Hartz IV: Neue Regelung für privat Versicherte

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Neue Regelung für privat Versicherte im Arbeitslosengeld II-Bezug

16.02.2011

Die Jobcenter müssen die Beiträge privat krankenversicherter Hartz-IV-Empfänger bis zur Höhe des Basistarifs voll erstatten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Grundsatzurteil entschieden. Die gesetzlichen Vorschriften weisen bei der Kostenübernahme privater Krankenversicherungsbeiträge eine Regelungslücke auf, stellte das BSG fest (AZ: B 4 AS 108/10 R).

Betroffen sind etwa 32.000 Hartz-IV-Empfänger. Sie können nun auch rückwirkend einen Überprüfungsantrag stellen und bei den Jobcentern die volle Übernahme ihrer Versicherungsbeiträge einfordern. Nach den gesetzlichen Regelungen übernimmt das Jobcenter bei gesetzlich pflichtversicherten Hartz-IV-Beziehern die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe. Bis Ende 2008 konnten privat krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger noch in die gesetzliche Versicherung wechseln. Seit 2009 ist dies aber nicht mehr möglich.

Für privat Versicherte zahlen die Jobcenter lediglich einen Zuschuss. Dieser reicht jedoch zur Begleichung des fälligen Versicherungsbeitrages oft nicht aus. Da viele privat versicherte Arbeitslose die Beiträge auch mit dem Zuschuss nicht bezahlen konnten, häuften sie immer mehr Schulden an.

Dies ist nach Auffassung des BSG nicht hinnehmbar. Der Gesetzgeber habe es versäumt, klare Regelungen zur Kostenübernahme von Krankenversicherungsbeiträgen bei Hartz-IVEmpfängern zu treffen. Es bestehe eine «planwidrige Regelungslücke». Das Sozialgesetzbuch sehe einen umfassenden Versicherungsschutz für Langzeitarbeitslose vor. Damit könne eine volle Kostenerstattung bis zur Höhe des Basistarifs beansprucht werden. (KOS)

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