Zum Jahreswechsel 2018 treten zahlreiche Neuerungen in den Bereichen Hartz IV, Rente, Mutterschutz, Ost-West-Angleich usw. ein. Diese Übersicht des Gewerkschaftsforums Dortmund fasst alle wesentlichen Änderungen zusammen.
Inhaltsverzeichnis
Reform des Mutterschutzes
Zum Teil trat das neue Mutterschutzgesetz schon 2017 in Kraft. Ab 1. Januar 2018 gilt, dass auch Schülerinnen und Studentinnen vom Mutterschutz profitieren und im Schutzzeitraum von Pflichtveranstaltungen befreit sind. Zudem verlängert sich die Mutterschutzfrist von 8 auf 12 Wochen, wenn das geborene Kind eine Behinderung hat. Ferner soll der Kündigungsschutz künftig auch für Frauen gelten, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber von nun an jeden Arbeitsplatz überprüfen, ob besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen bestehen.
Das strikte Nacht- und Mehrarbeitsverbot für Schwangere gilt nicht mehr. In nahezu allen Branchen können Frauen auf eigenen Wunsch auch nachts arbeiten und Überstunden leisten, wenn es ihrer Gesundheit nicht schadet.
Betriebliche Altersversorgung
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll dafür sorgen, dass sich Betriebsrenten, vor allem in kleineren Betrieben in Zukunft stärker verbreiten und auch Geringverdiener vor Altersarmut schützen. Das Tarifpartnermodell soll beide Seiten zur betrieblichen Altersversorgung motivieren. Unter anderem ist dafür eine steuerliche Förderung geplant. Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss, wenn sie Geringverdiener, die weniger als 2200€ brutto verdienen eine Betriebsrente anbieten. Dafür muss der Arbeitgeber Beträge zahlen.
Entgeltgleichheit fördern
Das neue Entgelttransparentsgesetz, das schon seit dem 6. Juli 2017 gilt, verbietet eine ungleiche Bezahlung aufgrund des Geschlechts. Männer und Frauen müssen bei gleicher Arbeit den gleichen Lohn erhalten.
Das Gesetz gibt allen Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2018 nun auch einen individuellen Anspruch, zu erfahren, wie viel die Kollegen in vergleichbarer Position verdienen. Der Anspruch besteht aber erst bei einem Betrieb ab 200 Arbeitnehmern.
Mindestlohn für alle Branchen
Ab 1. Januar 2018 gilt nun branchenunabhängig der gesetzliche Mindestlohn ohne jegliche Einschränkungen. Liegen Tarifverträge unter dem Mindestlohn sind sie unwirksam. Da die Mindestlohnkommission den Mindestlohn alle zwei Jahre festlegt, beträgt er auch für das Jahr 2018 erneut 8,84€ brutto.
Mehrere Branchen-Mindestlöhne, wie in der Pflegebranche und im Elektrohandwerk steigen aber schon ab dem 1. Januar 2018.
Erwerbsminderungsrente erhöht sich
Ab dem 1. Januar 2018 fällt die Erwerbsminderungsrente höher aus. Eine Erwerbsminderungsrente bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten können und bei denen die bis zu dem Zeitpunkt der Arbeitsminderung angesammelte Rente zum Leben nicht ausreicht.
Die Zurechnungszeit verlängert sich für diejenigen, die ihren Beruf nicht mehr voll ausüben können um drei Jahre. Sie werden künftig bei der Rente so behandelt, als hätten sie bis zum 65. Lebensjahr voll gearbeitet. Die Zurechnungszeit stieg 2014 bereits von 60 auf 62 Jahre und steigt nun weiter auf 65 Jahre.
Reform des Schwerbehindertenrechts
Die Reform des Schwerbehindertenrechts durch das Bundesteilhabegesetz aus dem Jahr 2016 geht auch Anfang 2018 in eine neue Runde. Ab Januar 2018 gilt ein ganz neues SGB IX mit neu geordneten Rechtsnormen. Die Teilhabeleistung für die Eingliederung behinderter Arbeitnehmer ist dann komplett im SGB IX zu finden. Aber auch eine neue Vorschrift für das Arbeitsrecht findet sich im SGB IX.
Die Neuerung, dass eine Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist, gilt jedoch bereits seit dem 30. Dezember 2016.
Zusatzbeträge zur Krankenversicherung sinken
Ab 2018 sinkt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 1,1 auf 1,0. Der Beschluss des Gesundheitsministeriums ist jedoch nicht bindend, so dass die gesetzlichen Krankenkassen davon abweichen können und es zu Preisunterschieden kommen kann. Den Zusatzbeitrag trägt jeder Arbeitnehmer selbst.
Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen ab dem 1. Januar 2018. Für Arbeitnehmer, deren Einkommen über der bisherigen Bemessungsgrenze liegen, steigen die Sozialversicherungsbeiträge. Ein Überblick dazu:
Rechengröße West/Ost
Beitragsbemessungsgrenze für die allg. Rentenversicherung 6.500 Euro / Monat 5.800 Euro / Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung 8.000 Euro / Monat 7.150 Euro / Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 59.400 Euro / Jahr (4.950 Euro / Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 53.100 Euro / Jahr ( 4.425 Euro / Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2018 – allg. Rentenversicherung 37.873 Euro / Jahr Hochwertung um 1,1248
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.045 Euro / Monat 2.695 Euro / Monat
Steuerfreibeträge steigen
Der Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und das Kindergeld sowie der Unterhaltshöchstbetrag steigen 2018 weiter. Der Kinderzuschlag bleibt indes unverändert.
2017 | 2018 |
8.820€ | 9.000€ |
Kindergeld 2018
Das Kindergeld erhöht sich.
1. und 2. Kind: 192€
3. Kind 198€
4. und jedes weitere Kind 223€
+ 2€ monatlich je Kind
Kinderzuschlag
Kinderzuschlag | Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) |
8.820€ | 9.000€ |
Hartz IV- Satz erhöht sich
Der Bundesrat stimmte der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2018 zu. Hartz IV-Bezieher bekommen daher ab dem 1. Januar 2018 etwas mehr Geld.
Der Regelsatz für Alleinstehende steigt auf 416 € monatlich. Das sind 7 € mehr im Monat als noch im Jahr 2017. Paare erhalten 374 € pro Partner anstatt bislang 368 €. Der Regelsatz für Kinder bis zu 6 Jahren steigt von 237 € auf 240 €. 6 bis 13- Jährigen erhalten 296 € (zuvor 291 €) und Jugendliche bis 18 Jahre bekommen 316 € (bislang 311 €).
Rentenangleichung Ost-West
Ab 2025 wird die Rente in ganz Deutschland einheitlich berechnet. Durch das Rentenüberleitungs- Abschlussgesetz wird ab dem 1. Juli 2018 in 7 Schritten der Rentenwert im Osten an den im Westen geltenden Wert angepasst. Der erste Schritt ab 1. Juli 2018 bewirkt, dass sich der Ostwert an den Westwert auf 95,8 Prozent anpasst. In den folgenden Jahren erfolgt eine Anpassung um jeweils weitere 0,7 Prozent. Demzufolge erreicht der Rentenwert Ost am 1. Juli 2024 100 Prozent des Rentenwerts West.
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