Bürgergeld: Jobcenter darf Leistungen auf Null festsetzen

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Mit wegweisendem Urteil gibt der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urt. v. 03.12.2025 – L 2 AS 3356/24) bekannt, dass wenn dem Leistungsempfänger, dem vorläufig Leistungen gewährt wurden, im Rahmen der endgültigen Festsetzung nicht mehr möglich ist, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, dies in der Regel zu einer Nullfestsetzung der Leistungen führt. Hier wurde die Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft zur Rückzahlung von 4.134,84 Euro verpflichtet.

Bei vorläufig gewährten Leistungen bedarf es der Mitwirkung der Leistungsempfänger auch über den Bewilligungszeitraum und den Leistungsbezug hinaus.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten deshalb nach § 41a Abs. 3 Satz 2 HS. 1 SGB II über diesen Zeitraum hinaus fort und verpflichten den Leistungsempfänger und die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft über den Leistungsbezug hinaus zum Nachweis der geforderten leistungserheblichen Tatsachen gegenüber dem Leistungsträger nach dem SGB 2 sagt der Sozialrechtsexperte Detlef Brock.

Das Gericht stellt mit seinem Urteil eindeutig klar:

Die Frage, wie bei „unverschuldeter“ Unmöglichkeit der Vorlage von Unterlagen vorzugehen ist, stellt sich nicht als „neue“ Rechtsfrage zu § 41 a SGB II dar, sondern ist nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu lösen. Der Hilfebedürftige muss seine Hilfebedürftigkeit im Bewilligungszeitraum durch Vorlage von Unterlagen und Nachweisen glaubhaft machen.

Das Gericht sah es als nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar an, dass die Kläger durch das Verhalten eines Dritten möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Unterlagen zu ihrer selbstständigen Tätigkeit vorzulegen. Sowohl die Vorinstanz des Sozialgerichts Stuttgart als auch der Senat sind der Auffassung, dass es keine Rolle spielt, warum die Vorlage von Unterlagen nicht (mehr) möglich ist. Die Vorlage von Unterlagen zur ausgeübten selbstständigen Tätigkeit war vorliegend zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit der Kläger – auch in der Situation einer endgültigen Festsetzung – unerlässlich.

Nach BSG Rechtsprechung gilt: Ist eine solche nicht mehr möglich, geht dies zu Lasten der Kläger – unabhängig aus welchen Gründen

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Feststellungslast der Verfahrensbeteiligte, der aus (der nicht feststellbaren) Tatsache einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Daher trägt derjenige, der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt, die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung aller Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R -).

Das Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X, welches mit dem Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 37 SGB II beginnt, war insbesondere nicht bereits mit dem Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides bzw. dem Ablauf des Leistungszeitraumes beendet, sondern dauerte vielmehr bis zu einer abschließenden Entscheidung an (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 24/22 R -).

Es lag keine Situation der nachträglichen Aufhebung/Rücknahme von bereits endgültig bewilligten Leistungen nach den §§ 45 ff. SGB X vor

Darum tragen die Kläger auch im Rahmen der abschließenden Festsetzung nach § 41a SGB II die objektive Feststellungslast für den von ihnen weiterhin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.05.2024 – L 9 AS 975/22 – ).

Der Senat betont, dass auf die vollständigen Unterlagen nicht verzichtet werden kann und z.B. eine Orientierung an den Ein- und Ausgaben aus den letzten Jahren erfolgen kann, denn die endgültige Festsetzung von Leistungen setzt gerade eine genaue Abrechnung voraus. Die Möglichkeit einer Schätzung ist nach Wegfall der Regelung des § 3 Abs. 6 ALG II VO zum 01.08.2016 gerade nicht mehr gegeben.

Das Gericht kann nicht nachvollziehen, warum die Kläger alle relevanten Unterlagen „nur“ auf dem defekten Laptop gespeichert haben wollen. Die Kläger haben angegeben, dass der Enkel „zum Jahreswechsel 2021/2022 den Laptop beschädigt habe. Zu diesem Zeitpunkt war bereits das Klageverfahren beim SG anhängig, so dass es umso unverständlicher erscheint, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die relevanten Unterlagen nicht bereits auf einem anderen Speichermedium oder durch Ausdrucke (wenigstens teilweise) gesichert hatten.

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Der Rechtsanwalt der Kläger bemängelt ungenügende Aufforderung zur Mitwirkung der Kläger durch das Jobcenter

Auch in diesem Punkt folgten die Richter nicht der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten, denn zum einen bildeten die Klägerin und ihr Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten nicht nur der leistungsberechtigten Person selbst, sondern auch der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen rechtfertigt ein Vorgehen nach § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2023 -B 7 AS 24/22 R -).

Darüber hinaus sind der Klägerin die an ihren Ehemann gerichteten Mitwirkungsschreiben als Mehrfertigung zur Kenntnis übersandt worden, so dass sie auch von der Aufforderung ihm gegenüber gewusst haben muss.

Fazit

Die Bedarfsgemeinschaft war verpflichtet die Bürgergeld Leistungen in Höhe von 4.134,84 Euro dem Jobcenter zurückzuzahlen mangels nicht bestehender Hilfebedürftigkeit.

Anmerkung vom Experten für Sozialrecht

Grundsätzlich und nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:

Es bedarf bei vorläufig gewährten Leistungen der Mitwirkung der Leistungsempfänger auch über den Bewilligungszeitraum und den Leistungsbezug hinaus.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten deshalb nach § 41a Abs. 3 Satz 2 HS. 1 SGB II über diesen Zeitraum hinaus fort und verpflichten den Leistungsempfänger und die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft über den Leistungsbezug hinaus zum Nachweis der geforderten leistungserheblichen Tatsachen gegenüber dem Träger der Grundsicherung.

Bei abschließender Festsetzung von SGB II-Leistungen nach vorläufiger Bewilligung gilt hinsichtlich der persönlichen Zuordnung von Mitwirkungsobliegenheiten und den Rechtsfolgen ihrer Verletzung nichts anderes als nach den für alle Sozialleistungen geltenden Regelungen.

Lassen sich die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auf Bürgergeld nicht ermitteln, trägt derjenige der den Antrag gestellt hat, die Folgen eines fehlenden Nachweises (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil von 29.05.2024 – L 9 AS 975/22 – zu Bareinzahlungen als anrechenbares Einkommen; LSG Sachsen, Urt. v. 11.02.2025 – L 4 AS 677/19 – ).

Auch im Verfahren über die abschließende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II hat der Leistungsberechtigte nachzuweisen, dass er im fraglichen Bewilligungszeitraum tatsächlich hilfebedürftig war. Etwaige Zweifel daran gehen zu seinen Lasten.