind, dürfen diese nur bis zur Höhe dieses Betrages gekürzt werden (Bundessozialgericht Urteil vom 27. Februar, 2008 B 14/7b AS 64/06 R)
„Dieses Urteil wirkt sich für die meisten Mieter, die Arbeitslosengeld II beziehen, positiv aus“ betont Holger Gautzsch, Rechtsanwalt beim Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V.. „Bislang hatte die ARGE zur Vermeidung derartiger Doppelleistungen einen pauschalen Abzug in Höhe von 18 % der Heizkosten, in einigen Fällen auch hierüber hinaus, vorgenommen.“
Für Betroffene ist daher besonders wichtig:
„Für aktuelle Leistungsbescheide, in denen die Rechtsprechung des BSG noch nicht berücksichtigt wurde, sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden“, rät Holger Gautzsch.„Für die Vergangenheit ist es sozialrechtlich möglich, eine Überprüfung zu beantragen und zuviel gekürzte Heizkosten zurück zu verlangen.“ Dieses ist in § 44 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) ausdrücklich vorgesehen. Eine Nachforderung kann rückwirkend bis zum 01.01.2005 geltend gemacht werden.
„Der Mieterverein Dortmund und Umgebung e.V. fordert daher die ARGE Dortmund auf, in der Vergangenheit zuviel gekürzte Heizkosten unbürokratisch und ohne Antrag in jedem Einzelfall zu erstatten. Der Rechtslage nach steht den Betroffenen auch für Vergangenheit ein Erstattungsanspruch zu,“ betont Holger Gautzsch. „Daher erscheint es sehr sinnvoll, den hiermit verbundenen Aufwand gering zu halten. Dieses wäre der Fall, wenn die ARGE von sich aus prüft und erstattet.“
Beispiel:
Ein Einpersonenhaushalt mit einer Wohnung von 45 m2 und Gas-Kombitherme hat eine Heizkostenbelastung von 1,30 €/m2, somit monatliche Heizkosten von 58,50 €. Wie hoch der Brauchwarmwasserkostenanteil an den Heizkosten ist, kann (typischerweise) nicht ermittelt werden. Bislang wurden die Heizkosten um monatlich 18 %, somit 10,53 € gekürzt. Da eine Kürzung nur bis zu maximal 6,22 €/Monat zulässig ist, stehen dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger weitere 4,31 € im Monat zu. Für die Vergangenheit könnten pro Jahr Rückforderungsbeträge für ganz Dortmund von schätzungsweise über einer 1 Millionen € entstehen. Beträge, welche Arbeitslosengeld II-Empfängern zum tagtäglichen Leben gefehlt haben.
Beim Mieterverein Dortmund ist hierzu kostenloses Informationsmaterial erhältlich. Für Mitglieder bietet der Mieterverein Dortmund auch in solchen Fragen umfassende Beratung. Kostenlose Informationen für Mieter/innen können beim Mieterverein Dortmund und Umgebung, Kampstr. 4, 44137 Dortmund oder unter der Telefonnummer 55 76 56-0 angefordert werden.
Eine Muster- Widerspruchs Vorlage (ohne Rechtsgewähr)
Absender:
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An
ARGE im Jobcenter
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_________ Dortmund
Meine BG-Nummer:___________________________________
Mein Anspruch auf Heizkosten gemäß § 22 SGB II – Kürzung wegen Warmwasserkosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie gewähren mir im Rahmen meines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II auch Heizkosten. Diese Heizkosten hatten Sie aufgrund der hierin enthaltenen Warmwasserkosten um 18 % gekürzt. Nach der nun vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteil vom 27.02.2008 B 14/7b AS 64/06 R) ist dieses nicht zulässigDaher lege ich gegen den letzten mir gegenüber ergangenen Bescheid Widerspruch ein.
Für alle Bescheide, welche bereits rechtskräftig geworden sind, beantrage ich, diese gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Mir hieraus noch zustehende Heizkosten bitte ich mir zu erstatten. Ich bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
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